 Anspruch auf Pflegezulage nach Stufe II gemäß § 35 Abs. 1 BVG steht dem Versorgungsberechtigten dann zu, wenn seine Gesundheitsstörungen täglich zwischen 3 und 4 Stunden und damit dauernd "außergewöhnliche Pflege" erfordern. Bei der Ermittlung des Pflegeaufwands ist nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen, vielmehr kommt auch den weiteren Umständen der Hilfeleistung insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten - noch - darüber, ob der schwerkriegsbeschädigte Kläger
auch für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. März 2006 Anspruch auf erhöhte
Pflegezulage (nach Stufe II) hat.
Bei dem 1919 geborenen Kläger sind nach dem insoweit maßgeblichen Bescheid
vom 13. Juni 2000 als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) um 100 vH anerkannt: Verlust des linken Beines im Oberschenkel mit
verbildender Entartung und Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk und
Stumpfneuralgien; verheilter Bruch des linken Ellenbogens;
Bewegungseinschränkung und verbildende Entartung im linken Schultergelenk sowie
Schwäche des Arms; verbildende Entartung und Bewegungseinschränkung im rechten
Schultergelenk und Handgelenksveränderung; chronische deformierende
Veränderungen am rechten Hüft-, Knie- und Sprunggelenk sowie Fußwurzel mit
Senk-Spreizfuß; Kunstgelenk in der rechten Hüfte (TEP); postthrombotische
Veneninsuffizienz nach Krampfaderoperation. Schädigungsunabhängig besteht bei
dem Kläger eine hochgradige Einschränkung der Sehkraft bei Makuladegeneration (Visus
rechts 0,1 und links 0,2) sowie eine absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern und
chronischer Herzinsuffizienz, eine chronisch-venöse Insuffizienz und ein
Ureterostoma nach Prostatektomie und Harnblasenentfernung wegen Karzinoms. Zur
Grundrente eines Erwerbsunfähigen erhielt er Schwerstbeschädigtenzulage nach
Stufe III und Pflegezulage nach Stufe I. Die Zubilligung von Pflegezulage nach
Stufe II lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 11. März 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1998 und Bescheid vom 13. Juni 2000).
Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab
1. September 1999 Pflegezulage nach Stufe II zu gewähren (Urteil vom 13. Mai
2004). Das vom Beklagten angerufene Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG)
hat diese Entscheidung auf einen Leistungsbeginn am 1. Februar 2001 geändert und
im Übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die
einzelnen - insgesamt sechs - Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs 1
Bundesversorgungsgesetz (BVG) seien weder dort, noch in den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften (VV) zu dieser Norm oder in den "Anhaltspunkten für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht" (AHP) exakt voneinander abgegrenzt. Deshalb sei auf das
System der genau beschriebenen Pflegestufen nach § 15 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) zurückzugreifen, wie es das Bundessozialgericht (BSG)
bereits getan habe, um den Begriff der Hilflosigkeit als Voraussetzung für die
"einfache" Pflegezulage nach Stufe I näher zu bestimmen. Die Voraussetzungen für
eine Pflegezulage der Stufe II seien jedenfalls dann erfüllt, wenn der im Rahmen
des § 35 BVG berücksichtigungsfähige Zeitaufwand für die Grundpflege iS des § 15
SGB XI (bezogen auf die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität), also
ohne Berücksichtigung der hauswirtschaftlichen Versorgung, sowie für die nach 35
BVG einzubeziehenden Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und
Kommunikation den Grenzwert von vier Stunden erreiche. Das sei hier ab 1.
Februar 2001 der Fall (Urteil vom 29. August 2005).
Der Beklagte macht mit seiner Revision geltend: Das LSG habe § 35 Abs 1 BVG
verletzt. Nach dieser Vorschrift sei Maßstab für die Abgrenzung der
Pflegezulage-Stufen nicht - wie vom LSG angenommen - allein der zeitliche
Pflegeaufwand. Maßgebend seien die in der Vorschrift genannten Kriterien:
Dauerndes Krankenlager oder dauernd notwendige außergewöhnliche Pflege als
Zugangsvoraussetzung zu den Stufen II bis VI und zur Abgrenzung unter diesen die
Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege.
Die VV zu § 35 BVG (insbesondere deren Nr 10) gäben sowohl dem erfahrenen
versorgungsärztlichen Gutachter als auch der Verwaltung Einstufungskriterien
vor, die sich in jahrzehntelanger Praxis bewährt hätten. Eines Rückgriffs auf
das Pflegeversicherungsrecht bedürfe es deshalb aus praktischen Erwägungen
nicht. Im vorliegenden Fall sei ein der Stufe II der Pflegezulage entsprechendes
Hilfebedürfnis noch nicht festzustellen.
Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte ab 1. April 2006
Pflegezulage nach Stufe II gewährt (Neufeststellungsbescheid vom 14. August
2006).
Er beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. August 2005 insoweit
aufzuheben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Mannheim
vom 13. Mai 2004 hinsichtlich der Gewährung von Pflegezulage nach Stufe II
für die Zeit vor dem 1. April 2006 zurückgewiesen worden ist, und die Klage
in diesem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt aus, die Pflegezulage
sei auf Grund rechtlicher Wertung von Tatsachen zum Gesundheitszustand und zum
Pflegebedarf abzustufen, nicht - wie der Beklagte meine - nach medizinischer
Erfahrung des versorgungsärztlichen Dienstes.
II
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Pflegezulage nach Stufe II bereits ab 1. Februar
2001, weil seine Gesundheitsstörungen von da an täglich mehr als 4 Stunden und
damit dauernd "außergewöhnliche Pflege" erforderten.
Nach § 35 Abs 1 Satz 1 BVG (in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung vom 24.
Juni 2003, BGBl I 984) wird Beschädigten, die hilflos sind, weil sie für eine
Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedürfen,
eine Pflegezulage von monatlich 262 EUR (Stufe I) gezahlt. Der dort geforderte
Hilfebedarf liegt nach der Rechtsprechung des Senats in jedem Falle dann vor,
wenn sein Umfang mindestens zwei Stunden täglich erreicht (BSGE 90, 185 = SozR
3-3100 § 35 Nr 12; SozR 4-3250 § 69 Nr 1). Die Schwelle zur nächsten Stufe der
Pflegezulage überschreitet ein hilfloser Beschädigter nach § 35 Abs 1 Satz 4
BVG, wenn seine Gesundheitsstörungen so schwer sind, dass sie dauerndes
Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordern. Die Pflegezulage
ist dann "je nach Lage des Falles oder Berücksichtigung des Umfangs der
notwendigen Pflege auf 448, 635, 816, 1.060 oder 1.304 EUR (Stufen II, III, IV,
V und VI) zu erhöhen". In den davor geltenden, für die Zeit ab 1. Februar 2001
einschlägigen Fassungen des § 35 BVG wurden entsprechend niedrigere Beträge für
die einzelnen Stufen festgesetzt (vgl Gesetz vom 21. Juni 2000, BGBl I 916;
Gesetz vom 26. Juni 2001, BGBl I 1344; Gesetz vom 24. Juni 2002, BGBl I 2229).
Ebenso wenig wie für den Begriff der Hilflosigkeit setzt das Gesetz eine
zeitliche Grenze, von der an ein Pflegebedarf "außergewöhnlich" ist. Ein solcher
Grenzwert lässt sich jedoch aus der Gesetzesgeschichte verbunden mit einem Blick
auf die soziale Pflegeversicherung bestimmen.
Die Pflegezulage für Kriegsbeschädigte ist durch das Reichsversorgungsgesetz
(RVG) vom 12. Mai 1920 (RGBl 989) eingeführt worden. Bereits § 31 RVG
unterschied - wie noch heute das BVG - zwischen einfacher, bei Hilflosigkeit
gewährter Leistung und - zweistufiger - "erhöhter" Pflegezulage. Letztere setzte
eine so schwere Gesundheitsstörung des Geschädigten voraus, dass "dauerndes"
Krankenlager und außergewöhnliche Pflege erforderlich waren. Nach dem
Änderungsgesetz vom 22. Juni 1923 (RGBl I 513) genügte dann eine dieser zunächst
kumulativ geforderten Voraussetzungen: dauerndes Krankenlager oder
außergewöhnliche Pflege. Unter letzterer war nicht etwa eine besondere
Pflegequalität zu verstehen. Erforderlich war, dass der Beschädigte infolge der
Gesundheitsstörung in außergewöhnlichem Umfang fremder Hilfe bedurfte (RVGE 4,
92, Nr 33). Daran hat sich in der Folgezeit bis zur heute geltenden Fassung des
§ 35 Abs 1 Satz 4 BVG nichts geändert. Vermehrt hat sich dagegen die Zahl der
Stufen "erhöhter" Pflegezulage auf zunächst drei (Gesetz vom 21. Dezember 1927,
RGBl I 487), dann durch das BVG 1950 (BGBl I 791) auf vier und schließlich 1978
mit dem 10. Anpassungsgesetz - KOV (BGBl I 1217) auf fünf. Auch die Zuordnung zu
einer dieser höheren Stufen der Pflegezulage richtet sich - und zwar seit dem
KOV-Strukturgesetz 1990 (BGBl I 582) ausdrücklich - nach dem "Umfang der
notwendigen Pflege". Gegenüber der bis dahin geltenden Fassung "unter
Berücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Aufwendungen" sollte mit dem
geänderten Wortlaut klargestellt werden, "dass Maßstab für die Zahlung der
Pflegezulage nicht die tatsächlichen Aufwendungen sind, sondern der Umfang der
im Einzelfall notwendigen Pflege" (BR-Drucks 463/89, S 37).
Der mithin sowohl für den Zugang zur Pflegezulage (Hilflosigkeit) als auch
für den Aufstieg in eine höhere Stufe maßgebliche Pflegeumfang richtet sich nach
der Zahl der Verrichtungen (bei der Kriegsbeschädigte Hilfe brauchen), dem
wirtschaftlichen Wert der Hilfe und dem zeitlichen Aufwand. Nach Auffassung des
Beklagten bestimmt den Pflegeumfang im Einzelfall der versorgungsärztliche
Dienst, der sich dabei auf die VV zu § 35 BVG und seine in jahrzehntelanger
Praxis gewonnenen Erfahrungen stütze. Damit hält der Beklagte an einer bereits
durch Ausführungsbestimmungen zu § 31 RVG (vgl Handbuch der Reichsversorgung,
Stand März 1943, Spalte 117 ff) begründeten versorgungsrechtlichen Tradition
fest, die wegen offensichtlicher Mängel nur als Notlösung hingenommen werden
konnte, solange es - mit dem Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
nach der 1994 eingeführten sozialen Pflegeversicherung - kein besseres System
zur Einschätzung des Pflegebedarfs gab.
Aus § 35 BVG lässt sich unmittelbar nicht entnehmen, nach welchen Kriterien
der "Umfang der notwendigen Pflege" zu bestimmen ist; ein Maßstab ist auch nicht
aus den Sätzen 5 und 6 des Abs 1 abzuleiten. Blinde erhalten danach mindestens
eine Pflegezulage nach Stufe III, erwerbsunfähige Hirnbeschädigte nach Stufe I.
Bei diesen Setzungen handelt es sich nicht um beispielhafte Eckpunkte, aus denen
sich ein allgemein gültiges Bewertungssystem für den Hilfebedarf
Kriegsbeschädigter mit dort unbenannten Gesundheitsstörungen entwickeln ließe.
Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist § 35 Abs 1 Satz 5 BVG eine
begünstigende Sondervorschrift für Blinde, deren Pflegezulage das Gesetz
unabhängig vom tatsächlich bestehenden individuellen Pflegebedarf festsetzt (BSGE
87, 63 = SozR 3-3100 § 35 Nr 10). Dasselbe gilt für erwerbsunfähige
Hirnbeschädigte (vgl BSGE 43, 107, 109 = SozR 2200 § 558 Nr 2; BVerfG SozR
3-3100 § 35 Nr 1; Verhandlungen des (26.) Ausschusses für Kriegsopfer- und
Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages über das
Bundesversorgungsgesetz, 1949, S 38 D bis 40 C und 139 C bis 140 B). Auch die VV
zu § 35 BVG enthalten kein geschlossenes Beurteilungsgefüge, nach dem sich der
Umfang notwendiger Pflege im Einzelfall sachgerecht abstufen ließe. In ihren Nr
5, 6, 8 (vgl zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung BSGE 87, 63 = SozR 3-3100 §
35 Nr 10) und 12 beschreiben die VV lediglich bestimmte Körperschäden
(vornehmlich Gliedmaßenamputationen) und ordnen diesen eine Stufe der
Pflegezulage zu. Wie daraus der Pflegebedarf bei nicht benannten (insbesondere
multiplen) Gesundheitsstörungen abzuleiten und eine Einordnung in das
Stufensystem nachvollziehbar zu begründen sein soll, bleibt offen. Das zeigt
exemplarisch der vorliegende Fall. Bei dem Kläger liegen vielfache,
unterschiedlich ausgeprägte Gesundheitsstörungen an allen Extremitäten und
weitere, auch innere Leiden vor. Weder die Begründung der angegriffenen
Bescheide noch die Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren legen
nachvollziehbar dar, weshalb der hilflose kriegsbeschädigte Kläger in der Zeit
vor dem 1. April 2006 fremder Hilfe noch nicht in einem die beantragte Stufe II
rechtfertigenden Umfang bedurft haben soll.
Auch ein Blick in die für die gesetzliche Rentenversicherung entwickelten
Anhaltspunkte des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
zur Bemessung des Pflegegeldes bei Arbeitsunfällen (abgedruckt bei Lauterbach,
Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch VII, Stand Mai 2005, § 44 nach RdNr 29)
hilft kaum weiter (vgl zur Parallele von Pflegegeld nach § 558
Reichsversicherungsordnung (jetzt: § 44 SGB VII) und Pflegezulage nach § 31 RVG
(jetzt: § 35 BVG) bereits die Materialien zum RVG: Verfassunggebende Deutsche
Nationalversammlung, Drucks 2663, S 41). Die Anhaltspunkte kategorisieren
mögliche Gesundheitsschäden von I bis IV vor allem nach schwersten, erheblichen,
mittleren und leichten Beeinträchtigungen bei den Verrichtungen des täglichen
Lebens und nennen 28 Einzeleinstufungen für bestimmte Verletzungsfolgen. Damit
geben sie keinen Maßstab an, der uneingeschränkt geeignet wäre,
Einstufungsentscheidungen auch bei nicht benannten Gesundheitsstörungen
nachzuvollziehen und zu überprüfen.
Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung (vgl
§ 15 ff SGB XI und das daraus entwickelte, seit langer Zeit angewendete und
bewährte System zur Quantifizierung des Pflegebedarfs hält es der Senat - ebenso
wie das LSG - für sachgerecht, den "Umfang der notwendigen Pflege" in erster
Linie an dem täglichen Zeitaufwand (vgl dazu § 15 Abs 3 SGB XI: "wöchentlich im
Tagesdurchschnitt") für die notwendigen Betreuungsleistungen zu messen. Er
wendet damit seine Rechtsprechung zum Begriff der Hilflosigkeit (BSGE 90, 185 =
SozR 3-3100 § 35 Nr 12; SozR 4-3250 § 69 Nr 1) auch auf die Abgrenzung zwischen
den Stufen I und II der Pflegezulage an und sieht die Schwelle zu letzterer bei
einem täglichen Zeitaufwand von vier Stunden überschritten. Für diese Grenze
spricht zum einen der Vergleich mit § 15 SGB XI (vgl zur Begründung im
Einzelnen: BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 1 RdNr 10) und zum anderen der in Stufe II
nahezu verdoppelte Betrag der Pflegezulage nach Stufe I.
Um den individuellen Verhältnissen des Beschädigten hinreichend Rechnung
tragen zu können, erscheint es geboten, nicht allein auf den zeitlichen
Betreuungsaufwand abzustellen, vielmehr kommt auch den weiteren Umständen der
Hilfeleistung insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert Bedeutung zu. Dieser Wert
wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen
mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann
regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne
Handreichungen herangezogen bzw beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt
es, die Voraussetzungen für erhöhte Pflegezulage bereits bei einem täglichen
Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen drei und vier Stunden dann anzunehmen,
wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der
Verrichtungen bzw ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen)
besonders hoch ist (vgl BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 1 RdNr 12).
An diesen Kriterien gemessen hat der Kläger bereits ab 1. Februar 2001
Anspruch auf Pflegezulage der Stufe II. Nach den vom Beklagten nicht
angegriffenen und damit gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für den Senat
bindenden Feststellungen des LSG braucht der Kläger allein für zahlreiche
notwendige Verrichtungen der Körperpflege (149 Minuten), der Ernährung (39
Minuten) und der Mobilität (24 Minuten) täglich 212 Minuten fremde Hilfe. Die am
Grenzwert von vier Stunden noch fehlenden 28 Minuten sind hier für Hilfe zur
Kommunikation, zu geistigen Anregungen und psychischer Erholung - insbesondere
durch die Begleitung bei täglichen Spazierfahrten mit dem Rollstuhl -
erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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