 Eine lymphatische Leukämie kann Schädigungsfolge sein, wenn der Soldat
während seines Dienstes in gesundheitsgefährdendem Umfang mit ionisierender
Strahlung in Kontakt gekommen ist. Beim Feuerleitgerät Deisswil VII ist zu
beachten, dass dieses als störanfällig anzusehen ist mit der Folge, dass der
bedienende Soldat häufig zu Reparaturarbeiten am offenen Gerät herangezogen
wurde und damit in erhöhtem Maß Strahlungen ausgesetzt war. Es besteht deshalb
wegen der Erkrankung Anspruch auf Versorgung, es sei denn die Bundeswehr kann
nachweisen, dass konstruktionsbedingt eine Tätigkeit am jeweiligen Gerät bei
eingeschalteter Hochspannung in der Nähe des unabgeschirmten Störstrahlers nicht
möglich war und dass am abgeschirmten Gerät auftretende Ortsdosisleistungen
einen Wert von 5 µSv/h nicht überschreiten konnten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Witwenversorgung nach ihrem im Jahr 1971 an akuter
lymphatischer Leukämie verstorbenen ersten Ehemann W., der während seiner
Wehrdienstzeit u.a. Bediener an Radargeräten war.
W. wurde am ... 1941 geboren, war im Zeitraum vom 01.01.1960 bis 04.01.1965
(in der sog. Phase I) Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr und verstarb am ...
1971. Vor Eintritt in die Bundeswehr hatte er den Beruf des Feinmechanikers bei
der Fa. T. in L. erlernt. Vom 01.01.1960 bis 31.03.1960 erfolgte die
militärische Grundausbildung in P. (Schleswig-Holstein). Hier kam er noch nicht
mit Radargeräten in Kontakt. Im Zeitraum vom 01.04.1960 bis 31.10.1960 diente er
im Flugabwehr-Lehrbataillon in R. Hier wurde er an den Flugabwehrkanonen und
auch an den Feuerleitgeräten ausgebildet. Zum Einsatz kamen während seines
Wehrdienstes die Feuerleitgeräte "Deisswil IV, V/VI und VII". Laut seinem
Wehrpass war er im Zeitraum vom 01.11.1960 bis 31.12.1960 Geschützhelfer im
Flugabwehr-Lehrbataillon in R. Im Zeitraum vom 01.01.1961 bis 15.11.1961 war er
in diesem Bataillon als Flugabwehr-Kanonier eingesetzt. Insgesamt war er bis
Ende 1962 zusammen mit dem Zeugen C. im Flugabwehr-Lehrbataillon in R.
W. war zusätzlich ausgebildeter Kraftfahrer und wurde im Zeitraum vom
16.11.1961 bis Ende 1962 u.a. auch als Kraftfahrer (für den Transport)
eingesetzt. Er transportierte beispielsweise das Material zu den Übungsplätzen.
Während der Übungen, die oft Tage und Wochen dauerten, wurde er für jegliche Art
von Arbeiten herangezogen. Weil er für die Feuerleitgeräte ausgebildet war,
wurde er u.a. für das Bedienen dieser Geräte eingesetzt. Ab 1963 befand sich W.
auf verschiedenen Lehrgängen, u.a. in F., in O. und in K. Ab 01.05.1963 war er
in K. im Flugabwehrraketen-Bataillon 32 als Kraftfahrer eingesetzt. Hier endete
am 04.01.1965 sein Wehrdienst.
Nach Beendigung des Wehrdienstes war er als Busfahrer bei der Fa. D. in A.
beschäftigt. Er hatte bereits während der Wehrdienstzeit am 31.03.1964 mit der
Klägerin die Ehe geschlossen. Im Dezember 1970 wurde bei W. eine "Lymphoblasten-Leukämie"
von der Medizinischen Klinik der Universität M. diagnostiziert. Dies ist eine
Form der akuten lymphatischen Leukämie. Diese Diagnose wurde durch einen
postmortal aus Leber und Milz gewonnenen Gewebszylinder histologisch gesichert
(Befundbericht des Städt. Krankenhauses M.-S. vom 06.05.1971). Am 11.04.1971
verstarb W. an der akuten lymphatischen Leukämie. Von dem Zeitpunkt an hatte die
Klägerin zwei gemeinsame noch kleine Kinder alleine zu versorgen.
Die verwitwete Klägerin heiratete am 09.03.1982 ihren zweiten Ehemann, C.
Diese Ehe wurde mit Endurteil des Amtsgerichts F., das am 20.11.1997
rechtskräftig wurde, geschieden.
Nach Scheidung vom zweiten Ehemann beantragte die Klägerin mit Schreiben vom
20.07.2001, eingegangen beim Beklagten am 24.07.2001, Witwenversorgung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz.
Die mit den Ermittlungen beauftragte Behörde der Beigeladenen
(Wehrbereichsverwaltung West in D.) vertritt die Auffassung, dass W. während
seiner Dienstzeit nicht in unmittelbarer Nähe zu Geräten, von denen eine
Röntgenstörstrahlung ausging, eingesetzt worden sei. Er hätte seine Tätigkeit in
ausreichender Distanz zu den Radargeräten ausgeübt und sei nicht mit der
Röntgenstörstrahlung in Berührung gekommen (Aktenverfügung vom 18.01.2002).
Dieser Einschätzung folgend lehnte der Beklagte im Bescheid vom 20.02.2002 den
Antrag auf Witwenversorgung ab, weil der verstorbene Ehemann nicht an den Folgen
einer Wehrdienstbeschädigung verstorben sei. Zumindest sei es nicht
wahrscheinlich, dass die akute lumphatische Leukämie durch die wehrdienstlichen
Verrichtungen hervorgerufen worden sei. W. habe in ausreichendem Abstand zu den
abgeschirmten Störstrahlern gearbeitet. Eine relevante Exposition mit
Röntgenstörstrahlung sei somit nicht anzunehmen. Auch die Voraussetzungen für
eine Kannversorgung würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid hat die
Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2002 Widerspruch eingelegt. Ihr Ehemann sei im
Zeitraum vom 01.01.1960 bis 04.01.1965 in verschiedenen Radarstellungen tätig
gewesen, habe u.a. auch an offenen Sendeschränken gearbeitet und sei deshalb
einer erhöhten Radarstrahlung ausgesetzt gewesen. Die Leukämie, an welcher ihr
Ehemann verstorben sei, sei auf die hohe Exposition mit Radarstrahlung
zurückzuführen. Der Widerspruch der Klägerin wurde im Widerspruchsbescheid des
Beklagten vom 16.09.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2002 Klage beim
Sozialgericht Landshut erhoben. In zahlreichen Schriftsätzen hat sie ihre Klage
damit begründet, dass ihr erster Ehemann mit Wahrscheinlichkeit an den Folgen
seiner wehrdienstlichen Verrichtungen verstorben sei. Es habe eine
gesundheitsgefährende Exposition zum einen mit Röntgenstörstrahlung (z.B. bei
Öffnung der Sendeschränke im Rahmen von Reparaturen an den Flugleitgeräten) und
zum anderen durch die radioaktive Leuchtfarbe auf den Bedienknöpfen der
Radargeräte stattgefunden. Ebenso sei die gepulste Hochfrequenzstrahlung, die
von den Radargeräten ausging, eine zusätzliche Ursache für die Krebserkrankung
gewesen.
Zum Beweis der Tatsache, dass ihr Ehemann zum Teil an den geöffneten
Sendeschränken gearbeitet habe, wurden die Zeugen C., K. und S. benannt. Der
Zeuge C. hat im Erörterungstermin vom 14.12.2005 ausgesagt, dass er zusammen mit
W. vom 01.01.1960 bis 31.03.1960 in P. in der Grundausbildung war. In dieser
Zeit hätten sie noch nichts mit Radargeräten zu tun gehabt. Ab 01.04.1960 seien
sie für die Flugabwehr ausgebildet worden im Flugabwehrbataillon in R. Die
Ausbildung erfolgte an den Flugabwehrkanonen, einige seien auch mit den
Feuerleitgeräten vertraut gemacht worden. W. sei u.a. an den Feuerleitgeräten
ausgebildet worden. Später habe W. auch eine Ausbildung zum Kraftfahrer
absolviert. Als Kraftfahrer sei er für den Transport des Materials (z.B. zu den
Übungsplätzen) zuständig gewesen. Immer wieder sei W. jedoch während des
Zeitraums vom 01.04.1960 bis Ende 1962 als Bediener an Radargeräten "Deisswil"
eingesetzt gewesen.
Im Verhandlungstermin vom 09.05.2006 sagte der Zeuge C. aus, dass es in ihrer
Batterie etwa 30 Kanonen und etwa 3 bis 4 Feuerleitgeräte des Typs "Deisswil VII
B" gegeben hatte. Wenn ein Feuerleitgerät während der Übung einen Defekt gehabt
habe, so sei es zum Standort verbracht und dort von einer Spezialtruppe
repariert worden. Die einfachen Soldaten hätten bei der Reparatur im Regelfall
nicht mithelfen müssen. Sie hätten allenfalls bei der Reparatur zu
Ausbildungszwecken zugesehen. Eine "Reparatur auf dem Feld" wäre bei den
Feuerleitgeräten nicht erforderlich gewesen, da bei Bedarf ein intaktes
Ersatzgerät besorgt worden sei.
Der Zeuge S. (Radarmechaniker in den Jahren 1960 - 1962 an den
Feuerleitgeräten "Deisswil IV - VI") führte in seiner eidesstattlichen Erklärung
vom 04.12.2005 aus, dass bei den Reparaturarbeiten die Richtschützen (= Bediener
der Feuerleitgeräte) mithelfen mussten, um Messgeräte zu halten oder abzulesen.
Der Zeuge S. war laut seinem Wehrpass im selben Zeitraum als W. in R. Das
Flugabwehr-Lehrbataillon, in welchem W. diente, gehörte zur Flugabwehrschule in
R., bei welcher der Zeuge S. als Radarmechaniker tätig war. Er war für die
Reparatur der Feuerleitgeräte zuständig, die im Flugabwehr-Lehrbataillon
eingesetzt wurden. Diese Geräte seien nach seinen Aussagen sehr störanfällig
gewesen. Die Reparaturen hätten z.T. auch auf dem zur Schule gehörenden
Exerzierplatz stattgefunden. Weil ein "zweiter Mann" bei den Reparaturen hätte
dabei sein müssen, hätte er die Bediener der Radargeräte zu Hilfsdiensten
herangezogen. Die Richtschützen (= Bediener) seien dabei zum Teil direkt am
offenen Sendeschrank (bei eingeschaltetem Gerät) gestanden, um dort auf seine
Anweisung hin die Metallstrippen (der Messgeräte) an den Vorrichtungen im
Sendeschrank zu befestigen. Ohne diese Hilfsdienste hätte er die Reparaturen
nicht durchführen können, weil das Instandsetzungspersonal knapp gewesen sei und
seine beiden Radarmechaniker-Kollegen keine Zeit gehabt hätten, ihn zu den
Reparaturen zu begleiten. Nach seinen Angaben seien bis zu seinem Ausscheiden im
Juli 1962 ausschließlich die Feuerleitgeräte "Deisswil IV und V/VI" verwendet
worden, "Deisswil VII" sei erst später eingesetzt worden.
Der Zeuge K., der in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2007 befragt wurde,
gab an, dass er in R. im Jahr 1961 zum Radarmechaniker für das System "Deisswil
VII" ausgebildet worden sei. Ab September 1962 sei er als Radarmechaniker in
H.-L. zum Einsatz gekommen. Die dortigen Reparaturen an den Flugleitgeräten
seien zu rund 30 % am offenen Sendeschrank erfolgt. In der Regel hätte er als
Radarmechaniker Hilfsdienste der "einfachen Soldaten", die selbst nicht mit der
Technik der Feuerleitgeräte vertraut waren, in Anspruch genommen. Man habe die
Reparaturen in aller Regel nicht alleine durchführen können. Auch habe ohnehin
die Regel gegolten, dass der bedienende Soldat "mit dem Gerät zur Reparatur"
gehen müsse. Die Assistenz habe meist darin bestanden, die Messgeräte zu halten.
Hier hätte sich der "Assistent" oft (bei eingeschaltetem Gerät) unmittelbar am
offenen Sendeschrank befunden. Die Reparaturen seien zum Teil auch auf den
Übungsplätzen vorgenommen worden. Die Geräte des Systems "Deisswil VII" seien
sehr störanfällig gewesen.
Der Beklagte und die Beigeladene bestreiten, dass W. in
gesundheitsgefährdendem Umfang einer Röntgenstörstrahlung oder einer
radioaktiven Strahlung durch radiumhaltige Leuchtfarben ausgesetzt gewesen sei.
Er habe nur 1 Jahr und 7 1/2 Monate als Bediener am Radargerät "Deisswil VII B"
gearbeitet und habe keine Tätigkeiten an den offenen Sendeschränken der
Radargeräte verrichtet. Für Reparaturen sei er nicht ausgebildet und zuständig
gewesen. Wie der Zeuge Dr. S. der Wehrbereichsverwaltung N. aussagte, sei beim
Gerät "Deisswil VII B" auch keine Assistenztätigkeit eines Bedieners bei
geöffnetem Sendeschrank in Betracht gekommen. Zum einen seien diese Geräte nicht
"draußen auf dem Feld" repariert worden. Nur dort sei manchmal eine
unterstützende Tätigkeit seitens der Bediener gegenüber den Radartechnikern und
-mechanikern erforderlich gewesen. Während eingeschaltetem Gerät sei wegen der
Hochspannung an den Senderöhren ohnehin kaum eine umfangreichere Reparatur
möglich gewesen. Auch hätte aus Platzgründen am offenen Sendeschrank lediglich
ohnehin nur ein Mann stehen können - das sei der Radartechniker oder -mechaniker
gewesen. Es sei somit auszuschließen, dass die Bediener in der Nähe des offenen
Sendeschranks (bei eingeschaltetem Gerät) tätig gewesen wären. Nur so wäre eine
gesundheitsgefährdende Exposition mit Röntgenstörstrahlung möglich gewesen. Bei
geschlossenem Sendeschrank sei der Störstrahler so gut abgeschirmt gewesen, dass
es hierbei für die Bediener des Geräts nicht zu einer gesundheitsgefährdenden
Exposition mit Röntgenstörstrahlung gekommen sei.
Die Bediener/Operatoren habe man im Bericht der Radarkommission vom
02.07.2003 lediglich deshalb als potenziell anspruchsberechtigt aufgenommen,
weil bei anderen Radargeräten in den 60iger und 70iger Jahren, konkret bei den
Flugabwehrsystemen HAWK, NIKE und AN/CPN 4 in Zeiten hoher Alarmbereitschaft
auch Reparaturen auf dem Feld durchgeführt worden seien. Hier hätten die
Radarmechaniker und -techniker zum Teil die unterstützende Tätigkeit durch die
Bediener verlangt, um die Einsatzfähigkeit des Geräts schnellstmöglich wieder
herzustellen. In den 70iger Jahren (in den Zeiten des "Kalten Krieges") hätten
die Feuerleitgeräte ständig einsatzbereit und funktionsfähig sein müssen. Auch
seien diese Systeme mehr störanfällig gewesen als beispielsweise das System "Deisswil".
Beim System "Deisswil" sei der Sendeschrank vollständig geschlossen gewesen und
somit abgeschirmt gegen Feuchtigkeit. Beim System "HAWK" sei der Sendeschrank
teilweise nur mit Lochgittern abgedeckt gewesen, was zu einer erhöhten
Störanfälligkeit geführt habe.
Im Verhandlungstermin vom 09.05.2006 hat das Gericht beschlossen, ein
Gutachten des Strahlenphysikers Prof. Dr. Dr. P. des Instituts für
Strahlenschutz im G.-Forschungszentrum in N. einzuholen. Im Gutachten vom
01.07.2007 führte Prof. P. aus, dass Arbeiten am offenen Sendeschrank aller
Radargeräte grundsätzlich als gefährdend einzustufen seien. Falls nachgewiesen
werden könnte, dass am streitgegenständlichen Flugleitgerät Reparaturen am
offenen Gerät ausschließlich durch Radarmechaniker und nicht am freien Feld
durchgeführt worden seien, so ließe sich eine Gefährdung durch ionisierende
Strahlung ausschließen. Vom geschlossenen Gerät würde keine relevante
Strahlenbelastung ausgehen. Er gehe davon aus, dass W. nicht am offenen Gerät
gearbeitet habe und sehe daher eine gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung
nicht als gegeben an. Die Klägerin sieht das Gutachten als nicht verwertbar an.
Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Beklagten und die Beigeladene zu verurteilen, unter Aufhebung des
Bescheides des Beklagten vom 20.02.2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.09.2002, den Tod des W. als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und der Klägerin ab dem 01.12.1997
Witwenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die beigezogenen
Akten des Beklagten und der Beigeladenen, sowie auf die vorliegende Streitakte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nach der Überzeugung der Kammer in vollem Umfang
begründet. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der verstorbene erste Ehemann
der Klägerin, W., in gesundheitsgefährdendem Umfang ionisierender Strahlung
ausgesetzt war. Mit Wahrscheinlichkeit war dies nach den Vorgaben des Berichts
der Radarkommission vom 02.07.2003 eine wesentliche Ursache der akuten
lymphatischen Leukämie, die zu seinem Tod führte. Der Klägerin steht daher dem
Grunde nach ein Anspruch auf Witwenversorgung ab dem Monat nach der Rechtskraft
der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann, d.h. ab 01.12.1997, zu.
Ist ein Soldat an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81
Abs.1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) verstorben, so hat die Witwe grundsätzlich
nach § 80 SVG i.V.m. §§ 38 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG) Anspruch auf
Witwenversorgung. Für den Fall, dass die Witwe eine erneute Ehe eingeht,
erlischt der Witwenrentenanspruch. Erst wenn die neue Ehe wieder aufgelöst ist
(etwa durch Scheidung), so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung nach § 44
Abs.2 BVG wieder auf (sog. "wiederaufgelebte Witwenrente"). Die Witwenversorgung
beginnt in der Regel in dem Monat, in dem sie beantragt wird (§ 44 Abs.4 BVG).
Frühestens beginnt sie jedoch (etwa im Fall des § 60 Abs.1 Satz 3 BVG) in dem
Monat, der dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgt (§ 44 Abs.4 Satz
2 BVG).
Als Grundvoraussetzung für die Witwenversorgung war vorliegend zu klären, ob
W. an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist. Nach § 81 Abs.1
SVG ist unter einer Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung zu
verstehen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der
Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die den Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in den Fällen, in denen - wie hier -
die Anerkennung einer nicht auf einem Unfall beruhenden Krankheit als WDB-Folge
begehrt wird, ein entsprechender Anspruch nur dann zu bejahen, wenn die
Krankheit entweder wie eine Berufskrankheit zu entschädigen wäre oder die
Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung nach § 81 Abs.6 Satz 2 SVG vorliegen
(vgl. Urteil des BSG vom 05.05. und vom 10.11.1993 - Sozialrecht 3 - 3200, § 81
Nr.8 und 9).
Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kommen nach Nr. 2402 der
Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) Erkrankungen durch ionisierende
Strahlen als Berufskrankheiten in Betracht, wenn die geltend gemachte Erkrankung
mit Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlung verursacht worden ist. (Zur
Bedeutung der BK 2402 im SVG-Verfahren: LSG Bayern, Urteil vom 13.09.2005, Az.:
L 15 VS 22/03.)
Zum einen ist also im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität der Nachweis
zu führen, dass der Soldat in gesundheitsgefährdendem Umfang einer ionisierenden
Strahlung während seiner wehrdienstlichen Tätigkeiten ausgesetzt war. Die Kammer
ist auf der Grundlage des Berichts der Radarkommission vom 02.07.2003 und auf
Grund der Aussagen der Zeugen S. und K. davon überzeugt, dass der verstorbene
erste Ehemann der Klägerin in gesundheitsgefährdendem Umfang mit ionisierender
Strahlung in Kontakt kam. Nach dem Bericht der Radarkommission war er in der
sog. "Phase I" (Zeitraum bis 1975) tätig, in welcher noch keine Vorkehrungen im
Hinblick auf den Strahlenschutz getroffen worden waren. Soldaten, die in der
sog. "Phase I" als Techniker/ Mechaniker oder Bediener/Operatoren an
Radaranlagen tätig waren, waren nach dem Radarkommissionsbericht einer
ionisierenden Strahlung in gesundheitsgefährdendem Umfang ausgesetzt (Bericht
der Radarkommission, S.135). Eine Gefährdung kann nach diesem Bericht nur
ausgeschlossen werden, wenn die Bundeswehr nachweisen kann, dass
konstruktionsbedingt eine Tätigkeit am jeweiligen Gerät bei eingeschalteter
Hochspannung in der Nähe des unabgeschirmten Störstrahlers nicht möglich war und
am abgeschirmten Gerät auftretende Ortsdosisleistungen einen Wert von 5 µSv/h
nicht überschreiten konnten (a.a.O., S.137).
Der Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 stellt für das Gericht ein
"antizipiertes Sachverständigengutachten" dar. Das Gericht sieht für diesen
Bericht die Voraussetzungen eines "antizipierten Sachverständigengutachtens",
die das Bundessozialgericht aufgestellt hat, als erfüllt an. Voraussetzung für
die Bewertung des Berichts als antizipiertes Sachverständigengutachten ist, dass
er auf wissenschaftlicher Grundlage von einem Fachgremium ausschließlich auf
Grund der zusammengefassten Sachkunde und Erfahrung ihrer sachverständigen
Mitglieder erstellt worden ist und dass er immer wieder angewendet und
beispielsweise von Gutachtern, Verwaltungsbehörden und Gerichten als Grundlage
für eine gleichmäßige und gerechte Bewertung der Einzelfälle herangezogen wird
(vgl. BSG, 2. Senat, Urteil vom 02. Mai 2001 in der Streitsache B 2 U 24/00 R zu
den Erfahrungssätzen in der gesetzlichen Unfallversicherung).
Die Radarkommission wurde durch das Verteidigungsministerium eingesetzt und
stellt ein unabhängiges Gremium zur Überprüfung der Radarstrahlenexposition von
Wehrdienstleistenden dar. Die Kommission begann ihre Arbeit am 26.09.2002 und
bestand damals aus 17 Mitgliedern unterschiedlicher wissenschaftlicher
Richtungen (beispielsweise Strahlenphysiker, Strahlenbiologen und Mediziner).
Anlass waren zahlreiche Anträge ehemaliger Soldaten und Angestellter der
Bundeswehr und nationalen Volksarmee im Hinblick auf eine möglicherweise durch
Strahlung verursachte Krankheiten. Die Aufgabe der Kommission war es, die
ehemalige Arbeitssituation der Betroffenen zu rekonstruieren, Experticen über
die Gefährdung durch Radargeräte abzugeben und neue Erkenntnisse zur Gefährdung
durch Strahlung aufzubereiten. Seit 02.07.2003 liegt nun der Bericht vor und
dient der Verwaltung und auch den Gerichten als Grundlage für die Bewertung der
von den Betroffenen geltend gemachten Ansprüche.
Zum Zwecke einer gleichmäßigen und gerechten Bewertung der sog.
"Radarstrahlen-Fälle" sollte dieser Bericht als antizipiertes
Sachverständigengutachten in diesen Fällen als richtungsweisende
Entscheidungsgrundlage dienen. Derzeit existiert kein umfassenderes und
aktuelleres Werk als der Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 zur
Strahlenbelastung von Soldaten und der damit verbundenen Entstehung von
Krankheiten. Detailliert dargestellt werden die von den jeweiligen Radaranlagen
ausgehenden Belastungen auch in den jeweiligen Teilberichten, hier vorliegend
der Teilbericht zum System "Deisswil" vom 16.12.2002. Die Kammer sieht in dem
Bericht der Radarkommission und auch in den Teilberichten eine (noch) aktuelle
und umfassende Zusammenfassung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes, die als
Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung dienen kann.
Nach dem Teilbericht zum Feuerleitsystem "Deisswil IV, Deisswil VII und
Deisswil VIIB" vom 16.12.2002 ging vom geschlossenen Gerät eine sehr
geringfügige ionisierende Strahlung aus, gemessen wurden keine Werte über 0,2
µSv/h. Eine Dosisbetrachtung für Arbeiten am geschlossenen Gerät kann nach
diesem Teilbericht somit entfallen (a.a.O., S.7).
Nach der Überzeugung der Kammer war der verstorbene erste Ehemann der
Klägerin jedoch zum Teil auch am offenen Gerät tätig, nämlich dann, wenn er
einem der Radarmechaniker bei den Reparaturen Hilfsdienste leistete. Dies steht
zur Überzeugung des Gerichts fest insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen
K. und S. Der Zeuge S., der krankheitsbedingt zum Verhandlungstermin nicht
erscheinen konnte, sagte nach telefonischer Befragung durch die Vorsitzende aus,
dass er in den Jahren 1960 bis 1962 (also zeitgleich mit W.) Radarmechaniker an
der Flugabwehrschule in R. gewesen war. Er reparierte die Flugleitgeräte "Deisswil
IV" und "Deisswil V/VI" u.a. für den Einsatz im zur Schule gehörenden
Flugabwehr-Lehrbataillon, in welchem W. diente. Insgesamt 3 Radarmechaniker
waren seinerzeit dort beschäftigt. Er kannte W. zwar nicht persönlich, zumindest
kann er sich (nach mehr als 45 Jahren) nicht an ihn erinnern. Er kam aber bei
den Reparaturen auf dem zur Schule gehörenden Exerzierplatz auch mit Soldaten
des Lehrbataillons in Kontakt. Diese übten auf dem Exerzierplatz mit den
Flugleitgeräten. Die Geräte wurden dort auch häufig repariert. Gelegentlich, vor
allem im Sommer, assistierten ihm die Bediener der Flugleitgeräte auch bei
Reparaturen am offenen Sendeschrank (z.B. bei Anpassung des Klystrons an die
Magnetronfrequenz). Hierbei standen die Bediener, die ihn unterstützten, zum
Teil auch direkt vor dem offenen Sendeschrank und versuchten (auf seine
Anweisung) "Metallstrippen" am Sendeschrank anzuschließen. Er stand dabei nicht
auf dem Podest, sondern unten auf der Erde vor dem eingeschalteten Gerät und gab
die Anweisungen bzw. hielt die Messgeräte. Die Podestfläche benutzte in diesem
Fall der Bediener, da sie nur wenig Platz bot. Er kann nicht bestätigen, dass
das System "Deisswil" nicht störanfällig gewesen wäre.
Auch der Zeuge K. (ebenfalls Radarmechaniker) bestätigte, dass am System "Deisswil
VII" Reparaturen auch auf den Übungsplätzen durchgeführt wurden. ("Deisswil VII"
war eine Fortentwicklung von "Deisswil IV" und "V/VI"). Diese Geräte waren auch
nach seiner Aussage sehr störanfällig. Weil das Instandsetzungspersonal Anfang
der 60iger Jahre knapp war, mussten die Bediener regelmäßig Hilfsdienste
leisten. Sie standen dabei zum Teil direkt am offenen Sendeschrank und hielten
beispielsweise die Messgeräte.
Es ist damit davon auszugehen, dass W. zum Teil unmittelbar am offenen
Sendeschrank stand und - wenn auch nur kurzzeitig - hohen Ortsdosen von
ionisierender Störstrahlung ausgesetzt war. Dass W. Bediener an Feuerleitgeräten
war, steht für das Gericht zweifelsfrei fest auf Grund der Aussage des Zeugen C.
im Erörterungstermin vom 14.12.2005. Dieser wurde zusammen mit W. ab 01.04.1960
für die Flugabwehr ausgebildet. Der Zeuge C. an den Flugabwehrkanonen und W. an
den Feuerleitgeräten. W. war zusätzlich ausgebildeter Kraftfahrer und war auch
für den Transport von Material zu den Übungsplätzen eingesetzt. Wenn ein
Feuerleitgerät defekt war, kam laut Aussage des Zeugen C. ein Radarmechaniker
(ein Spezialist) zur Reparatur. Die Bediener der Feuerleitgeräte waren bei den
Reparaturen häufig dabei (zu Ausbildungszwecken). Der Zeuge C. war an den
Kanonen eingesetzt und konnte damit keine Aussage darüber treffen, in welchem
Umfang ein Radarmechaniker die Bediener der Feuerleitgeräte zu Hilfsdiensten
heranzog.
Der Zeuge R. erklärte im Erörterungstermin vom 14.12.2005, dass die
Radargeräte, u.a. des Systems "Deisswil" störanfällig waren. Die Geräte mussten
schnell repariert werden, weil sie wegen der angenommenen Bedrohungslage damals
("Kalter Krieg") immer wieder sofort einsatzbereit sein mussten. Die Reparatur
am offenen Gerät dauerte meist stundenlang, die Fehlersuche war sehr aufwendig.
Man musste bei der Reparatur immer "zu zweit" sein. Wegen der Knappheit des
Instandsetzungspersonals wurden v.a. die Bediener der Feuerleitgeräte zu
Hilfsdiensten herangezogen. Auch der Zeuge S. bestätigte, dass die
Radarmechaniker jeden Soldaten zu Hilfsdiensten bei der Reparatur am offenen
Sendeschrank heranzogen.
Dies stimmt wiederum mit den Aussagen der Zeugen S. und K. überein. Die
Zeugenaussagen sind insgesamt schlüssig und in sich stimmig. Es steht für das
Gericht damit fest, dass W. als Bediener am Feuerleitsystem "Deisswil" in
gesundheitsgefährdenden Umfang ionisierender Strahlung ausgesetzt war. Zwar
hatte keiner der Zeugen W. selbst gesehen, als dieser unmittelbar am offenen
Sendeschrank stand. Diesen Nachweis zu fordern, würde aber nach Auffassung der
Kammer die Durchsetzung der Ansprüche aus der sog. "Phase I" (bis 1975)
praktisch in vielen Fällen unmöglich machen. Dies würde den Sinn und Zweck des
Radarkomissionsberichtes unterlaufen - hiernach sollte grundsätzlich in der
"Phase I" bei allen Soldaten, die Bediener von Feuerleitgeräten waren, eine
ausreichende Exposition angenommen werden. Die Gefährdung wurde für diesen
Zeitraum von der Expertenkommission angenommen, weil in diesem Zeitraum noch
keinerlei Schutz vor ionisierender Strahlung gewährleistet war. Allein wenn der
Nachweis gelingen würde, dass ein bestimmter Soldat, obwohl er Bediener war, in
keiner Weise am offenen Sendeschrank tätig war, wäre eine Gefährdung
auszuschließen. Dieser Nachweis ist hier nicht gelungen. Die Radarkommission hat
eine besondere Gefährdung für die "Phase I" angenommen, weil der sorglose Umgang
mit der gesundheitsgefährdenden Strahlung damals generell den "wehrdienstlichen
Verhältnissen" entsprach. Die damals dem Wehrdienst "eigentümlichen
Verhältnisse" im Umgang mit ionisierender Strahlung (nach § 81 Abs.1 SVG) werden
in dem Kommissionsbericht hinreichend dargestellt. Es ist damit nicht
erforderlich, dass eine einzelne "Verrichtung" oder ein "Unfall" i.S.v. § 81
Abs.1 SVG nachgewiesen wird. Den Vollbeweis, dass W. diesen gefährdenden
"wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen" ausgesetzt war, sieht die Kammer nach
den übereinstimmenden Zeugenaussagen als erbracht an.
Dem von Amts wegen eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Dr. P. vom 01.07.2007
kann sich die Kammer nur insoweit anschließen, als er bestätigt, dass die
Tätigkeiten am offenen Sendeschrank (bei eingeschaltetem Gerät)
gesundheitsgefährdend waren und Strahlenschutz erfordert hätten. Prof. P. macht
aber bei der Beantwortung der Beweisfragen folgenden Fehler: Er nimmt in
unzulässiger Weise Beweiswürdigung vor und geht davon aus, dass W. nicht am
offenen Sendeschrank gearbeitet hätte. Die Beweiswürdigung ist aber nach § 128
SGG ausschließlich Sache des Gerichts und darf nicht vom Sachverständigen
vorweggenommen werden, zumal dieser nicht sämtliche Beweise kannte (z.B.
Aussagen der Zeugen Sch. und K.). Das Gutachten von Prof. Dr. Dr. P. ist damit
im Hinblick auf die Antworten zu den Beweisfragen III b) und V nicht verwertbar,
weil er von einer falschen Prämisse ausgeht.
Auf der Grundlage des Berichts der Radarkommission geht die Kammer im Rahmen
der haftungsausfüllenden Kausalität davon aus, dass die bei W. vorgelegene akute
lymphatische Leukämie, die nach einer Latenzzeit von mindestens 2 Jahren
histologisch gesichert wurde, mit Wahrscheinlichkeit durch die
gesundheitsgefährdende ionisierende Strahlung verursacht wurde. Dies legt zum
einen schon der Bericht der Radarkommission fest, der als antizipiertes
Sachverständigengutachten zu werten ist (s. oben). Nach dem
medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass sich die
Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an akuter lymphatischer Leukämie nach
gesundheitsgefährdender Exposition mit ionisierender Strahlung deutlich erhöht
(stochastische Strahlenwirkung; zur Risikobewertung vgl. Bericht der
Radarkommission, S.62 ff.). Auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
können Leukämien als Strahlen-Spätschaden anerkannt werden (vgl. Merkblatt für
die ärztliche Untersuchung, Bekanntmachung des BMA vom 13.05.1991,
Bundesarbeitsblatt 7-8/72). Das Knochenmark gilt demnach als sehr
strahlenempfindlich (vgl. Anhang 2 zum Merkblatt für die ärztliche Untersuchung
zur BK Nr.2402). Nach Auffassung der Kammer wäre W. Erkrankung somit auch als
Berufskrankheit zu entschädigen und erfüllt damit auch die Voraussetzungen für
die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung. Da die erforderliche
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gegeben ist, scheidet eine
Kannversorgung nach § 81 Abs.6 Satz 2 SVG aus. Diese greift nur ein, wenn die
Wahrscheinlichkeit mangels entsprechender medizinisch-wissenschaftlicher
Erkenntnisse nicht beurteilt werden kann.
Die bei W. vorgelegene Wehrdienstbeschädigung, an welcher er unzweifelhaft
verstorben ist, führte grundsätzlich bereits ab seinem Tod zum
Witwenversorgungsanspruch. Witwenversorgung kann aber nach § 80 SVG i.V.m. § 44
Abs.4 BVG frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Einen
Antrag auf Witwenversorgung stellte die Klägerin am 24.07.2001. Entsprechend §
80 SVG i.V.m. § 60 Abs.1 Satz 3 BVG ist jedoch eine rückwirkende
Witwenversorgung möglich (auch vor Antragstellung), wenn der Anspruchsteller
ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert war. Es wird auch vom
Beklagten und der Beigeladenen anerkannt, dass in Fällen, in denen die
erkrankten Soldaten oder die Hinterbliebenen erst auf Grund der Medienberichte
erfahren haben, dass möglicherweise ein Zusammenhang zwischen der in Frage
stehenden Erkrankung und der Strahleneinwirkung bestand, eine unverschuldete
Hinderung an der Antragstellung im Sinne von § 60 Abs.1 Satz 3 BVG angenommen
werden soll. Allerdings kann der Zeitpunkt des Leistungsbeginns nicht Jahrzehnte
zurück in die Vergangenheit verlegt werden. Dies würde dem Versorgungsgedanken
eindeutig widersprechen. Vielmehr ist die Nachzahlung nach dem Sinn und Zweck
dieser Norm genauso wie bei § 44 Abs.4 SGB X lediglich für einen Zeitraum von 4
Jahren vor Antragstellung zu erbringen. Die Klägerin hat damit erst ab
Rechtskraft der Scheidung vom zweiten Ehemann, konkret ab dem darauffolgenden
Monat, Anspruch auf Witwenversorgung. Da die Scheidung im November 1997
rechtskräftig wurde (laut Scheidungsurteil), kommt eine Witwenversorgung ab dem
01.12.1997 in Betracht. Das Gericht kann nur über den Witwenversorgungsanspruch
dem Grunde nach entscheiden. Über Höhe und Umfang der Leistungen entscheidet der
Beklagte in einem weiteren rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
Jedenfalls war der Beklagte, ebenso wie die Beigeladene, nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten
vom 20.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2002 die
Krankheit des verstorbenen Ehemannes als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und
der Klägerin ab dem 01.12.1997 dem Grunde nach Witwenversorgung zu gewähren.
Eine Verurteilung der Beigeladenen war nach § 75 Abs.5 SGG möglich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
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