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G bei Taubheit bzw. Sehbehinderung |
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Erhebliche Gehbehinderung (Nachteilsausgleich "G") bei Sehbehinderung bzw. Taubheit im Erwachsenenalter
Kurze Anmerkung zu den unterschiedlichen Voraussetzungen einer "erheblichen Störung" der Ausgleichsfunktion
Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 bedingen
nach Nr. 30 Abs. 5 der Anhaltspunkte (AHP) grundsätzlich den
Nachteilsausgleich "G". Bei Sehbehinderungen, die einen GdB von "nur" 50
oder 60 bedingen, ist der Nachteilsausgleich "G" nur dann zu gewähren,
wenn eine Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion
vorliegt. Beispielhaft werden in den AHP für erhebliche Störungen der
Ausgleichsfunktion eine hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits oder eine
geistige Behinderung genannt. Nach der Tabelle D zu Nr. 26.5 AHP ist für
eine hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits ein GdB von 50 vorgesehen.
Der Nachteilausgleich "G" wäre also zu gewähren, wenn ein GdB von 50 für
eine Sehbehinderung und ein weiterer GdB von 50 für eine Schwerhörigkeit
festzustellen sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die
Kombination einer Sehbehinderung mit einem GdB von 50 mit einer geistigen
Behinderung, die ebenfalls einen GdB von 50 bedingt, ebenfalls den
Nachteilsausgleich "G" rechtfertigt (so auch der Sachverständigenbeirat im
November 1987).
Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
bedingen nur im Kindesalter eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, im Erwachsenenalter hingegen
(wiederum) nur in Verbindung mit erheblichen Störungen der
Ausgleichsfunktion. Genannt werden in den AHP hier "Sehbehinderung,
geistige Behinderung". Da die AHP im Zusammenhang mit der Taubheit das
Ausmaß der Störungen der Ausgleichsfunktion als ebenfalls "erheblich"
beschreiben, aber nicht wie im Satz zuvor bei der Kombination von
Sehbehinderungen mit Hörbehinderungen das Ausmaß genauer angeben (z.B.
hochgradig), ist in der Kommentierung zu den Anhaltspunkten, Sozialrecht,
3 Auflage, Schwerbehindertenrecht, S. 335, davon ausgegangen worden, dass
auch hier eine Sehbehinderung bzw. geistige Behinderung mindestens im
Ausmaß eines GdB von 50 vorliegen muss, da ansonsten die Regelungen in Nr.
30 Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 AHP nicht kongruent sind.
Allerdings hat der
Sachverständigenbeirat nun (10.11.2004: "Nachteilsausgleich bei tauben
Erwachsenen") ausgeführt, dass bei Taubheit oder an Taubheit grenzender
Schwerhörigkeit im Erwachsenenalter das gleichzeitige Vorliegen einer
Sehbehinderung mit einem GdB von 30 genüge, um eine erhebliche Störung der
Ausgleichsfunktion und damit Störung der Orientierungsfähigkeit
anzunehmen.
Diese Ausführungen zeigen auf, dass die AHP mit einem
gewissen Maß an Skepsis zu betrachten sind, wenn in einem Absatz dieser
als verbindlich angesehenen Regelungen einer Begriffsbestimmung (hier
"erhebliche Störungen der Ausgleichsfunktion") unterschiedliche Bedeutung
zugemessen werden soll (einmal zusätzliche erhebliche Störungen der
Ausgleichsfunktion mit einem GdB von 50, ein anderes Mal mit einem GdB vom
30). Abgesehen davon besteht allerdings kein Anlass dafür, der jetzt
mitgeteilten Auffassung des Sachverständigenbeirats zu widersprechen. Die
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" sind also als erfüllt
anzusehen, wenn bei einem Erwachsen Taubheit bzw. an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit vorliegt und zusätzlich eine Sehbehinderung mit einem GdB
von "nur" 30 besteht. |
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