 Ergeben sich bei einem schädigenden Ereignis keine näheren Erkenntnisse
zum tatsächlichen Geschehensablauf und bestehen auch keine Indizien, die
eine andere Beweiswürdigung rechtfertigen könnten, verbleibt es bei den
allgemeinen Regeln der Beweislast. Dabei gilt: Allein die Kasernierung eines
Soldaten rechtfertigt keine Annahme eines prima-facie-Beweises.
Beweisschwierigkeiten oder möglicherweise unzulängliche Ermittlungen des
Dienstherren führen grundsätzlich nicht zu einer Beweislastumkehr (vorgehend: Bay. LSG - L 15 VS 15/00 - Urteil vom 19.10.2004).
Gründe:
I
Streitig ist die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem
Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen der Folgen
eines Sturzes aus einem Kasernenfenster.
Der Kläger leistete vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Dezember 1993
Grundwehrdienst. Am 14. September 1993 hielt er sich in seiner Freizeit bis ca
20:00 Uhr in der Kantine der S. kaserne in L. auf. Anschließend besuchte er bis
in die frühen Morgenstunden des 15. September 1993 eine Diskothek und danach
zusammen mit anderen Kameraden die Gaststätte P. Sodann kehrte er in die Kaserne
zurück.
Gegen 4:15 Uhr bemerkte der Gefreite vom Dienst (GvD) Klopfen und
Klinkedrücken an der Eingangstür zu dem Kompaniegebäude (Block 7). Er fand den
Kläger lediglich mit einer Unterhose bekleidet, mit Abschürfungen im Gesicht und
an der Ferse stark blutend, vor der Tür sitzen. Spätere Ermittlungen ergaben,
dass der Kläger kurz zuvor aus dem Fenster (Brüstungshöhe: 93 cm) seiner im 2.
Stockwerk des Gebäudes gelegenen Stube (Zimmer 202) neun Meter tief gestürzt
war. Es wurden Brüche des 1. und 4. Lendenwirbelkörpers, der Handwurzel links,
des Fersenbeins rechts und des Daumengrundgelenks rechts sowie ein Einriss der
Harnblase festgestellt.
Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 29. September 1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1996 den Antrag des Klägers auf
Versorgungsrente im Wesentlichen mit der Begründung ab, wehrdiensteigentümliche
Verhältnisse seien nicht wesentlich mitwirkende Bedingung für den Fenstersturz
gewesen. Die bauliche Beschaffenheit des Fensters, insbesondere die
Brüstungshöhe, entspreche den bayerischen Bauvorschriften. Dort sei eine
Mindestbrüstungshöhe von 90 cm vorgesehen.
Nach Einholung einer Auskunft von der Verwaltungsberufsgenossenschaft zur
Mindestbrüstungshöhe nach der Arbeitsstättenverordnung (1 m bei Absturzhöhe über
einem Meter), hat das Sozialgerichts Landshut (SG) dem Begehren des Klägers
durch Urteil vom 2. Mai 2000 für die Zeit ab 1. Januar 1994 stattgegeben. Es
führt ua aus: Da die Brüstungshöhe nicht dieser Vorgabe entsprochen habe und der
Kläger lediglich angetrunken gewesen sei, hätten die baulichen Mängel an dem
Kasernengebäude als wesentlich mitwirkende Bedingung zu dem Unfall geführt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG)
den Kläger zu den näheren Umständen des Geschehens befragt, Auskunft zu den
baulichen Verhältnissen bei dem Verteidigungskommando 66 sowie ein
Sachverständigengutachten dazu eingeholt, ob ein Sturz des Klägers aus dem
geöffneten Fenster möglich gewesen sei und welchen Grad der Alkoholisierung der
Kläger nach medizinisch-wissenschaftlichen Berechnungen zu dem Zeitpunkt des
Sturzes gehabt habe. Der Rechtsmediziner Prof. E. führt in dem Gutachten vom 8.
März 2004 aus: Eine Ursächlichkeit der Höhe der Fensterbrüstung für den Sturz
des Klägers sei angesichts dessen Körpergröße und der Fenstermaße zu verneinen.
Das Geschehen sei nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die baulichen
Beschaffenheiten des Kasernenblocks, die Stockbetten oder das offene Fenster
verursacht worden. Hieran ändere die errechnete Alkoholisierung des Klägers
nichts. Das Aufkommen des Klägers primär mit den Füßen und der unteren
Körperhälfte spreche dafür, dass das Sturzgeschehen auch initial mit den Füßen
voran erfolgt sei.
Das LSG hat durch Urteil vom 19. Oktober 2004 die Berufung des Beklagten ua
mit der Begründung zurückgewiesen: Der Unfall des Klägers sei zwar nicht durch
eine Wehrdienstverrichtung oder während der Ausübung des Wehrdienstes
eingetreten. Er sei jedoch den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen, also dem
Umstand der Kasernierung in ungewohnter Umgebung an sich, zur Last zu legen.
Weder die baulichen Gegebenheiten, noch der Alkoholkonsum des Klägers hätten den
Unfall mit Wahrscheinlichkeit verursacht. Es sei nach den polizeilichen
Ermittlungen und den Angaben des Klägers nicht geklärt, welche Umstände genau zu
dem Fenstersturz geführt hätten. Eine nochmalige Einvernahme der Stubenkameraden
des Klägers verspreche keine weitere Aufklärung, da deren Angaben bereits
unmittelbar nach dem Geschehen unbestimmt gewesen seien. Die Folgen der
Beweislosigkeit habe zwar grundsätzlich der Kläger zu tragen. Bei Abwägung aller
Interessen erscheine es jedoch unzumutbar, den Kläger auf die Beweislastregeln
zu verweisen, zumal der Verletzte unmittelbar nach dem Unfallgeschehen keinerlei
Einfluss auf die Ermittlungen der Polizei oder Bundeswehrverwaltung gehabt habe.
Im Wege des Anscheinsbeweises und in Abkehr von den bisherigen Beweislastregeln
sowie unter Berücksichtigung dessen, dass ein Wehrpflichtiger wegen des
Unfallgeschehens lediglich über das SVG abgesichert sei, müsse daher die
Kasernierung selbst als Ursache für das Unfallgeschehen angesehen werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verkennung der
Beweislastregeln durch das LSG. Eine Umkehr der Beweislast sei hier nicht
zulässig. Da bauliche Mängel als Ursache für den Sturz ausschieden, der Kläger
jedoch nach den Angaben des Sachverständigen alkoholisiert gewesen sei, müsse
davon ausgegangen werden, dass die Alkoholisierung die maßgebliche Ursache für
den Unfall gesetzt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2004 und
des Sozialgerichts Landshut vom 2. Mai 2000 aufzuheben sowie die Klage
abzuweisen, hilfsweise das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
19. Oktober 2004 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf den Inhalt der Entscheidungen von SG und LSG. Die
baulichen Beschaffenheiten seien Ursache des Unfalls gewesen. Die vom LSG
vorgenommene Beweislastumkehr werde zudem durch die Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juli 1988 (SozR 3200 § 81 Nr 31) gestützt.
Der Sturz sei nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge des Verstoßes
der Bundeswehr gegen die Unfallverhütungsvorschriften. Sein Alkoholgenuss habe
den Unfall nicht verursacht; dieses sei durch das Sachverständigengutachten
bewiesen. Der Unfall habe sich während des Wehrdienstes ereignet; er, der
Kläger, habe sich nicht aus privaten Gründen in der Kaserne aufgehalten, sondern
in Ausübung des Wehrdienstes auf Grund der Kasernierungspflicht.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG begründet.
Das Berufungsurteil leidet an einem wesentlichen Mangel. Das LSG hat die
notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland unterlassen. Nach ständiger
Rechtsprechung des BSG ist zum Rechtsstreit eines (ehemaligen) Soldaten auf
Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach Beendigung des
Wehrdienstes gegen ein Land die Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt zu
einem Rechtsstreit gegen Letztere auf Ausgleich für die Zeit des
Wehrdienstverhältnisses das für die Versorgung zuständige Land nach § 75 Abs 2
SGG notwendig beizuladen (vgl BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RV 36/88 - und
Beschluss vom 3. August 1994 - 9 BV 20/94, beide JURIS). Gesichtspunkte, die
hier gegen eine derartige Notwendigkeit sprechen könnten, sind nicht
ersichtlich. Die gesundheitlichen Schäden sind im vorliegenden Fall während der
Ableistung des Wehrdienstes eingetreten, sodass grundsätzlich ein Anspruch auf
Ausgleich nach § 85 SVG bestehen könnte. Die Entscheidung, ob eine
Wehrdienstbeschädigung vorliegt, für die Entschädigungsleistungen begehrt
werden, entfaltet daher gegenüber beiden Trägern Wirkung; sie ist nach § 88 Abs
3 SVG für die Behörde des jeweiligen anderen Trägers bindend.
Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Regelung 1 SGG
ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu
beachten (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 Vs
6/01 R, JURIS; anders bei § 75 Abs 2 Regelung 2 SGG: vgl zuletzt BSG, Urteil vom
26. Januar 2005 - B 12 P 9/03 R, mwN, JURIS). Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG
die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Davon macht der
Senat jedoch im vorliegenden Fall keinen Gebrauch; er ist hierzu nicht
verpflichtet (s BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, mwN, vgl auch BSG, Urteil
vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R, JURIS; anders Redeker/von Oertzen,
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 14. Aufl, § 142 RdNr 4 für die entsprechende
Regelung der VwGO; dort ist allerdings die Zurückverweisung bei berechtigtem
Interesse des nach § 142 Abs 1 Satz 2 VwGO Beigeladenen gemäß § 144 Abs 2 Nr 2
VwGO zwingend vorgeschrieben). Gegen eine Beiladung im Revisionsverfahren
spricht, dass der Beizuladenden gerade in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur
Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die
nachfolgenden Erwägungen des Senats gegeben werden sollte:
Es bestehen Zweifel, ob nach den bisher vom LSG festgestellten Tatsachen
wehrdiensteigentümliche Verhältnisse als ursächlich für das Unfallgeschehen
angesehen werden können. Nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung
des LSG ist insoweit Beweislosigkeit gegeben. Diese ginge grundsätzlich zu
Lasten des Klägers (1). Eine abschließende Beurteilung nach Beweislastregeln ist
allerdings erst nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zulässig.
Dieser Punkt dürfte hier noch nicht erreicht sein (2). Die Anwendung der
Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins oder der Beweislastumkehr könnten
in einem Fall wie dem vorliegenden bereits aus Rechtsgründen zweifelhaft sein
(3).
(1) Das LSG ist im ersten Teil seiner Begründung davon ausgegangen, dass
weder der Alkoholkonsum des Klägers in der Nacht des Unfalls, noch eine etwaige
suizidale Absicht ursächlich für den Sturz aus dem Fenster gewesen seien. Auch
die baulichen Verhältnisses, also die Brüstungsmaße, seien nach dem
Sachverständigengutachten Prof. E. , angesichts der Körpergröße des Klägers
sowie der weiteren baulichen Beschaffenheiten, keine wesentlich mitwirkende
Bedingung für den Unfall gewesen. Das LSG vermochte keine Ursache für das
Geschehen festzustellen. Die Kasernierung für sich genommen kann nach der
Rechtsprechung des Senats, der das LSG offenbar folgen will, nicht wesentlich
mitwirkende Ursache iS des § 81 Abs 1 3. Alt SVG sein. Erforderlich sind
besondere, aus der Kasernierung herrührende Umstände. Ob solche Verhältnisse
hier vorgelegen und zum Sturz des Klägers beigetragen haben, bleibt nach den
Feststellungen des LSG - im Gegensatz zu dem vom Senat 1988 entschiedenen Fall (SozR
3200 § 81 Nr 31) - offen. Das LSG ist insofern von Beweislosigkeit ausgegangen.
Diese geht nach den Regeln der objektiven Beweis- oder Feststellungslast
grundsätzlich zu Lasten desjenigen - hier des Klägers -, der eine Schädigung
durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse geltend macht.
(2) Fraglich erscheint allerdings, ob vorliegend bereits alle
Beweismöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. So haben die Stubenkameraden des
Klägers zwar gegenüber der Polizei angegeben, nichts von den Ereignissen der
Nacht zwischen dem Schlafengehen und dem Wecken nach dem Sturz zu wissen. Es mag
auch zutreffend sein, wenn das LSG die damaligen Aussagen der Stubenkameraden
als unbestimmt bewertet. Hieraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass es
überflüssig wäre, diese sowie den GvD und den Dienst habenden Unteroffizier
nochmals einzuvernehmen. Zeitablauf, Ablauf von strafrechtlichen
Verjährungsfristen oder nur das Bewusstsein um die Konsequenzen für den Kläger
können durchaus Triebfedern für ein jetzt möglicherweise anderes
Aussageverhalten sein. Bemerkenswert ist jedenfalls, dass die Angaben des
Klägers und seiner Kameraden hinsichtlich der Personen, die in der Nacht vom 14.
auf den 15. September 1993 gemeinsam ihre Freizeit verbracht haben, sowie über
die Orte und Zeiten zT deutlich voneinander abweichen. Aufklärungsbedürftig
erscheint ferner, welche genauen Feststellungen die wachhabenden Soldaten nach
dem Sturz in der Stube des Klägers gemacht haben, in welchem Zustand sie
insbesondere die Stube und die Stubenkameraden angetroffen haben. Bei den
weiteren Befragungen könnte auch ein Vorhalt der neuen Erkenntnisse aus dem
Sachverständigengutachten Prof. E. - danach ist der Kläger mit den Füßen zuerst
aus dem Fenster gestürzt - von Bedeutung sein.
(3) Sollten sich hieraus keine näheren Erkenntnisse zum tatsächlichen
Geschehensablauf ergeben, insbesondere auch keine Indizien, die eine andere
Beweiswürdigung rechtfertigen könnten (vgl hierzu BSGE 24, 25 = SozR Nr 75 zu §
128 SGG; SozR 3-1500 § 128 Nr 11), wird es wohl bei einer Entscheidung nach den
Regeln der Beweislast verbleiben müssen. Zumindest gilt: Allein die Kasernierung
des Klägers rechtfertigt die Annahme eines prima-facie-Beweises nicht (3.1).
Beweisschwierigkeiten oder möglicherweise unzulängliche Ermittlungen des
Beklagten führen grundsätzlich nicht zu einer Beweislastumkehr (3.2).
(3.1) Der im Zivilrecht entwickelte Grundsatz vom Beweis des ersten Anscheins
(§ 118 iVm § 202 SGG) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (BSGE
8, 245, 247; 10, 46, 50; 12, 242, 246 = SozR Nr 27 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 54
= SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO). Bei dem Beweis des ersten Anscheins handelt es
sich um eine Tatsachenvermutung. Das ist der auf Lebenserfahrung beruhende
Schluss, dass gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder dass
umgekehrt bestimmte Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten (BFHE
156, 66). Der Anscheinsbeweis setzt also einen Sachverhalt voraus, der nach der
Lebenserfahrung regelmäßig einen bestimmten Verlauf nahe legt, und es
rechtfertigt, besondere Umstände des Einzelfalls in ihrer Bedeutung zurücktreten
zu lassen (BVerwG NVwZ-RR 2000, 256; BSGE 63, 270 = SozR 1500 § 128 Nr 34). Es
muss ein Hergang zugrunde liegen, der erfahrungsgemäß gleichmäßig abläuft und
zwar vom menschlichen Willen unabhängig, gleichsam mechanisch (BSGE 81, 288 =
SozR 3-3800 § 1 Nr 12; BVerwG NJW 1980, 252). Hiervon kann im vorliegenden Fall
nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht ausgegangen
werden.
Gerade, wenn das Geschehen nicht aufklärbar ist, es sich also um einen völlig
unklaren Ablauf handelt, liegt kein typischer Sachverhalt vor, dem bestimmte
Folgen entspringen, oder aus dessen Folgen auf einen bestimmten typischen Ablauf
geschlossen werden kann. Nach den bisherigen Feststellungen des LSG ist nur
nachgewiesen, dass der Kläger aus dem Fenster gestürzt ist. Dabei handelt es
sich jedoch nicht um einen typischen, aus der Kasernierung folgenden
Geschehensablauf, zumal hier nach den Feststellungen des LSG die baulichen
Verhältnisse nicht für den Unfall verantwortlich sind. Selbst ein Verstoß gegen
die Verkehrssicherungspflicht könnte im konkreten Fall die Annahme eines
typischerweise hieraus folgenden Geschehensablaufs nicht rechtfertigen. Zwar ist
im Regelfall davon auszugehen, dass Gegebenheiten, bei denen
Verkehrssicherungspflichten verletzt worden sind, ursächlich für einen mit ihnen
im Zusammenhang stehenden Unfall sind. Nach der im Revisionsverfahren nicht
angegriffenen Beweiswürdigung des LSG sind die baulichen Verhältnisse jedoch
gerade nicht ursächlich für den Sturz gewesen. Es ist mithin keine Typik,
sondern - da ohne Erklärungsansatz - eine untypische Abfolge von Ereignissen
anzunehmen.
(3.2) Die Nichterweislichkeit eines bestimmten Unfallherganges, die - wie das
LSG ausführt - auf mangelhaften, vom Kläger nicht zu beeinflussenden
Ermittlungen beruht, rechtfertigt für sich genommen wohl keine Entscheidung zu
Gunsten des Klägers im Wege der Beweislastumkehr. Dabei dürfte von dem
sozialrechtlichen Grundsatz auszugehen sein, dass bei einem Beweisnotstand,
allenfalls dann, wenn er auf einer schuldhaft unterlassenen bzw unvollkommenen
Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung durch denjenigen beruht,
dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht, eine
Umkehr der Beweislast eintritt (vgl hierzu BSGE 24, 25 = SozR Nr 75 zu § 128 SGG;
BSGE 41, 297, 300 = SozR 2200 § 1399 Nr 4; BSGE 14, 298 = SozR Nr 60 zu § 128
SGG; SozR 3-1500 § 128 Nr 11; SozR 4-2500 § 44 Nr 7; Beschlüsse vom 13.
September 2005 - B 2 U 365/04 B - und vom 6. Juli 2006 - B 9a SB 52/05 B, beide
JURIS; weitergehend BSG SozR 3-1750 § 444 Nr 1 und BSGE 83, 279, 281 = SozR
3-3900 § 15 Nr 2 S 4).
Der Gesetzgeber hat den typischerweise in der sozialen Entschädigung
vorkommenden Beweisschwierigkeiten bereits durch begrenzte Regeln zu Gunsten der
Geschädigten Rechnung getragen. Vor allem braucht der ursächliche Zusammenhang
nur wahrscheinlich zu sein (§ 1 Abs 3 Satz 1 BVG , § 81 Abs 6 Satz 1 SVG; s dazu
BSGE 60, 58 = SozR 3850 § 51 Nr 9). § 15 Satz 1 Gesetz über das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) regelt im
Kriegsopferrecht und dem folgend auch in der Soldatenversorgung, dass "die
Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang
stehenden Tatsachen beziehen", bei bestimmten Beweisschwierigkeiten "der
Entscheidung zu Grunde zu legen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles
glaubhaft erscheinen". Aus diesen Sonderregelungen folgt nach der bisherigen
Rechtsprechung zugleich, dass es im sozialen Entschädigungsrecht eine weitere
Beweiserleichterung, die sich auf alle zweifelhaften, aber nicht beweisbaren
Tatsachen erstreckt, grundsätzlich nicht gibt (BSGE 63, 270 = SozR 1500 § 128 Nr
34).
Diese Erleichterungen helfen dem Kläger im vorliegenden Fall wohl nicht
weiter. Es mangelt hier bislang an der Feststellung wehrdiensteigentümlicher
Verhältnisse, die für das weitere Geschehen verantwortlich zu machen sein
könnten. Die Anwendung von § 15 KOVVfG scheidet ebenfalls aus. Der Kläger hat -
auch im Verfahren vor dem LSG - angegeben, keine Erinnerung mehr an das
Geschehen in den frühen Morgenstunden des 15. September 2003 zu haben, wobei
offen bleibt, ob sich eine solche Erinnerungslücke medizinisch erklären lässt.
Im Übrigen dürfte das LSG bei Bejahung eines Beweisnotstandes jedenfalls nicht
gehindert sein, die Umstände, die dazu geführt haben, bei der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 11).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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