 Ist bei der Frage, ob Versorgung (hier nach dem BVG) zu gewähren ist, der Ursachenzusammenhang streitig, und sind dazu bereits bestandskräftige Entscheidungen ergangen, ist ein Wiederaufgreifen über § 44 SGB X in der Regel nicht möglich. Nur bei eindeutigen Indizien für eine grobe Fehlbeurteilung kann das Verwaltungsverfahren zu Gunsten des Betroffenen noch einmal aufgegriffen werden kann.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet war, im Rahmen eines
Überprüfungsverfahrens den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 01.12.1992
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1004 zurückzunehmen und dem
Kläger Beschädigtenversorgung nach dem BVG wegen einer sekundären Gonarthrose
des rechten Kniegelenkes zu bewilligen.
Am 31.01.1991 hatte der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem BVG beantragt.
Er hatte geltend gemacht, er sei im Sommer 1941 zur Flak eingezogen worden und
habe dann den Rückzug über Witebsk - Smolensk - Orel - Kursk mitgemacht. Im
April 1945 sei ein Eisenbahnzug, auf dem Geschütze transportiert wurden, unter
Tieffliegerbeschuss gekommen, der Kläger habe sich durch einen Sprung aus dem
fahrenden Zug retten können, hierbei habe er sich jedoch das rechte Knie
verletzt. Nach dem Tieffliegerangriff sei er von seinen Kameraden in das nächste
Lazarett in der Nähe von Radom gebracht worden, das sich allerdings schon in
Auflösung befunden habe. Ihm seien schmerzstillende Spritzen verabreicht und das
Knie bandagiert worden. Er sei dann mit einem Schiffskonvoi noch am 08.05.1945
aus Polen fortgekommen. Am 11.05.1945 sei er in Kiel durch englische Truppen
gefangen genommen worden. Der Zeuge P. sagte schriftlich aus, er habe den Kläger
im Frühjahr 1946 nach seiner Entlassung aus der englischen Kriegsgefangenschaft
getroffen. Mit seinem rechten Knie habe er sehr große Probleme und
Schwierigkeiten gehabt. Er habe sehr schlecht und nicht ausdauernd laufen
können. Sein rechtes Kniegelenk sei mit einer Bandage versehen gewesen. Anfragen
beim Krankenbuchlager und der deutschen Dienststelle erbrachten keine
Ergebnisse. Jedenfalls wurde am 22.05.1969 eine totale Meniskektomie rechts
medial durchgeführt. Der Kläger hatte angegeben, bereits 1930 ein erstes Trauma
am rechten Kniegelenk mit starker Schwellung erlitten zu haben. Er habe
daraufhin das Fußballspielen aufgegeben. 1950 sei es dann wieder zu starken
Beschwerden nach einem Unfall auf der Straße gekommen. Danach habe es sehr oft
Einklemmungen gegeben, er habe dann immer wieder das Knie nicht richtig
durchbeugen können. Einklemmungen seien allerdings auch schon nach dem
Sportunfall mit 19 Jahren (1932) immer wieder vorgekommen. Er sei danach nie
mehr richtig beschwerdefrei gewesen. Auf seinen Antrag hatte der Beklagte ein
fachärztliches Gutachten bei dem Orthopäden Dr. S. in Auftrag gegeben; dieser
kam zu dem Ergebnis, dass die sekundäre Gonarthrose mit Wahrscheinlichkeit als
Folge der Verletzung von 1945 anzusehen sei. Die MdE betrage 30 Prozent. Mit
Bescheid vom 01.12.1992 hatte daraufhin der Beklagte die Bewilligung von
Beschädigtenversorgung abgelehnt. Die Wahrscheinlichkeit des
Ursachenzusammenhanges sei nicht gegeben. Bei fehlender Brückensymptomatik bis
1969 und einer beidseitigen Gonarthrose rechts stärker als links sei eine
Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des rechten Kniegelenkes nicht als
Schädigungsfolge anzuerkennen. Der Widerspruch dagegen war vom Beklagten mit
Bescheid vom 09.06.1994 als unbegründet zurückgewiesen worden. Der vorgetragene
Sachverhalt habe nicht durch Nachweise bestätigt werden können. Die dagegen
erhobene Klage zum Sozialgericht Dresden hat der Kläger zurückgenommen.
Nach Anrufung des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages im August
2001 stellte der Kläger gemäß § 44 SGB X am 27.05.2002 einen Antrag auf
Überprüfung der ablehnenden Entscheidung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
07.01.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Das schädigende Ereignis sei nach wie
vor nicht belegt, bis zur Meniskusoperation im Jahr 1969 seien keine
Anhaltspunkte aktenkundig, die einen kausalen Zusammenhang zwischen Sprung,
Verletzung und erforderlicher Operation wahrscheinlich machen könnten. Neue
wesentliche Erkenntnisse seien mit dem Antrag nicht eingereicht worden. Der
dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 04.06.2003 als unbegründet
zurückgewiesen.
Auf die Klage zum Sozialgericht Dresden hat dieses ein Gutachten bei Dr. med.
K. in Auftrag gegeben, welcher nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis
kam, dass die Arthrose des rechten Kniegelenks nicht sicher auf das
angeschuldigte Ereignis zurückzuführen sei. Es könne nicht von Schädigungsfolgen
durch den Sprung vom fahrenden Zug ausgegangen werden. Es sei nämlich nicht zu
klären, ob der Sprung vom fahrenden Zug oder ein anderes Ereignis zu dem für die
Varusgonarthrose sicherlich ursächlichen Meniskusschaden geführt habe. Es sei
eher unwahrscheinlich, dass das für 1930 angegebene Trauma ernsthafte Folgen
hinterlassen habe.
Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 07.12.2004 der Klage
stattgegeben und den Beklagten verurteilt, den Ablehnungsbescheid vom 01.12.1992
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1994 zurückzunehmen, eine
sekundäre Gonarthrose rechts als Schädigungsfolgen nach dem BVG anzuerkennen und
Rente nach einer MdE von 30 % ab dem 01.01.1998 zu bewilligen. Es spreche mehr
dafür als dagegen, dass der Sprung aus dem Zug, bei dem er sich immerhin so
verletzt habe, dass er ins Lazarett habe gebracht werden müssen, wesentliche
Ursache für den mit der Klage geltend gemachten Knieschaden sei. Dahinter träten
die Ereignisse von 1930 und von 1950 zurück. Auch Dr. K. habe gesagt, es sei
unwahrscheinlich, dass das für 1930 angegebene Trauma ernsthafte Folgen
hinterlassen habe. Der Sturz im Jahre 1950 sei als Folge des schädigenden
Ereignisses des Jahres 1945 zu verstehen.
Gegen das dem Beklagten am 07.03.2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen
am 29.03.2005 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Das
schädigende Ereignis sei schon nicht nachgewiesen. Selbst wenn man es aber als
glaubhaft unterstelle, könne aus medizinischer Sicht ein Zusammenhang mit den
jetzt vorliegenden Beschwerden nicht wahrscheinlich gemacht werden. Im den
vorliegenden Altbefunden sei ein Sprung aus dem Zug 1945 nie erwähnt worden,
dafür aber Traumata von 1930 und von 1950. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der
im April 1945 ausgeführte Sprung aus dem fahrenden Zug eine Meniskusschädigung
hervorgerufen habe, die bis 1950 keiner Behandlung bedurft, aber dann 1969 zur
Operation geführt habe. Die Möglichkeit, dass das Ereignis von 1945 für den
Knieschaden verantwortlich sei, reiche nicht aus, um Versorgungsleistungen zu
bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07.12.2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom
07.12.2004 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen
sowie die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte, nachdem der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden
war, bei seinem Ausbleiben auf Antrag des Beklagten nach Lage der Akten
entscheiden (§ 126 SGG).
Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das
Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 07.01.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 aufgehoben, denn dieser Bescheid ist
rechtmäßig. Der Beklagte hatte es zu Recht abgelehnt, den bestandskräftigen
Bescheid vom 01.12.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1994
zurückzunehmen.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X lagen nicht vor.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
soweit sich im Einzelfalle ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als
unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
worden sind. Es muss also festgestellt werden, dass entweder ein
Sachverhaltsirrtum vorliegt oder ein Rechtsirrtum. Ergeben sich hierfür keine
Anhaltspunkte, so kann die Verwaltung ohne jede Sachprüfung den Antrag unter
Berufung auf die Bindungswirkung des § 39 SGB X ablehnen. Dies darf freilich
nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass rechtswidrige Bescheide
gewissermaßen "sehenden Auges" zu bestätigen wären, wenn der Antragsteller es
versäumt hat, im Überprüfungsverfahren "neue Tatsachen" vorzutragen oder einen
Rechtsirrtum ausdrücklich zu bezeichnen (vgl. Senat, Urteil vom 13.04.2005 - L 6
KN 72/04 U -). Selbst wenn es die Verwaltung wiederholt abgelehnt hat, einen
Zugunstenbescheid zu erteilen und dies eventuell sogar durch rechtskräftige
Gerichtsurteile als rechtmäßig bestätigt worden ist, darf sie einen weiteren
Antrag nicht schlechthin, d. h. ohne Bedacht auf die wirkliche Sach- und
Rechtslage zurückweisen (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1981 - 9 RV 29/80 - BSGE 51,
139, 141).
Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst, dass die Bindungswirkung
nicht völlig bedeutungslos sein kann. Für einen schlüssigen Antrag nach § 44
Abs. 1 SGB X ist es zumindest erforderlich, dass dargelegt wird, bei Erlass des
zu überprüfenden Verwaltungsaktes sei das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist (vgl.
Senat, Urteil vom 28.09.2004 - L 6 V 11/03 -). Schon diesen Mindestanforderungen
genügte der Antrag vom 20.01.2004 nicht. Mit diesem Antrag machte der Kläger
nämlich in Wirklichkeit die Verschlimmerung von Nichtschädigungsfolgen geltend.
Impliziert ist in einem solchen Vorbringen freilich die Behauptung, dass es sich
in Wahrheit um Schädigungsfolgen handele. Deswegen war der Beklagte allerdings
noch nicht verpflichtet, tatsächlich auch in die Sachprüfung einzutreten.
Teilweise wird vertreten, dass insoweit § 51 VwVfG analog anzuwenden sei (vgl.
LSG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2005 - L 2 U 142/02 - ). Voraussetzung für den
Anspruch auf eine Sachprüfung wäre danach, dass sich die dem Verwaltungsakt zu
Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen
geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine
für den Betroffenen günstigere Entscheidung beigeführt haben würden (Nr. 2) oder
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 58 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Eine solche
analoge Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetztes wäre hingegen systemwidrig,
da im SGB X durch § 44 absichtlich eine weitergehende Regelung getroffen wurde.
Danach ist es weder der Verwaltung noch den Gerichten verboten, in eine
Sachprüfung einzutreten, wenn die genannten Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht
vorliegen. Es bleibt der pflichtgemäßen Beurteilung des jeweiligen
Entscheidungsorgans überlassen, ob und auf welche Weise es sich im Einzelfall
davon überzeugt, ob sich eine Unrichtigkeit ergibt. Mindestens erforderlich ist
jedoch von Seiten des angegangenen Leistungsträgers (und unter Umständen des
Gerichts), dem Antragsteller, falls nötig, aufzugeben, ein etwa unzureichendes
Vorbringen zu ergänzen. In einem weiteren Schritt wird es regelmäßig geboten
sein, durch eine kursorische Kenntnisnahme der vorliegenden Akten zu prüfen, ob
sich tatsächlich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Drängen sich bei diesem
Bearbeitungsabschnitt Ermittlungs-, Begründungs- oder andere
entscheidungserhebliche Defizite auf, dann gebieten Amtsermittlungs- bzw.
Rechtsstaatsprinzip, eine erneute Sachprüfung vorzunehmen. Im Übrigen bleibt es
dem jeweiligen Entscheidungsorgan überlassen, auf welche Weise es sich für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes erforderliche Überzeugung bildet (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom
24.08.2000 - L 2 U 3/00 -).
Nach diesen Grundsätzen wäre im vorliegenden Fall nicht eine umfangreiche
vollständige Sachprüfung vorzunehmen gewesen. Für die Anerkennung einer
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG
die "Wahrscheinlichkeit" des ursächlichen Zusammenhangs. Hat die
Versorgungsverwaltung also eine Anerkennung ausgesprochen, obwohl die
Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs nicht gegeben ist, so ist diese
Entscheidung rechtswidrig. Rechtswidrig ist auch eine Entscheidung, mit der die
Versorgungsverwaltung eine Anerkennung versagt, obwohl die Wahrscheinlichkeit
des Ursachenzusammenhangs gegeben ist. Dies heißt aber noch nicht, dass solche
Entscheidungen in jedem Falle zu "korrigieren" wären. Gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG
kann eine Anerkennung, die auf der positiven Beurteilung des wahrscheinlichen
Ursachenzusammenhanges beruht, mit Wirkung für die Vergangenheit nur
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung
nicht Folge einer Schädigung ist. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass die Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten, auch wenn insoweit kein
Beurteilungsspielraum besteht, dennoch immer je nach der konkreten
Verfahrensgestaltung und dem konkreten Verfahrensablauf unterschiedlich
ausfallen kann. Dieser Umstand alleine, also der Gedanke, bei einem neuen
Verfahren möglicherweise eine bessere Chance zu haben, darf weder die Behörde
veranlassen, sich ihrerseits über die Bindungswirkung hinwegzusetzen, noch kann
der Bürger die Behörde zwingen, allein wegen der theoretisch gegebenen besseren
Chancen in einem neuen Verfahren mit neuen Entscheidungsträgern und neuen
Gutachern das Verfahren noch einmal aufzugreifen. Besteht also bei einer
nachträglichen Änderung der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit hinsichtlich
einer Abänderung der getroffenen bestandskräftigen Entscheidung zu Ungunsten des
Betroffenen nur dann die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens,
wenn der Ursachenzusammenhang unzweifelhaft nicht gegeben ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3
BVG), so muss auch im umgekehrten Falle gelten, dass nur bei eindeutigen
Indizien für eine grobe Fehlbeurteilung zu Gunsten des Betroffenen das
Verwaltungsverfahren noch einmal aufgegriffen werden kann. Eine Wiederaufnahme
der durch das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossenen Diskussion will auch
die im Sozialrecht bedeutsame und rechtspolitisch gewollte Bestandskraft von
Verwaltungsentscheidungen verhindern. Speziell bei medizinischen Beurteilungen
bleibt es nicht aus, dass hinsichtlich der Diagnosestellung, der Beurteilung der
Kausalitätsfrage, der Einschätzung des Schweregrades etc. immer gewisse
Unsicherheiten verbleiben. Der Verweis auf diese letztlich unvermeidbaren
Unsicherheiten soll aber nicht schon genügen, die Verwaltung zwingen zu können,
das Verfahren immer wieder von Neuem aufzurollen. Es ist nämlich der Sinn des
Verwaltungs- wie auch des Gerichtsverfahrens, welches sich in einem
vorgeschriebenen rechtlichen Rahmen zu bewegen hat, dass es verbindlich zwischen
den Beteiligten einen Rechtszustand feststellen kann, mit der Folge, dass dann
eben zwischen den Beteiligten beispielsweise die Kausalität als gegeben oder als
nicht gegeben "gilt". Ob die verbliebenen Gesundheitsstörungen tatsächlich "im
naturwissenschaftlichem Sinne" kausal auf die erlittene Verletzung
zurückzuführen sind, ist damit nicht festgestellt, dies wäre in vielen Fällen
auch vermessen. Die Einhaltung der Verfahrensregeln soll gewährleisten, dass
nach den zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung
der Unvollkommenheit menschlicher Erkenntnis jedenfalls weitestgehend das, was
man über die naturwissenschaftliche Kausalität weiß, in die Entscheidung
eingeflossen ist. Eine solche Entscheidung ist also immer unperfekt und muss es
notgedrungen auch sein; hieraus folgt, dass sie nicht mit eben diesem Argument
immer wieder angegriffen werden kann.
Der Beklagte durfte daher durchaus den Antrag, zu überprüfen, ob nicht
vielleicht doch alles anders war, als es im schon abgeschossenen
Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, unter Hinweis auf die Bestandskraft
zurückweisen.
Der Beklagte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der
Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das schädigende Ereignis "nach wie vor
nicht belegt (ist) und eine Nachweisführung nicht erbracht werden" konnte. Dies
ist nach wie vor zutreffend. Der Beklagte hat seine Entscheidung nicht darauf
gestützt, dass die Angaben des Klägers unzutreffend seien. Vielmehr ist dieser
Satz so zu verstehen, dass der Kläger zwar den Sprung aus dem fahrenden Zug und
auch den dadurch verursachten Schmerz im Knie glaubhaft machen konnte im Sinne
des KOV VfG; diese Glaubhaftmachung kann sich jedoch nicht auf eine tatsächlich
damals erfolgte Meniskusschädigung beziehen. Darüber, welche Folgen tatsächlich
der Sprung in dem möglicherweise vorgeschädigten Knie hatte, kann auch der
Kläger - wie ein Außenstehender - nur spekulieren. Der Beklagte hat sich auch
nicht über die Zeugenaussage hinweggesetzt, aus welcher hervorgeht, dass der
Kläger 1946 eine Kniebandage getragen habe. Denn auch diese Kniebandage belegt
allenfalls seinerzeit gegebene akute Knieprobleme, sagt jedoch nichts über deren
Intensität, Dauer und vor allen Dingen auch nichts über deren Verursachung aus.
Nicht ausgeschlossen ist, dass damals rezidivierende Probleme auf Grund des
Sportunfalls aus den 30er Jahren aufgetreten waren; immerhin hatte der Kläger
angegeben, nach diesem Sportunfall das Fußballspielen aufgegeben zu haben.
Möglich ist, wie es das Sozialgericht angenommen hat, dass der Unfall von 1950
auf das durch den Unfall von 1945 geschwächte Knie zurückging, möglich ist aber
auch, dass dieser Unfall erst Auslöser der Problematik wurde, die dann zur
Operation führte. Keineswegs ausgeschlossen ist allerdings auch, dass die
Operation mit keinem der Ereignisse von 1930 bzw. 1932, 1945 und 1950 in
Zusammenhang zu bringen ist.
Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der
Bescheide vom 01.12.1992 und 09.06.1994, die durch die vom Kläger erklärte
Klagerücknahme vor dem Sozialgericht Dresden bestandskräftig wurden, nicht
vor.
Durch das ordnungsgemäß durchgeführte Verwaltungsverfahren "gilt" zwischen
den Beteiligten als verbindlich, dass Schädigungsfolgen nicht anzuerkennen sind
und dass auch kein Anspruch auf Rente besteht. Gegen diese bestandskräftige
Entscheidung vom 01.12.1992 konnte der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie
beruhe auf einen falschen Sachverhalt oder einer unrichtigen
Rechtsanwendung.
Auf die Berufung war daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der
Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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