 Ein GdB von 20, wie er in Nr. 26.8 AHP für ein Schlaf-Apnoe-Syndrom "mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überdruckbeatmung" vorgesehen ist, kommt nur in Betracht, wenn eine Überdruckbeatmung auch tatsächlich durchgeführt wird. Ob allerdings der Zustand einer Person, bei der das Schlaf-Apnoe-Syndrom noch nicht (sicher) festgestellt worden ist und daher auch nicht entsprechend behandelt wird, demjenigen bei notwendiger, aber nicht durchführbarer Überdruckbeatmung entspricht, ist ggf. durch einen medizinischen Sachverständigen zu klären. Ein Schlaf-Apnoe-Syndrom wird in der Regel durch Untersuchung im Schlaflabor gesichert, das schließt jedoch nicht grundsätzlich aus, beruhend auf der Beurteilung sachkundiger Ärzte eine solche Diagnose auch für einen Zeitraum unmittelbar vor der Untersuchung im Schlaflabor anzunehmen.
Gründe: I Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger schon vor dem 1.1.2003 schwerbehindert war. Auf
Antrag des Klägers vom 20.9.2000 stellte der Beklagte einen Grad der
Behinderung (GdB) von 40 fest. Dabei legte er die Auswirkungen
folgender Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Diabetes mellitus (mit
Diät und Insulin einstellbar), Bluthochdruck, Bronchialasthma und
Fettstoffwechselstörung. Die Feststellung der vom Kläger begehrten
Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) lehnte der Beklagte ab (Bescheid
vom 11.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2001). Nachdem
im Januar 2003 im Rahmen einer Untersuchung im Schlaflabor der Klinik
L. ein gemischtförmiges Schlaf-Apnoe-Syndrom diagnostiziert worden war,
gab der Beklagte während des Klageverfahrens ein "Vergleichsangebot"
ab, mit dem er sich bereit erklärte, unter Berücksichtigung eines
"Schlaf-Apnoe-Syndroms", das zusammen mit Bronchialasthma einen
Teil-GdB von 20 rechtfertige, ab Januar 2003 einen GdB von 50
festzustellen. Der Kläger nahm in der mündliche Verhandlung vor dem
Sozialgericht (SG) Heilbronn das "Teilanerkenntnis" an, begehrte jedoch
weiterhin, den GdB bereits ab Antragstellung mit 50 festzustellen. Das
SG hat dieses Klagebegehren abgewiesen (Urteil vom 12.12.2003). Im
Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
die behandelnden Ärzte Dr. S., Prof. Dr. H. und Dr. E. schriftlich als
sachverständige Zeugen gehört. Des weiteren hat das LSG auf Antrag des
Klägers nach § 109 SGG den Internisten Dr. W., Oberarzt am Krankenhaus
D., zum Sachverständigen ernannt und ihn ua danach befragt, ab wann die
Diagnose eines Schlaf-Apnoe-Syndroms gesichert nachgewiesen und eine
kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung notwendig gewesen sei. Dieser
hat in seinem lungenfachärztlichen Gutachten ua ausgeführt, dass aus
medizinisch-wissenschaftlicher Sicht das Schlaf-Apnoe-Syndrom eindeutig
erst durch das Ergebnis der polysomnographischen Untersuchung am
27.1.2003 gesichert gewesen sei. Auf diesen Zeitpunkt müsse die
Erstdiagnose datiert werden. Das LSG hat, nachdem es die
Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen und Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hatte, mit einem nach § 153 Abs 4 SGG ergangenen
Beschluss vom 21.11.2005 die Berufung zurückgewiesen. Es hat ua
ausgeführt: Streitgegenstand dieses Verfahrens sei nur noch die Frage,
ab wann unter Berücksichtigung des im Januar 2003 gesicherten
Schlaf-Apnoe-Syndroms beim Kläger ein GdB von 50 festzustellen sei. Zur
Überzeugung des Senats stehe fest, dass das Schlafapnoe-Syndrom erst
durch die Untersuchung des Klägers im Schlaflabor der Klinik L. im
Januar 2003 gesichert gewesen sei. Dies hätten auch die als
sachverständige Zeugen im Berufungsverfahren gehörten behandelnden
Ärzte bestätigt. Zuvor habe nur der Verdacht auf eine entsprechende
Erkrankung bestanden. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf
der Grundlage ungesicherter Verdachtsdiagnosen weitere medizinische
Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Dementsprechend habe der
Kläger erst seit Januar 2003 durch die nasale Überdruckbeatmung
Nachteile in seiner Lebensgestaltung, denen durch einen (erhöhten)
Teil- und Gesamt-GdB Rechnung getragen werde. Auch der Gutachter Dr. W.
habe herausgestellt, dass die beim Kläger vor Januar 2003 gesicherten
Erkrankungen, die zu einem GdB von 40 geführt hätten, nicht mit dem
gesicherten Vorliegen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms gleichgesetzt werden
könnten. Da sich die klinischen Symptome des beim Kläger bestehenden
metabolischen Syndroms oftmals mit den Symptomen eines
Schlaf-Apnoe-Syndroms deckten, könne ohne eine Untersuchung im
Schlaflabor eine gesicherte Diagnosestellung nicht erfolgen. Mit
seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger in
materiellrechtlicher Hinsicht eine fehlerhafte Auslegung der Nr 26.8
der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" - AHP,
Ausgabe 1996 (AHP 1996). Er habe vor Beginn der nasalen
Überdruckbeatmung unter wesentlich größeren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen gelitten als nach Behandlungsbeginn. Die Auffassung
des LSG, erst ab dem Zeitpunkt des Nachweises des gemischtförmigen
Schlaf-Apnoe-Syndroms, dessen Behandlungsbedürftigkeit mittels
kontinuierlicher nasaler Überdruckbeatmung schon zuvor gegeben gewesen
sei, sei er schwerbehindert, sei den AHP bei zutreffender Auslegung
nicht zu entnehmen. Außerdem macht der Kläger Verletzungen seines
Grundrechts auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) sowie
der richterlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den
Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21.11.2005 und das Urteil des
SG Heilbronn vom 12.12.2003 aufzuheben sowie den Beklagten unter
Änderung seines Bescheides vom 11.12.2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.9.2001 zu verpflichten, bei ihm auch für
die Zeit vom 20.9.2000 bis 31.12.2002 einen GdB von mindestens 50
festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21.11.2005 zurückzuweisen.
Er
ist der Auffassung: Das LSG habe die AHP korrekt angewandt. Nach Nr
26.8 AHP sei zur Feststellung eines obstruktiven oder gemischtförmigen
Schlaf-Apnoe-Syndroms mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen
nasalen Überdruckbeatmung, was wenigstens einen GdB von 20 bedinge, ein
Nachweis durch eine Untersuchung im Schlaflabor erforderlich. Eine
höhere Bewertung vor Behandlungsbeginn lasse sich auch nicht aus einem
Vergleich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und nach Beginn
der nasalen Überdruckbeatmung herleiten. Denn bei Vergabe eines GdB von
20 sei die andauernde sehr belastende Benutzung des Beatmungsgerätes
als Einschränkung der Lebensqualität und Nachteil in der
Lebensgestaltung zu berücksichtigen. Der GdB ergebe sich allein aus den
Auswirkungen der Behandlung. Ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen
Überdruckbeatmung sei nach den AHP lediglich ein GdB von 0 bis 10
vorgesehen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124
Abs 2 SGG).
II Die zulässige Revision
ist im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des LSG und
Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2
Satz 2 SGG). Der Senat vermag aufgrund der Tatsachenfeststellungen des
LSG nicht zu entscheiden, ob der Kläger bereits vor dem 1.1.2003
schwerbehindert war und ihm deshalb bereits ab einem früheren Zeitpunkt
(beginnend mit der Antragstellung) der geltend gemachte Anspruch auf
Feststellung eines GdB von wenigstens 50 gegen den Beklagten zusteht.
Insbesondere fehlen ausreichende Feststellungen zum Gesundheitszustand
des Klägers zwischen der Antragstellung am 20.9.2000 und dem Ablauf des
31.12.2002.
1. Rechtsgrundlage für den vom Kläger gegen den
Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines GdB von
mindestens 50 sind für die Zeit vom 20.9.2000 bis 30.6.2001 §§ 3, 4 Abs
1 und Abs 3 Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in
Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) und
für die Zeit vom 1.7.2001 bis 31.12.2002 § 2, § 69 Abs 1 und Abs 3 SGB
IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - idF des
Gesetzes vom 19.6.2001 (BGBl I 1046). Nach § 3 Abs 1 Satz 1
SchwbG ist Behinderung im Sinne dieses Gesetzes die Auswirkung einer
nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem
regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.
Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen
abweicht (§ 3 Abs 1 Satz 2 SchwbG). Als nicht nur vorübergehend gilt
ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten (§ 3 Abs 1 Satz 3 SchwbG).
Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. § 4 Abs 1 Satz 1
SchwbG, § 69 Abs 1 SGB IX sehen vor, dass die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines
Behinderten bzw eines behinderten Menschen in einem besonderen
Verfahren das Vorliegen einer (unbenannten) Behinderung und den GdB
feststellen. Als GdB werden dabei nach § 3 Abs 2 SchwbG die Auswirkung
der Funktionsbeeinträchtigung bzw nach § 69 Abs 1 Satz 3 SGB IX die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt. a) Der erkennende Senat hat
bereits entschieden (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R, BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2,
jeweils RdNr 7), dass das SGB IX grundsätzlich keine Abkehr von der
bisherigen Feststellungspraxis für die Ermittlung des GdB erfordert. §
2 Abs 1 Satz 1 SGB IX hat zwar den Begriff der Behinderung anders
umschrieben als § 3 Abs 1 SchwbG. § 69 SGB IX hat jedoch im
wesentlichen inhaltsgleich die Regelung des § 4 SchwbG übernommen.
Soweit § 2 Abs 1, § 69 Abs 1 Satz 3 SGB IX nunmehr auf die Auswirkungen
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abstellen, hat der
erkennende Senat diesen Aspekt schon nach altem Recht (§ 3 Abs 1
SchwbG) berücksichtigt (vgl etwa BSG, Urteil vom 9.10.1987 - 9a RVs
5/86, BSGE 62, 209, 211 f = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 82). § 69 Abs 1 Satz
4 SGB IX ordnet zudem weiterhin die entsprechende Anwendung der in § 30
Abs 1 BVG festgelegten Maßstäbe an. Das SGB IX stellt mithin (wie schon
das SchwbG in § 3 Abs 3) kein eigenes Bewertungssystem auf, sondern
verweist auf das versorgungsrechtliche Bewertungssystem, dessen
Ausgangspunkt die "Mindestvomhundertsätze" für eine größere Zahl
erheblicher äußerer Körperschäden iS der Nr 5 Verwaltungsvorschrift zu
§ 30 BVG sind (zum Rechtscharakter dieser Vorschrift: BSG, Urteil vom
26.11.1968 - 9 RV 262/66, BSGE 29, 41, 42 f = SozR Nr 35 zu § 30 BVG;
offengelassen im Urteil vom 28.9.2003 - B 9 SB 3/02 R, BSGE 91, 205 =
SozR 4-3250 § 69 Nr 2 jeweils RdNr 13). Von diesen leiten sich die aus
den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft gewonnenen GdB/MdE-Tabellenwerte der AHP ab
(vgl dazu auch Nr 18 Abs 3 AHP 1996). Ausgangspunkt der GdB-Bewertung
der einzelnen verschiedenen Funktions- bzw Teilhabebeeinträchtigungen
ist im streitigen Zeitraum vom 20.9.2000 bis 31.12.2002 sowohl unter
der Geltung des SchwbG als auch unter Geltung des SGB IX das in sich
geschlossene Beurteilungsgefüge der AHP 1996 (Nr 26.2 bis 26.18 AHP
1996). b) Bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen ist der
festzustellende GdB sowohl gemäß § 4 Abs 3 Satz 1 SchwbG als auch gemäß
§ 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der
Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen (dazu auch: Nr 19 AHP 1996; BSG,
Urteil vom 16.3.1994 - 9 RVs 6/93, SozR 3-3870 § 4 Nr 9 S 39 f; BSG,
Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVs 15/96, BSGE 81, 50, 53 f = SozR 3-3870 § 3
Nr 7 S 16 f; BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 9 V 8/00 R, SozR 3-3870 § 4
Nr 28 S 107; BSG, Urteil vom 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R, juris RdNr
13). In einem ersten Schritt sind dabei die einzelnen nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen iS von regelwidrigen (von der Norm
abweichenden) Zuständen und die sich daraus ergebenden Funktions- und
Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind
diese den in den AHP 1996 genannten Funktionssystemen zuzuordnen und
mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann -
in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten
Einzel-GdB (vgl Nr 19 Abs 3 AHP 1996) - in einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen
Beeinträchtigungen der (Gesamt-)GdB zu bilden. Dabei können die
Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich
decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos
nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die
Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der
GdB/MdE-Tabelle der AHP 1996 feste Werte angegeben sind (vgl Nr 19 Abs
2 AHP 1996); mithin ist auch zu beachten, in welchen Fällen die AHP
1996 bzw die Nr 5 Verwaltungsvorschrift zu § 30 BVG eine
Schwerbehinderung - GdB von 50 - zubilligen. c) Der GdB als Maß
für die Auswirkungen von nicht nur vorübergehenden
Funktions-/Teilhabebeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen beruht
als Rechtsbegriff nicht allein auf einer Anwendung rein medizinischer
Erfahrungen, sondern auf einer rechtlichen Wertung von Tatsachen (vgl
BSG, Urteil vom 29.8.1990 - 9a/9 RVs 7/89, BSGE 67, 204, 208 f = SozR
3-3870 § 4 Nr 1 S 5 f). Diese Tatsachen sind ua mit Hilfe von
medizinischen Sachverständigen festzustellen; dazu gehört vor allem die
Beschreibung der Gesundheitsstörungen. Der erkennende Senat hat
bereits in seinem "Diagnoseurteil" vom 6.12.1989 (9 RVs 3/89, SozR 3870
§ 4 Nr 3) geklärt, dass die Bezeichnung regelwidriger Zustände mit
medizinischen Diagnosen nur der Begründung des den GdB festlegenden
Verwaltungsakts dient, jedoch keine Aussage über die Auswirkungen von
nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigungen enthält, die auf
einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand
beruhen. An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom
24.6.1998 (B 9 SB 17/97 R, BSGE 82, 176, 177 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 24
S 94 f) und in seinem Beschluss vom 15.7.2004 (B 9 SB 46/03 B, juris
RdNr 7) festgehalten, wobei - wie bereits ausgeführt - ab 1.7.2001 ohne
wesentliche Änderung der Rechtslage bei der Feststellung des Vorliegens
einer (unbenannten) Behinderung und des dazugehörigen GdB weiterhin auf
die Auswirkungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abzustellen ist. 2. Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Berufungsentscheidung nicht in vollem Umfang gerecht. a)
Entgegen der Auffassung des LSG ist Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens nicht die begrenzte Frage, ab wann unter Berücksichtigung
des im Januar 2003 (diagnostisch) gesicherten Schlaf-Apnoe-Syndroms
beim Kläger ein GdB von wenigstens 50 festzustellen ist, sondern, ob
der Beklagte verpflichtet ist, ab Antragstellung (20.9.2000) oder
jedenfalls ab einem anderen Zeitpunkt vor dem 1.1.2003 einen GdB von
wenigstens 50 aufgrund der beim Kläger vorliegenden Auswirkungen der
gesundheitsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen bzw
Teilhabebeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Da bei dem Kläger im
streitigen Zeitraum - abgesehen von der Frage eines
Schlaf-Apnoe-Syndroms - verschiedene Gesundheitsstörungen vorlagen, die
sich auf den GdB auswirken konnten, durfte das LSG seine Prüfung nicht
auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom beschränken, sondern musste den
Gesamtzustand des Klägers in Betracht ziehen. Für die verschiedenen
Gesundheitsstörungen werden Einzel-GdB nur als gedanklicher
Zwischenschritt auf dem Wege zum Gesamt-GdB und nicht in der Form von
gesonderten Verwaltungsakten gebildet, die jeweils bestandskräftig und
damit für die abschließende GdB-Bewertung verbindlich werden können.
Mithin durfte das LSG nicht ohne eigene Tatsachenfeststellungen die
Einzel-GdB zugrunde legen, die der Beklagte für die betreffenden
Gesundheitsstörungen des Klägers ermittelt hatte. Dies gilt um so mehr,
als ein Schlaf-Apnoe-Syndrom - wovon das LSG selbst ausgegangen ist -
im Rahmen eines sog metabolischen Syndroms in enger Beziehung zu
anderen Gesundheitsstörungen stehen kann. b) Was die vom LSG
erörterte Frage anbelangt, ob und ggf inwiefern sich das seit Januar
2003 durch Untersuchung im Schlaflabor gesicherte Schlaf-Apnoe-Syndrom
auch schon in der Zeit davor auf die Teilhabe des Klägers am Leben in
der Gesellschaft ausgewirkt hat, ist nach der vom Senat eingeholten
Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18.3.2008
davon auszugehen, dass die einschlägige Nr 26.8 AHP 1996 (S 85) es
nicht grundsätzlich ausschließt, eine derart gesicherte Diagnose auch
für einen Zeitraum unmittelbar vor der Untersuchung im Schlaflabor
anzunehmen. Insofern hat sich das LSG in diesem Punkt vom Ansatz her
zutreffend auf die Beurteilung sachkundiger Ärzte gestützt. Dabei
kommt ein GdB von 20, wie er in Nr 26.8 AHP 1996 für ein
Schlaf-Apnoe-Syndrom "mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen
Überdruckbeatmung" vorgesehen ist, nur in Betracht, wenn eine derartige
Überdruckbeatmung auch tatsächlich durchgeführt wird. Das zeigt schon
die Zuordnung eines höheren GdB "bei nicht durchführbarer nasaler
Überdruckbeatmung". Ob allerdings der Zustand einer Person, bei der das
Schlaf-Apnoe-Syndrom noch nicht (sicher) festgestellt worden ist und
daher auch nicht entsprechend behandelt wird, demjenigen bei
notwendiger, aber nicht durchführbarer Überdruckbeatmung entspricht,
ist ggf durch einen medizinischen Sachverständigen zu klären. Im
Übrigen hat das LSG zutreffend nicht die Diagnose, sondern den
tatsächlichen Gesundheitszustand und seine Auswirkungen für maßgebend
gehalten. Insofern kommt es auch hier nicht entscheidend darauf an, ob
die Diagnose "Schlaf-Apnoe-Syndrom" beim Kläger auch für eine gewisse
Zeit vor Januar 2003 der GdB-Bewertung zugrunde gelegt werden kann.
Vielmehr sind die seinerzeit tatsächlich bestehenden, gesundheitlich
bedingten Teilhabebeeinträchtigungen zu ermitteln. c) Ob der
Beklagte und die Vorinstanzen beim Kläger im streitigen Zeitraum ohne
Verletzung von Bundesrecht (§ 162 SGG) lediglich einen (Gesamt-)GdB von
40 festgestellt haben, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt
werden, denn der angefochtene Beschluss des LSG enthält schon keine
hinreichenden Feststellungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand des
Klägers im streitigen Zeitraum vom 20.9.2000 bis 31.12.2002. Die
Ausführungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen beschränken
sich im Wesentlichen darauf, die Diagnosen der beim Kläger in diesem
Zeitraum festgestellten Gesundheitsstörungen zu benennen (Diabetes
mellitus; Bluthochdruck; Bronchialasthma; Fettstoffwechselstörung) und
deren Bewertung mit jeweils einem Teil-GdB und dem daraus gebildeten
(Gesamt-)GdB wiederzugeben. Auch soweit sich das LSG mit den Symptomen
befasst hat, die der Kläger dem seinerzeit noch nicht behandelten
Schlaf-Apnoe-Syndrom zuordnet (zB Müdigkeit und Schlafzwang während des
Tages), wird nicht deutlich, ob und inwiefern diese hinreichend
berücksichtigt worden sind. Da der Senat die fehlenden
Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren nicht treffen kann (vgl §
163 SGG), ist die Berufungsentscheidung aufzuheben und die Sache an das
LSG zurückzuverweisen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der
angefochtene Beschluss des LSG auch auf den vom Kläger gerügten
Verfahrensmängeln beruht. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG
weiterhin davon ausgehen können, dass zu Gunsten des Klägers keine
Beweislastumkehr eingetreten ist. 3. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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