 Der GdB für einen Diabetes mellitus ist auf der Grundlage der
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit - und nicht anhand der
abweichenden Kriterien der Deutschen Diabetes-Gesellschaft - zu bestimmen.
Die GdB-Bewertung erfolgt nicht nach dem Therapieaufwand; es ist im
Wesentlichen auf Einstellbarkeit und Art und Ausmaß von Komplikationen sowie
den Typ der Erkrankung abzustellen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Rahmen eines
Erstfeststellungsverfahrens.
Der im März 1953 geborene Kläger beantragte im September 2003 die
Feststellung einer Behinderung sowie des GdB. Als festzustellende
Gesundheitsstörungen gab der Kläger einen Diabetes mellitus sowie einen
Bluthochdruck an. Der Beklagte holte einen Befundbericht von dem Internisten Dr.
G. ein, dem ein Behandlungsbericht des Internisten Dr. V. vom 15.09.2003
beigefügt war. Danach wurden bei dem Kläger u. a. ein insulinpflichtiger
Diabetes mellitus sowie eine Hypertonie diagnostiziert. Nach
versorgungsärztlicher Auswertung stellte der Beklagte mit Bescheid vom
21.10.2003 einen GdB von 40 wegen folgender Behinderungen fest:
insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Bluthochdruckfolgen.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er u. a. darauf hingewiesen hatte, dass
die Bewertung des Beklagten nicht dem herrschenden Stand der sozialmedizinischen
Wissenschaft entspreche, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
27.01.2004 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 27.02.2004 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln
erhoben und die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Zur Begründung
hat er vorgetragen, dass die vom Beklagten zugrunde gelegten Bewertungsvorgaben
der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" 1996 und 2004 nicht
mehr den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Diabetesbehandlung
entsprechen. Dies habe das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 05.03.2003 (S
31 SB 388101) entschieden. Deshalb seien für die Bewertung des GdB bei einer
Diabeteserkrankung nicht die AP, sondern der Katalog der Deutschen
Diabetes-Gesellschaft zugrunde zu legen. Da er neben drei Injektionen mit
Kurzzeitinsulin eine weitere Injektion mit Langzeitinsulin nach täglich
viermaliger Blutzuckermessung durchführen müsse, sei der GdB wesentlich höher zu
bewerten.. Außerdem leide er unter gelegentlichen Hypoglykämien. - In dem
anhängigen Verfahren gehe es ihm im Wesentlichen darum, gerichtlich klären zu
lassen, ob die AP für die Beurteilung und Bewertung des Diabetes mellitus
herangezogen werden durften.
Das SG hat den Beschluss des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom
20.01.2003 (L 4 SB 135/02) beigezogen und die Klage nach entsprechendem Hinweis
im Erörterungstermin vom 11.11.2004 durch Gerichtsbescheid vom 22.02.2005
abgewiesen. Der Senat verweist auf die Entscheidung.
Gegen den ihm am 28.02.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
21.03.2005 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und hat im
Wesentlichen die Gründe aus dem Klageverfahren wiederholt, wonach die AP bei der
Feststellung und Bewertung seines Krankheitsbildes nicht anwendbar seien und
stattdessen die Festlegung des GdB nach den Kriterien der von der Deutschen
Diabetes-Gesellschaft herausgegebenen Bewertungsmaßstäbe erfolgen müsse. - In
der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend die Auffassung vertreten, dass der
GdB im Hinblick auf seine zahlreichen Dienstreisen verbunden mit unregelmäßigen
Essensaufnahmen und unzureichenden Insulinmessungen gern. § 30 Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu erhöhen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Köln vom 22.02.2005 zu ändern
und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.2003 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2004 zu verurteilen, bei ihm
einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verbleibt bei seiner
Auffassung, dass die AP auch weiterhin zur Beurteilung des GdB heranzuziehen
seien. Ein höherer Gesamt-GdB als 40 komme nicht in Betracht.
Der Senat hat einen Befund- und Behandlungsbericht von dem Internisten Dr. M.
beigezogen, dem zahlreiche Arztbriefe und Behandlungsberichte beigefügt waren.
Nach erneutem Hinweis auf die nach Auffassung des Klägers fehlende "Verrechtlichung"
derAP und der daraus folgenden Nichtanwendbarkeit (Verfassungswidrigkeit) der AP
hat der Senat den Kläger auf eine Auskunft des BMGS vom 04.03.2005 hingewiesen,
wonach die GdB Bewertungsvorschläge der Deutschen Diabetes-Gesellschaft bereits
bei der Erarbeitung der AP 1996 vorlagen, von den damals gehörten
Sachverständigen aber nicht übernommen wurden. Außerdem hat der Senat zur
Wirksamkeit der AP auf die Entscheidung des BSG zur Anwendbarkeit der AP aus
September 2003 (B 9 SB 3/02 R) hingewiesen und zugleich klargestellt, dass er
davon ausgeht, dass die Bewertungsvorgaben der AP dem gegenwärtigen herrschenden
Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
Sodann hat der Senat ein Gutachten von dem Internisten und Sozialmediziner
Dr. K. eingeholt. Der Sachverständige hat die Bewertung des Beklagten für den
Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 40 für vertretbar gehalten, weil es
sich nach seiner Auffassung eher um einen Typ I Diabetes handelt. Daneben hat
der Sachverständige einen Hypertonus ohne Folgeerscheinungen beschrieben, den er
mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat. Für die rezidivierenden Beschwerden im
Bereich der Wirbelsäule hat der Sachverständige keinen messbaren Einzel-GdB
festgestellt und unter Beachtung der Vorgaben der AP 2004 den Gesamt-GdB
abschließend mit 40 bewertet.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen verweist der Senat auf die
Gerichts- und Verwaltungsakten des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger wird durch die
angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid vom 21.10.2003 ist rechtmäßig. Ein
höherer Gesamt-GdB als 40 ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
erwiesen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) stellen die zuständigen
Behörden (Versorgungsämter) auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den
dadurch bedingten GdB fest. Eine Behinderung ist gemäß § 2 SGB IX die Auswirkung
einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem
regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und die
Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Die Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen sind als GdB nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis
100 festzustellen. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen, wie sie bei dem
Kläger vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 SGB IX der Gesamt-GdB nach den
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei ist der
GdB unter Heranziehung der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung herausgegebenen AP festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 09.04.1997 - Az.: 9 RVs 4/95 m.w.N. sowie vom 19.09.2003 - Az.:
B 9 SB 3/02 R -) haben die AP in ihrer jeweiligen Fassung normähnlichen
Charakter und sind von den Sozialgerichten in der Regel wie untergesetzlichen
Normen anzuwenden.
Im Funktionssystem "Stoffwechsel" leidet der Kläger seit vielen Jahren an
einen Diabetes mellitus Typ I. Bei der Bewertung dieser Behinderung sind nicht
die Kriterien der Deutschen Diabetes-Gesellschaft, sondern die AP zugrunde zu
legen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei den AP um
antizipierte Sachverständigen-Gutachten. Ein Abweichen von den Vorgaben der AP
ist nur bei Verstoß gegen höherrangiges Recht, bei Abweichen vom gegenwärtigen
herrschenden Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft und bei Vorliegen
eines Sachverhaltes, der aufgrund individueller Verhältnisse einer besonderen
Beurteilung bedarf, zulässig.
Es ist nicht feststellbar, dass die AP insoweit dem aktuellen Stand der
Wissenschaft nicht entsprechen. Auch die AP 2004, wie zuvor die AP 1996,
unterscheiden bei der GdB-Bewertung nach wie vor nicht nach dem Therapieaufwand,
sondern stellen im Wesentlichen auf Einstellbarkeit und Art und Ausmaß von
Komplikationen ab, wobei in den AP 2004 auch noch auf den Typ der Erkrankung
(Diabetes mellitus Typ I oder II) abgestellt wird.
Nach den AP 1996, die zwischen einem Diabetes Typ I und Typ II nicht
unterschieden haben, war eine Zuckerkrankheit, die durch Diät und alleinige
Insulinbehandlung gut einstellbar war (Nr. 26.15 S. 119 AP 1996), mit einem
Einzel-GdB von 40 zu bewerten. Nunmehr bedingt ein Diabetes mellitus Typ II, der
durch alleinige Insulinbehandlung (AP 2004 S. 99) ausreichend einstellbar ist,
einen GdB von 30 (Nr. 26.15 S. 99 AP 2004). Da der Sachverständige Dr. K. mit
überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Diabetes beim
Kläger eher als Typ I zu beurteilen ist, war und ist die Einzel-GdBBewertung mit
40 zutreffend vorgenommen worden. Obgleich die Blutzuckereinstellung nach den
weiteren Darlegungen des Sachverständigen noch nicht optimal erfolgt ist und
insoweit eine Verbesserung durchaus als möglich angesehen wird, sind
Folgeschäden des Diabetes mellitus aktuell nicht feststellbar: Weder lässt sich
eine kardiale Erkrankung diagnostizieren noch bestehen klinische Anzeichen für
eine wesentliche Polyneuropathie. Die bisherigen ophthalmologischen Kontrollen
schlossen auch eine diabetische Veränderung aus. Die Nierenwerte befanden sich
bei der Begutachtung mit einem Kreatinin von 1,1 m.g.% im Normbereich, sodass
auch eine diabetische Nephropathie nicht nachweisbar war. Gehäufte
Unterzuckerungen mit Bewusstseinstrübungen oder gar Bewusstseinsverlusten wurden
vom Kläger bei dem gehörten Sachverständigen nicht geschildert. Weitere
metabolische Veränderungen (Hyperurikämie, Hypercholästerinämie,
Hypertriglyceridämie oder eine Veränderung der Schilddrüsenwerte) waren nicht
feststellbar, sodass ein höherer Einzel-GdB als 40 nicht vertretbar erscheint.
Der bekannte arterielle Hypertonus ist mit modernen Antihypertonika ohne
Folgeerscheinungen gut eingestellt. Nach Nr. 26.9 AP 2004 kommt ein höherer
Einzel-GdB als 10 insoweit nicht in Betracht.
Die rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule ohne typische
sensible oder motorische radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinungen bedingen
ebenso wie die Veränderungen der unteren Extremitäten (Senkspreizfuß) bei
ungehindertem Gang keinen messbaren Einzel-GdB.
Nach den AP ist ausgehend von der schwerwiegensten Gesundheitsstörung zu
prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen
Funktionsbeeinträchtigungen vergrößert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
leichte Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 10 bedingen, in der Regel nicht
zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigungen
führen, und dass es vielfach bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20
nicht gerechtfertigt ist, eine Erhöhung vorzunehmen. Maßgebend sind die
Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen irr ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze ist unter Berücksichtigung der AP 2004
nunmehr der GdB mit 40 zu bewerten. Unerheblich ist im vorliegenden Fall, ob die
AP 2004 für den gesamten streitigen Zeitraum Anwendung finden oder von September
2003 (Antragstellung) bis Mai 2004 noch die AP 1996 heranzuziehen sind. Auch in
diesem Fall kommt ein Gesamt-GdB von 50 nicht in Betracht, weil die weiteren
Behinderungen lediglich einen Einzel-GdB von 10 bedingen.
Die vom Kläger unter Hinweis auf § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX angestrebte Erhöhung
des GdB wegen eines "besonderen beruflichen Betroffenseins" im Sinne des § 30
Abs. 2 BVG wegen unregelmäßiger Nahrungsaufnahmen und Messmöglichkeiten während
häufiger Dienstreisen ist nicht möglich. Denn § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX verweist
ausdrücklich nur auf § 30 Abs. 1 BVG. Vielmehr wird der GdB grundsätzlich
unabhängig vom ausgeübten Beruf beurteilt (AP 2004 Nr. 18 Abs. 1 Abs. 2).
Berufsspezifische Gesichtspunkte, d. h. aus dem konkreten Arbeitsplatz sich
ergebende spezielle Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen (Rohr/Sträßer/Dahm,
Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Stand Jan. 1998 Bd. V A 85 und A
93).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. |