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Kein RF in Hamburg: Es fehlt nämlich an einer gültigen Anspruchsnorm, die im Zusammenhang mit der
Rundfunkgebührenbefreiung einen Nachteilsausgleich nach dem Schwerbehindertenrecht
in rechtlich zulässiger Weise begründen könnte (aufgehoben und zurückverwiesen durch Urteil des BSG vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger das Merkzeichen RF nach
Schwerbehindertenrecht als Voraussetzung für eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht zuzusprechen hat.
Die Beklagte erkannte den Kläger erstmals mit Bescheid vom 28. Februar 1989
als Schwerbehinderten an. In der Folge ergingen mehrere
Neufeststellungsbescheide gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Mit Verschlimmerungsantrag vom 1. November 2002 bat der Kläger die Beklagte
um Feststellung des Merkzeichens RF. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 10. Januar 2003 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ab, da die Voraussetzungen
für die Feststellung dieses gesundheitlichen Merkmals nicht vorlägen. Der
Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten
vom 5. Mai 2003). Gegen den am 5. Mai 2003 zur Post gegebenen
Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 10. Juni 2003 (Dienstag nach Pfingsten)
vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Dem Kläger stehe das
Merkzeichen RF rechtlich nicht zu.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 22. März 2005 zugestellt worden. Am
22. April 2005 hat er Berufung eingelegt mit dem Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Februar 2005 und den
Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 5. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Merkmal RF für
die Rundfunkgebührenbefreiung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat eine Auskunft der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahn eingeholt. Auf das Schreiben vom 15.
September 2005 (Blatt 110 der Prozessakten) wird verwiesen.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt
der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den
Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und daher zulässige
Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten die Zuerkennung eines
Merkzeichens RF rechtlich nicht verlangen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX)
stellen auf Antrag eines behinderten Menschen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung
weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die in Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen (vgl. § 126 SGB IX), so haben diese Behörden die
erforderlichen Feststellungen ebenfalls im Verfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX zu
treffen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag ist unter anderem darüber nach § 69
Abs. 5 Satz 1 SGB IX ein Ausweis auszustellen, der als Nachweis für die
Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten
Menschen nach Teil 2 SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5
Satz 2 SGB IX). Die Gestaltung des Ausweises richtet sich gemäß § 70 SGB IX nach
der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) vom 25. Juli 1991 (BGBl.
III/FNA 871-1-9), welche in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Regelungen über das Merkzeichen RF
(Erfüllung der landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für
eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) enthält.
Danach steht dem Kläger dieses Merkzeichen nicht zu. Es fehlt nämlich an
einer gültigen Anspruchsnorm, die im Zusammenhang mit der
Rundfunkgebührenbefreiung einen Nachteilsausgleich nach Schwerbehindertenrecht
in rechtlich zulässiger Weise begründen könnte. Teil 2 SGB IX enthält insoweit
keine Bestimmungen. Vielmehr trifft die Schwerbehindertenausweisverordnung
vorliegend eine (dynamische) Verweisung auf den landesrechtlichen
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der Fassung des Hamburgischen
Gesetzes vom 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 40), der in § 6 Abs. 1 Nr. 8 anordnet,
dass behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) nicht nur
vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, auf Antrag im ausschließlich
privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Danach darf
freilich Rundfunkgebührenbefreiung aus behinderungsbedingten Gründen nicht
gewährt werden. Soweit der Staatsvertrag in Gestalt eines Hamburgischen Gesetzes
etwas anderes aussagt, widerspricht er höherrangigem Bundesrecht (vgl. Art. 31
Grundgesetz - GG -). § 126 Abs. 1 SGB IX bestimmt als Nachteilsausgleich im
Sinne von § 69 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 SGB IX (nur) besondere Hilfen für
behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder
Mehraufwendungen; sie müssen hierfür geeignet sein (Bundessozialgericht - BSG -,
10.8.1993, SozR 3-3870 § 48 SchwbG Nr. 2). Einen solchen Nachteilsausgleich
stellt die Rundfunkgebührenbefreiung indes nicht (mehr) dar. Durch
Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und
Fernsehteilnehmer dürfte kaum entstehen, weil die deutsche Bevölkerung
unabhängig von Behinderungen heute nahezu vollständig Rundfunk hört und
fernsieht (BSG, Urt. v. 28.6.2000, SozR 3-3870 § 4 SchwbG Nr. 26 = NJW 2001 S.
1966; vgl. auch Urt. v. 16.3.1994, 9 RVs 3/93 - juris -). Selbst eine
behinderungsbedingte Notwendigkeit umfangreicheren Medienkonsums zöge keinen
auszugleichenden Mehraufwand nach sich, da sich die Höhe der Gebühr (die aus
diesem Grunde rechtlich eigentlich einen Beitrag darstellt) nicht nach der
tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebots richtet, sondern an das Bereithalten
eines Empfangsgerätes anknüpft (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). In der
Gebührenbefreiung für bestimmte Behinderte ist daher, insoweit folgt der Senat
der Auffassung des Bundessozialgerichts, (auch) ein Verstoß gegen den aus der
Verfassung herzuleitenden gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen
Gleichbehandlung aller Nutzer (Äquivalenzprinzip) zu sehen (BSG, a.a.O.). Es ist
unter diesen Voraussetzungen nicht gerechtfertigt, mit dem Rundfunkgebührenrecht
neben der Kostendeckung die beschriebenen Zwecke zu verfolgen (vgl. BSG, Urt. v.
11.9.1991, SozR 3-3870 § 4 SchwbG Nr. 2).
Verstößt aber die fragliche landesrechtliche Rundfunkgebührenbefreiung gegen
sie brechendes Bundesrecht, so ist sie nichtig, und es scheidet auch der
Anspruch auf ein diesbezügliches Merkzeichen nach Schwerbehindertenrecht aus.
Einen rechtlich geschützten Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen einer
rechtswidrigen Vergünstigung kann es nämlich nicht geben. Daher ist auch eine
schwerbehindertenrechtliche Regelung im Verordnungswege (hier in Form der
Schwerbehindertenausweisverordnung), welche die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme einer (bundes-)rechtswidrigen Vergünstigung bestimmt, von
Verfassungs wegen nicht zulässig und zu verwerfen. Die gegenteilige Auffassung
wäre mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (Bundesverfassungsgericht -
BVerfG - Beschl. v. 11.6.1980, BVerfGE Bd. 54 S. 277) nicht zu vereinbaren. Der
Senat ist aufgrund seiner Verwerfungskompetenz in Bezug auf unter dem formellen
Gesetz stehende Rechtsnormen befugt und verpflichtet, diese Konsequenz für die
entscheidungserhebliche Schwerbehindertenausweisverordnung zu Lasten des Klägers
herzuleiten; der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass nur der
Verordnungsgeber (oder eventuell auch der Landesgesetzgeber) des
Rundfunkgebührenrechts befugt sei, rechtliche Folgerungen aus der
Verfassungswidrigkeit der fraglichen Gebührenbefreiung zu ziehen, weil es im
Verfahren gegen die Versorgungsverwaltung lediglich um ein gesundheitliches
Merkmal des rundfunkrechtlichen Befreiungstatbestandes gehe (vgl. BSG, Urt. v.
28.6.2000, a.a.O.; jetzt auch Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urt. v.
29.9.2003, NVwZ-RR 2004 S. 260), ist schon deswegen nicht zu folgen, weil - wie
dargelegt - die Bewilligung eines Merkzeichens zum Zweck der Inanspruchnahme
einer rechtswidrigen Gebührenbefreiung nicht rechtens sein kann. Von daher
verbietet sich auch von vornherein die Untersuchung gesundheitlicher
Voraussetzungen des Merkzeichens RF bzw. der Rundfunkgebührenbefreiung.
Die Prüfung der hier unmittelbar entscheidungserheblichen
Schwerbehindertenausweisverordnung als einfacher Rechtsverordnung (Art. 80 GG)
auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht obliegt jedem Richter (BVerfG, Beschl.
v. 1.3.1978, BVerfGE Bd. 48 S. 40; OVG Hamburg, Urt. v. 28.4.1983, HmbJVBl. 1983
S. 169, LS 7). Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art.
100 Abs. 1 GG steht dem nicht deswegen entgegen, weil mittelbar
entscheidungserheblich auch die Frage ist, ob der Staatsvertrag als formelles
Landesgesetz mit höherrangigem Bundesrecht vereinbar sei. Dieser Umstand allein
begründet eine Vorlagepflicht nicht (BVerfG, Beschl. v. 14.4.1987, BVerfGE Bd.
75 S. 166). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten könnten
(a.a.O.), treten hier nicht hinzu. Weder beruht die
Schwerbehindertenausweisverordnung auf einer ebenfalls zur Nachprüfung zu
stellenden gesetzlichen Ermächtigung noch wiederholt die Verordnung lediglich
den Inhalt der fraglichen - hier zudem gemäß Art. 31 GG nachrangigen -
Gesetzesnorm noch hat der Landesgesetzgeber, der lediglich die Verordnung des
Hamburgischen Senats über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 5.
Februar 1980 (HmbGVBl. S. 25) ersetzt hat (§ 10 Abs. 2 RGebStV), erkennbar das
Bundes-Verordnungsrecht in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Eine andere Beurteilung der Ausgangsfrage ergibt sich nicht deswegen, weil
mit dem Merkzeichen RF der Zugang zu günstigeren Tarifen (Sozialtarifen) von
Anbietern der Telekommunikation eröffnet sein kann (vgl. BSG, Urt. v. 28.6.2000,
a.a.O.). § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV sieht das Merkzeichen RF ausdrücklich nur für
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Jedenfalls bleiben
Vergünstigungen im Rahmen der Telekommunikation hier außer Betracht, obwohl sie
- wie auch die ausgeklammerten Printmedien - durchaus dazu beitragen könnten,
die persönliche und unmittelbare Beteiligung des behinderten Menschen am
Gemeinschaftsleben zu erleichtern (vgl. BSG, Urt. v. 10.8.1993, a.a.O.). Denn es
handelt sich dabei nicht (mehr) um Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche, die
dem behinderten Menschen im Sinne von § 69 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 SGB IX nach
Teil 2 SGB IX oder nach anderen Rechtsvorschriften zustehen (zum früheren Recht
siehe BSG, Urt. v. 6.10.1981, BSGE Bd. 52 S. 168). Zustehen können dem
behinderten Menschen nur solche Vergünstigungen, auf die im Falle des Vorliegens
bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen ein Rechtsanspruch gegenüber dem
lizenzierten Unternehmen besteht. Daran fehlt es. Die Anbieter der
Telekommunikation sind nämlich inzwischen durchweg privatrechtlich organisiert
(Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG; BSG, Urt. v. 28.6.2000, a.a.O.) und unterliegen
daher grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang; das Telekommunikationsrecht
selbst enthält auch keine Regelungen zu Sozialtarifen. Eine Ausnahme zum
Kontrahierungszwang bietet lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 der
aufgrund von § 41 des Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (TKG 1996)
erlassenen Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.12.2004, BGBl. I S. 3214).
Danach hat der Kunde gegen das Sprachtelefondienstleistungen anbietende
Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Anspruch auf die Erbringung der entsprechenden Leistungen, soweit das
Unternehmen zum Universaldienst verpflichtet ist. Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 TKG
1996 konnten Lizenznehmern Universaldienstleistungen indes nur auferlegt werden,
wenn auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ein Mindestangebot an
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit (vgl. § 17 TKG 1996) nicht
angemessen oder nicht ausreichend vorhanden oder zu besorgen war. Nichts anderes
gilt nach dem jetzt maßgeblichen Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (TKG
2004), das in § 78 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 entsprechende Regelungen enthält
und der Regulierungsbehörde die Befugnis einräumt, Telekommunikationsunternehmen
zur Sicherstellung des Dienstes Verpflichtungen aufzuerlegen. Nach Auskunft der
Bundesnetzagentur (früher Regulierungsbehörde) für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahn existieren jedoch keine staatlicherseits
auferlegten Verpflichtungen, Universaldienstleistungen zu erbringen, so dass
derzeit Sozialtarife freiwillige - nicht einklagbare - Produkte des jeweiligen
Unternehmens darstellen. Die Anzeigeverpflichtung der Universaldienstleistungen
momentan tatsächlich erbringenden Deutschen Telekom AG gemäß § 150 Abs. 9 TKG
2004 (früher § 97 Abs. 1 TKG 1996) begründet Rechte der Kunden nicht.
Nach alledem kann, ohne dass es auf gesundheitliche Voraussetzungen ankommt,
das Merkzeichen RF vom Kläger nicht beansprucht werden.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 193 und § 160 Abs. 2 SGG.
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