 Gemäß § 38 Abs. 1 BVG hat die Witwe, sofern ein Beschädigter an den
Folgen einer Schädigung gestorben ist, Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Muss
ein anerkanntes Schädigungsleiden stationär behandelt werden und erleidet der
Beschädigte im Rahmen des stationären Aufenthalts eine nosokomiale Infektion,
die nach wenigen Tagen zu seinem Tod führt, sind Infektion und Tod des Beschädigten
mittelbare Schädigungsfolgen mit der Folge, dass der Witwe Witwenrente i.S.d.
§ 38 BVG zu gewähren ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin ist Witwe des 1921 geborenen und 2000 verstorbenen A.
(im Folgenden: Beschädigter). Dieser erhielt von dem Beklagten neben
anderen Leistungen Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von 100 v.H., wobei u. a. als Schädigungsfolge zu Nr. 1 anerkannt
war: Verlust des linken Oberschenkels im unteren Drittel mit
ungünstiger, teilweise schmerzhafter und verhärteter Stumpfnarbe mit
tastbarer Myogelose an der Stumpfrückfläche und belastenden
Phantomschmerzen; Neigung zu Fistelbildungen mit entzündlichen
Reaktionen.
Ausweislich des Behandlungsberichts des K-Hospitals A-Stadt vom 29.
Dezember 2000 wurde der Beschädigte dort am 4. Dezember 2000 von seinem
Hausarzt Dr. L. eingewiesen mit massiven Schmerzen im Stumpfbereich des
linken Oberschenkels (Zustand nach Unterschenkelamputation 1944),
nachdem auswärtig bereits eine Schmerztherapie begonnen worden war. Am
22. Dezember 2000 ergab sich eine plötzliche Entwicklung steigender
Entzündungsparameter sowie Husten. Über der Lunge beidseits basal am
22. Dezember 2000 waren mittelgradige Rasselgeräusche auskultierbar. Es
kam rasch zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes, wobei der
Beschädigte auf die Intensivstation verlegt wurde. Trotz ausgedehnter
intensiv-medizinischer Bemühungen gelang es nicht, den Allgemeinzustand
wieder zu stabilisieren. Der Beschädigte verstarb 2000 bei
katecholamin-resistentem myokardialem Versagen auf dem Boden
respiratorischer Insuffizienz bei beidseitiger Pneumonie. Dem
entspricht der Leichenschauschein der Klinik von 2000, wonach die
unmittelbare Todesursache als Folge eines Zustandes einer
respiratorischen Insuffizienz (Stunden vor dem Tode) und als Folge
einer beidseitigen Pneumonie (Tage vor dem Tode) eintrat. Andere
wesentliche Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben, ohne mit der
unmittelbaren Todesursache oder dem Grundleiden im Zusammenhang zu
stehen waren ein Diabetes mellitus, ggf. Hypertonus, Z.n.
Rektumkarzinom, Z.n. Oberschenkelamputation links. Eine Obduktion wurde
nicht durchgeführt.
Am 1. Februar 2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf
Hinterbliebenenversorgung, den der Beklagten nach Einholung einer
Stellungnahme von Dr. A. vom 26. Juni 2001 mit Bescheid vom 5. Juli
2001 ablehnte. In der Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der
Tod des Beschädigten durch ein Herzversagen im Rahmen einer
Lungenerkrankung eingetreten sei. Ein ursächlicher Zusammenhang mit den
anerkannten Schädigungsfolgen habe nicht bestanden. Damit sei der Tod
nicht als Folge der anerkannten Schädigungen eingetreten und eine
Witwenrente gemäß § 38 BVG stehe der Klägerin nicht zu.
Dagegen legte die Klägerin am 2. August 2001 Widerspruch ein. Der
Beklagte holte in der Folgezeit ein internistisches Gutachten nach
Aktenlage bei Dr. I. (Internist) ein. Dieser legte dar, der
Krankheitsverlauf lasse erkennen, dass die stationäre Behandlung zwar
auch wegen Schmerzen im Bereich des linken Stumpfes stattgefunden habe,
der Befund im Bereich des Stumpfes aber als leichtgradig wenn auch
schmerzhaft bezeichnet worden sei. Er habe keine wesentliche Schwächung
des Organismus verursacht. Vielmehr sei die Schwächung von einer
protrahierten bakteriellen Darmentzündung ausgegangen. Darüber hinaus
hätten weitere internistische Leiden wie ein Diabetes mellitus und eine
Hypertonie mit Aortensklerose vorgelegen. Da nach einer Besserung des
klinischen Zustandes der Beschädigte einer Krankengymnastik habe
zugeführt werden können, könne auch nicht von einer Lungenentzündung
bei körperlicher Inaktivität im Liegen ausgegangen werden. Vielmehr
hätten die schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen zum Auftreten
einer Lungenentzündung mit anschließendem Tod geführt. Den anerkannten
Schädigungsfolgen sei eine annähernd gleichwertige Bedeutung beim
Zu-Stande-Kommen des Todes nicht beizumessen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2002 wies der Beklagte den
Widerspruch zurück, wobei er sich im Wesentlichen auf die
Feststellungen von Dr. I. bezog.
Dagegen hat die Klägerin am 27. August 2002 Klage bei dem
Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Das Sozialgericht hat einen
Arztbericht des Dr. M. (Internist, A-Stadt) vom 17. Juli 1998, einen
Behandlungsbericht vom 5. Januar 2001 nebst Krankenblatt des Dr. G.
(Anästhesist, E.) sowie einen Befundbericht nebst Krankenblatt des
Hausarztes Dr. L. (Allgemeinmedizin, A-Stadt) vom 25. Februar 2003
beigezogen. Weiter hat das Sozialgericht ein internistisches Gutachten
nach Aktenlage bei Dr. B. (Internist, A-Stadt) vom 17. März 2004 nebst
ergänzender Stellungnahme vom 22. Juni 2004 eingeholt. Der
Sachverständige hat im Gutachten die Auffassung vertreten, dass die
Pneumonie, die letztlich zum Tode geführt habe, von ihrer
Behandelbarkeit vorrangig vom Allgemeinzustand des Patienten abhänge.
Der rasch eingetretene körperliche Verfall des Beschädigten könne weder
auf das 1997 operierte Colonkarzinom noch auf die erhebliche
Schmerzhaftigkeit im Stumpfbereich des linken Oberschenkels
zurückgeführt werden. Eine maßgebliche, wenn nicht entscheidende Rolle
bei der Entwicklung der dramatischen Verschlechterung des
Allgemeinbefindens komme offenbar dem Diabetes mellitus IIb zu, denn im
Abschlussbericht des K-Hospitals werde mitgeteilt, dass es starke
Blutzuckerschwankungen gegeben habe. Auch im Laborbefundbericht sei ein
HbA 1c von 10 % und damit eine schwer wiegende Entgleisung des Diabetes
mellitus erwähnt worden. Daraus ergebe sich, dass der Tod des
Beschädigten nicht Folge einer anerkannten Schädigung sei. Im Rahmen
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juni 2004 hat sich der
Sachverständige mit der von der Klägerin angeführten nosokomialen
Infektion auseinander gesetzt und insoweit ausgeführt, dass die
Klägerin insoweit in unzulässiger Weise den Eintritt der nosokomialen
Infektion (hier: Pneumonie) und andererseits den tödlichen Ausgang
dieser Erkrankung als eine in sich geschlossene Einheit darstelle.
Diese Auffassung wäre nur dann ggf. zu bestätigen, wenn jede Pneumonie
im Rahmen einer nosokomialen Infektion zwangsläufig mit dem Tode des
Patienten enden müsste. Der Sachverständige hat weiterhin die
Auffassung vertreten, der entgleiste Diabetes mellitus habe die
Abwehrkräfte des Beschädigten wesentlich reduziert.
Mit Urteil vom 3. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht
ausgeführt, dass die Schmerzen am Stumpf, die auf eine anerkannten
Schädigungsfolge zurückgehen würden, zwar eine Mitursache für die
Einlieferung in das Krankenhaus gewesen seien. Damit stelle die
anerkannte Schädigungsfolge eine Ursache im Sinne des
naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalitätsbegriffs für den Tod
dar, denn wäre der Ehemann wegen seiner Stumpfverletzung nicht in das
Krankenhaus eingeliefert worden, hätte er dort keine Lungenentzündung
erlitten, die wiederum zum Herzversagen und dem Tod geführt habe.
Allerdings habe es sich dabei nicht um eine wesentliche Bedingung für
den Tod gehandelt. Denn aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen Dr. B. gehe die Kammer davon aus, dass sich die
Lungenentzündung nur deshalb so dramatisch bei dem Beschädigten hätte
auswirken können, so dass sie letztlich zum Tod führte, weil der
Allgemeinzustand des Beschädigten zu einer Reduzierung seiner
Abwehrkräfte gegenüber der Infektion geführt habe. Todbringend seien
danach Krankenhausinfektionen nur dann, wenn sie auf einen geschwächten
Organismus träfen. Der verschlechterte Allgemeinzustand sei aber nicht
wesentlich auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen. Wie
sich aus dem Bericht des K-Hospitals ergebe, sei während des
Krankenhausaufenthaltes eine dramatische Verschlimmerung der
Weichteilinfektion am Stumpf nicht eingetreten.
Gegen das der Klägerin am 12. April 2005 zugestellte Urteil hat
diese am 11. Mai 2005 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht
in Darmstadt eingelegt.
Der Senat hat zunächst eine weitere ergänzende Stellungnahme des
Sachverständigen Dr. B. vom 17. November 2005 eingeholt, weiter hat er
sodann ein internistisches Gutachten nach Aktenlage bei Dr. E.
(D-Stadt) vom 11. Mai 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15.
August 2006 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Schädigung zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als
alleinige Ursache für den Tod des Beschädigten anzusehen sei. Die
maßgebliche Ursache für den Tod sei die unter Krankenhausbedingungen
entstandene nosokomiale Pneumonie beidseits anzusehen. Hierbei handele
es sich um eine spezielle unter Krankenhausbedingungen mit
Problemkeimen abgelaufene Infektion, die im Falle einer derartigen
Infektion circa 15 % von Krankenhausinsassen betreffe und dann wiederum
in circa 50 % der Fälle zum Tode führe. Aus den Berichten des
behandelnden Hausarztes sowie des behandelnden Schmerztherapeuten sei
zu entnehmen, dass unter ambulanten Bedingungen ein nicht ausreichend
behandelbarer Schmerzzustand infolge der schädigungsabhängigen Leiden
Anlass für die stationäre Aufnahme gewesen sei. Dem Behandlungsbericht
des K-Hospitals sei nicht zu entnehmen, dass das Durchfallleiden zum
Zeitpunkt der stationären Aufnahme in seiner Bedeutung als hauptwertig
zu betrachten sei. Vielmehr sei das Auftreten von "rezidivierend
Diarrhöe" im Rahmen der Anamnese miterwähnt worden. Die Annahme, dass
durch den protrahierten bakteriellen Darminfekt eine Schwächung des
Allgemeinzustandes hervorgerufen worden sei, sei nicht nachvollziehbar,
da dieser Effekt eindeutig überwunden gewesen sei, da an eine Verlegung
in die orthopädische Klinik beziehungsweise Entlassung gedacht worden
sei. Auch die Leiden wie Diabetes mellitus und Hypertonie seien
isoliert betrachtet ebenfalls keine Begründung für das Auftreten der
nosokomialen Pneumonie, der Diabetes mellitus nach Abklingen des
Darminfekts kompensiert gewesen sei und eine Hypertonie ohnehin nicht
mit irgendwelchen Auswirkungen auf die Immunkompetenz des Organismus zu
verbinden sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Tod des Beschädigten
mittelbar durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sei.
Denn die erheblichen Stumpfbeschwerden seien die Ursache für die
Krankenhauseinweisung gewesen. Dies werde nunmehr durch das Gutachten
des Dr. E. bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 3. Februar 2005 sowie den
Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2002 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, ihr ab dem 1. Januar 2001 Hinterbliebenenrente nach §
38 BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung: Zwar könne dem
Sachverständigen Dr. E. insoweit gefolgt werden, dass der Beschädigte
an einer während des Krankenhausaufenthaltes erworbenen nosokomialen
Infektion der Lunge verstorben sei. Diese nosokomiale Infektion wäre
dann aber, wenn die Einweisung in das Krankenhaus in wesentlicher Weise
durch schädigungsabhängige Gesundheitsstörungen herbeigeführt worden
wäre, als mittelbare Schädigungsfolge anzusehen. Allerdings könne man
gerade diese Überzeugung nicht gewinnen, da die Krankenhauseinweisung
nicht aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen bedingt sei. Denn aus
dem Befundbericht des Dr. L. vom 25. Februar 2003 ergebe sich, dass ein
stationärer Aufnahmetermin im K-Hospital zur Abklärung im Sinne einer
eventuellen Knochenmetastasierung bei Zustand nach Rektumexstirpation
bei Rektumkarzinom 1997 und Anlage eines protektiven Transversostomas
vereinbart gewesen sei. Von einem Zusammenhang mit den anerkannten
Schädigungsfolgen sei nicht die Rede. Auch aus dem Behandlungsbericht
des Schmerztherapeuten Dr. G. gehe hervor, dass die stationäre
Einweisung zur Vornahme einer längst überfälligen Tumornachsorge
vorgeschlagen worden sei. Außerdem sei die Einweisung in die
Medizinische Klinik II (Gastroenterologie und Stoffwechselkrankheiten)
erfolgt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie
die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2002 ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht aufgrund ihres Antrags vom 1.
Februar 2001 Witwenrente ab 1. Januar 2001 zu. Das Urteil des
Sozialgerichts Wiesbaden vom 3. Februar 2005 war daher aufzuheben.
Gemäß § 38 Abs. 1 BVG hat die Witwe, sofern ein Beschädigter an den
Folgen einer Schädigung gestorben ist, Anspruch auf
Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer
Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, dass als
Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im
Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Zur Überzeugung des Senats
besteht ausgehend von der anerkannten Schädigungsfolge bezüglich der
Oberschenkelamputation bis zu dem Tod des Beschädigten eine
durchgehende Kausalkette. Denn die Schädigungsfolge war wesentliche
Ursache für die Krankenhausbehandlung. Der stationäre Aufenthalt dort
war die mit Wahrscheinlichkeit wesentliche Ursache für die nosokomiale
Infektion (Pneumonie) und diese zumindest mit Wahrscheinlichkeit
wiederum für den Tod des Beschädigten. Nach der im Versorgungsrecht
herrschenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist
maßgeblich, dass von den Bedingungen, die bei der Entstehung der
Schädigung mitgewirkt haben, nicht jeder Umstand, der irgendwie zum
Erfolg beigetragen hat, als rechtlich beachtlich anzusehen ist. Es sind
also nicht alle Bedingungen des Erfolges, wie es der
naturwissenschaftlich-philosophischen Lehre der Ursächlichkeit
entspricht, in ihrer Gesamtheit als Ursache gleichwertig zu behandeln.
Vielmehr muss zwischen den Bedingungen des Erfolgs, die im Rechtssinn
als Ursache zu gelten haben, und solchen, die es nicht sind,
unterschieden werden, und die Unterscheidung im Einzelfall aus der
Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden. Als Ursache sind
nur die Bedingungen zu verstehen, die wegen ihrer besonderen
Beziehungen zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben.
Entscheidend ist also, ob der versorgungsrechtlich relevante
Sachverhalt einzige Bedingung oder eine von mehreren Bedingungen für
den Eintritt des Erfolgs gewesen ist, wobei die Ursache im Sinne des
BVG diejenige Bedingung ist, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum
Erfolg nach der natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt
wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere Bedingungen in gleicher Weise,
d.h. gleichwertig oder annähernd gleichwertig zum Erfolg beigetragen,
ist jede von ihnen Ursache im Sinne des BVG. Kommt aber einer Bedingung
gegenüber den anderen Bedingungen überwiegende Bedeutung zu, ist diese
Bedingung rechtlich allein Ursache (vgl. Wilke-Fehl, § 1 Rdnrn. 67, 69
m.w.N.). Dabei verlangt das Gesetz die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs. Wahrscheinlichkeit ist insoweit gegeben,
wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr
für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. Wilke-Fehl,
§ 1 Rdnr. 65 m.w.N.).
Vorliegend steht aufgrund des Behandlungsberichts des K-Hospitals
A-Stadt vom 29. Dezember 2000 und des Befundberichts des Dr. L. zur
Überzeugung des Senats fest, dass die Ursache für die Einweisung in das
Krankenhaus des Beschädigten am 4. Dezember 2000 die massiven Schmerzen
im Stumpfbereich des linken Oberschenkels gewesen sind. So führt Dr. L.
aus, dass er den Beschädigten am 27. November 2000 zu einem
Schmerztherapeuten (Dr. G.) überwiesen habe. Da diese vom
Schmerztherapeuten eingeleitete Therapie zu keiner wesentlichen
Besserung der Schmerzsymptomatik geführt habe, habe er mit dem
Beschädigten und der Klägerin einen stationären Aufnahmetermin im
K-Hospital zur Abklärung vereinbart. Auch im Behandlungsbericht des
K-Hospitals A-Stadt heißt es wörtlich: "Herr A. wurde eingewiesen mit
massiven Schmerzen im Stumpfbereich des linken Oberschenkels (Zustand
nach Unterschenkelamputation 1944). Auswärtig war bereits eine
Schmerztherapie begonnen worden." Es trifft auch nicht zu, wie der
Beklagte meint, dass Dr. G. eine stationäre Behandlung wegen einer
Tumornachsorge empfohlen habe. Vielmehr war dort eine ambulante
Behandlung wegen der Schmerzproblematik beabsichtigt. Zur
symptomatischen Behandlung der Schmerzen wurde dem Beschädigten ein
Morphinpräparat sowie zur Verbesserung des Nachtschlafs ein Medikament
verordnet. Zur Kontrolle und gegebenenfalls Dosisanpassung war eine
Wiedervorstellung nach einer Woche vereinbart worden. Im
Behandlungsbericht des Dr. G. findet sich auch die Aussage des
Beschädigten, dass er zur Diarrhöe neige. Da diese Therapie zu keiner
Besserung der Schmerzsymptomatik führte, veranlasste Dr. L. eine
stationäre Aufnahme im K-Hospital. Dort sollte abgeklärt werden, ob es
zu einer eventuellen Knochenmetastasierung bei Zustand nach
Rektumexstirpation bei Rektumkarzinom 1997 und Anlage eines
prospektiven Transversostomas gekommen ist. Daraus ergibt sich aber
ohne weiteres, dass der Zustand des amputierten Oberschenkels der
Einweisungsgrund war. Von daher ist die Aufnahme in die Medizinische
Klinik II des K-Hospitals nach Auffassung des Senats auch nicht
ungewöhnlich, da dort neben Gastroenterologie und Stoffwechselkrankheit
auch eine onkologische Schwerpunktklinik ist. Ausgehend von dem
Verdacht, dass das Rektumkarzinom ursächlich für die massiven Schmerzen
am Oberschenkelstumpf sein könnte, ist eine Aufnahme in die
onkologische Klinik nachvollziehbar, ändert insoweit aber nichts an der
Tatsache, dass Grund für die Einweisung der Zustand am
Oberschenkelstumpf gewesen ist. Der Senat folgt dem Sachverständigen
Dr. E. auch dahingehend, dass die außerdem vorliegende
Durchfallerkrankung ganz offensichtlich nicht der Grund für die
Krankenhauseinweisung gewesen ist. Zum einen finden sich weder in dem
Befundbericht des Dr. L. hierfür Anhaltspunkte, obwohl sich aus dem
vorgelegten Krankenblatt ergibt, dass dem Beschädigten am 1. Dezember
2000 ein Rezept für das Medikament Imodium ausgestellt wurde. In dem
Krankenblatt heißt es weiter unter dem 4. Dezember 2000: "Einweisung K.
(= K-Hospital) mit massiven Schmerzen; Phantomschmerzen; DD
Knochenfiliae".
Zwischen den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, dass der
Beschädigte im Rahmen des stationären Aufenthalts eine nosokomiale
Infektion erlitten hat und diese Infektion nach wenigen Tagen zum Tode
führte. Sowohl die nosokomiale Pneumonie wie auch der Tod des
Beschädigten sind mittelbare Schädigungsfolgen. Sie knüpfen an die
Amputation des linken Oberschenkels an. Diese mittelbaren
Schädigungsfolgen werden versorgungsrechtlich wie unmittelbare
Schädigungsfolgen behandelt. Als mittelbare Folgen einer Schädigung
gelten Gesundheitsstörungen, die zwar unabhängig von dem schädigenden
Vorgang selbst entstehen, bei deren Zustandekommen die anerkannte
Schädigungsfolge aber wesentlich mitgewirkt hat. Üblicherweise
unterscheidet man hier zwischen zwei Arten der mittelbaren Folgen der
Schädigung, dem Folgeschaden und der mittelbaren Schädigungsfolgen im
engeren Sinne. Letztere wird durch das Zusammenspiel der als
Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung und einer Einwirkung
von außen verursacht (Wilke-Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7.
Auflage, § 1 Rdnr. 70).
Aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. E. steht fest, dass
zum Zeitpunkt der Infektion der Beschädigte sich in einem
stabilisierten und damit entlassungswürdigen Zustand befunden hat. Der
Diabetes mellitus war nicht dekompensiert. Eine relevante Einschränkung
der Immunabwehr war nicht erkennbar. Zeichen einer Mangelernährung
waren ebenfalls zum Zeitpunkt der Infektion nicht dokumentiert, da sich
der Patient klinisch deutlich gebessert hatte und die für die
Durchfallerkrankung verantwortliche Campylobacter-Infektion
offensichtlich überwunden war. Für diese Annahme spricht überdies auch,
dass im Rahmen des stationären Aufenthalts durchaus belastende
Untersuchungen durchgeführt wurden (Gastroskopie, Koloskopie,
Echokardiographie, Knochenszintigraphie). Man hatte bereits mit
Krankengymnastik bezüglich des rechten Knies und des Sprunggelenks
begonnen. Soweit der Sachverständige Dr. E. darauf hinweist, dass ein
schlechter Allgemeinzustand des Beschädigten Ursache für den Tod sei
und er insbesondere den Diabetes mellitus hierfür verantwortlich macht,
kann dem nicht gefolgt werden. Letztlich stellt die These des Dr. E.
eine reine Vermutung dar. Von einem schlechten Allgemeinzustand wegen
des Diabetes mellitus wird in dem Behandlungsbericht des K-Hospitals
an keiner Stelle gesprochen, vielmehr heißt es dort, dass - vor der
Infektion – "nach Einstellung des entgleisten Diabetes und des
arteriellen Hypertonus" eine Verlegung in die Orthopädische Klinik
geplant war. Von einer raschen Verschlechterung des Allgemeinzustandes
wird erst infolge der nosokomialen Infektion gesprochen. Auch der
Durchfallerkrankung kommt offensichtlich keine größere Bedeutung zu.
Denn in dem Behandlungsbericht des K-Hospitals heißt es, dass ein
"seit längerer Zeit persistierender Diarrhöe" bestehe. Auch im
Behandlungsbericht des Dr. G. wird - nebenbei - im Rahmen der
Anamneseerhebung erwähnt, dass der Beschädigte zu Diarrhöen neige.
Der Sachverständige Dr. E. weist auch nach, dass das Alter des
Beschädigten nur einen geringen Risikofaktor für die nosokomiale
Infektion darstellt. Mit einer dreifach höheren Wertigkeit ist der so
genannte "Late onset" (Erkrankung ab dem fünften Tag
Krankenhausaufenthalt) verantwortlich. Das bedeutet, dass jeder
einzelne Tag eines Krankenhausaufenthaltes das Risiko steigert, eine
nosokomiale Pneumonie zu erleiden. Dieses Risiko hat sich bei dem
Beschädigten verwirklicht. Damit kommt dem Umstand, dass der
Beschädigte wegen seiner Stumpfbeschwerden überhaupt eine längere
Krankenhausbehandlung durchführen musste, im Rahmen der
Kausalitätsbeurteilung die ausschlaggebende Bedeutung zu. Sein Alter
und seine sonstigen Erkrankungen, Diabetes mellitus, Diarrhöe,
Hypertonie, stellen keine gleichwertigen Faktoren dar.
Dass die Pneumonie zum Tode des Beschädigten geführt hat, stellt
kein ganz seltenes Ausnahmeereignis dar, das nicht vorhersehbar gewesen
wäre und das deshalb im Rahmen der der Kausalität keine wesentliche
Bedeutung haben könnte. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Dr.
E. und den insoweit vorgelegten Unterlagen aus der medizinischen
Forschung, dass nosokomiale Pneumonien in etwa 15 % der unter
Krankenhausbedingungen mit Problemkeimen abgelaufenen Infektionen
auftreten. Derartige Pneumonien führen danach in etwa 50 % der Fälle
zum Tode (vgl. Bodmann et al, in Chemotherapie 2003, Seite 33).
Der Zeitpunkt des Beginns der Hinterbliebenenversorgung ergibt sich aus § 61 i.V.m. § 60 BVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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