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G bei Taubheit bzw. Sehbehinderung Drucken

Erhebliche Gehbehinderung (Nachteilsausgleich "G") bei Sehbehinderung bzw. Taubheit im Erwachsenenalter

Kurze Anmerkung zu den unterschiedlichen Voraussetzungen einer "erheblichen Störung" der Ausgleichsfunktion



Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 bedingen nach Nr. 30 Abs. 5 der Anhaltspunkte (AHP) grundsätzlich den Nachteilsausgleich "G". Bei Sehbehinderungen, die einen GdB von "nur" 50 oder 60 bedingen, ist der Nachteilsausgleich "G" nur dann zu gewähren, wenn eine Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion vorliegt. Beispielhaft werden in den AHP für erhebliche Störungen der Ausgleichsfunktion eine hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits oder eine geistige Behinderung genannt. Nach der Tabelle D zu Nr. 26.5 AHP ist für eine hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits ein GdB von 50 vorgesehen. Der Nachteilausgleich "G" wäre also zu gewähren, wenn ein GdB von 50 für eine Sehbehinderung und ein weiterer GdB von 50 für eine Schwerhörigkeit festzustellen sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Kombination einer Sehbehinderung mit einem GdB von 50 mit einer geistigen Behinderung, die ebenfalls einen GdB von 50 bedingt, ebenfalls den Nachteilsausgleich "G" rechtfertigt (so auch der Sachverständigenbeirat im November 1987).

Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit bedingen nur im Kindesalter eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, im Erwachsenenalter hingegen (wiederum) nur in Verbindung mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion. Genannt werden in den AHP hier "Sehbehinderung, geistige Behinderung". Da die AHP im Zusammenhang mit der Taubheit das Ausmaß der Störungen der Ausgleichsfunktion als ebenfalls "erheblich" beschreiben, aber nicht wie im Satz zuvor bei der Kombination von Sehbehinderungen mit Hörbehinderungen das Ausmaß genauer angeben (z.B. hochgradig), ist in der Kommentierung zu den Anhaltspunkten, Sozialrecht, 3 Auflage, Schwerbehindertenrecht, S. 335, davon ausgegangen worden, dass auch hier eine Sehbehinderung bzw. geistige Behinderung mindestens im Ausmaß eines GdB von 50 vorliegen muss, da ansonsten die Regelungen in Nr. 30 Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 AHP nicht kongruent sind.

Allerdings hat der Sachverständigenbeirat nun (10.11.2004: "Nachteilsausgleich bei tauben Erwachsenen") ausgeführt, dass bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Erwachsenenalter das gleichzeitige Vorliegen einer Sehbehinderung mit einem GdB von 30 genüge, um eine erhebliche Störung der Ausgleichsfunktion und damit Störung der Orientierungsfähigkeit anzunehmen.

Diese Ausführungen zeigen auf, dass die AHP mit einem gewissen Maß an Skepsis zu betrachten sind, wenn in einem Absatz dieser als verbindlich angesehenen Regelungen einer Begriffsbestimmung (hier "erhebliche Störungen der Ausgleichsfunktion") unterschiedliche Bedeutung zugemessen werden soll (einmal zusätzliche erhebliche Störungen der Ausgleichsfunktion mit einem GdB von 50, ein anderes Mal mit einem GdB vom 30). Abgesehen davon besteht allerdings kein Anlass dafür, der jetzt mitgeteilten Auffassung des Sachverständigenbeirats zu widersprechen. Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" sind also als erfüllt anzusehen, wenn bei einem Erwachsen Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt und zusätzlich eine Sehbehinderung mit einem GdB von "nur" 30 besteht.
 


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