 Führt ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz zu einem Teilerfolg, so
sind die Kosten für das Gutachten in vollem Umfang - und nicht nach Maßgabe der
Erfolgsqoute - zu übernehmen.
Gründe
I.
Gestritten wird um die Frage, ob das Sozialgericht Stuttgart (SG) zu Recht
nur die Hälfte der Kosten und Auslagen eines auf Antrag der Klägerin gemäß § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse übernommen
hat.
Im Hauptsacheverfahren war die Feststellung eines Grades der Behinderung
(GdB) von wenigstens 50 streitig. Das Versorgungsamt S. (VA) hatte mit Bescheid
vom 11. Dezember 2002 bei der Klägerin wegen Hirndurchblutungsstörungen sowie
psychovegetativer Störungen einen GdB von 20 festgestellt. Der dagegen
eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003
zurückgewiesen. Mit der hiergegen beim SG erhobenen Klage (S 22 SB 3078/03)
begehrte die Klägerin, die bei ihr vorliegenden Behinderungen mit einem GdB von
wenigstens 50 zu bewerten. Im Rahmen der Sachaufklärung erhob das SG u. a.
Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Dr. S. mit
Zusatzgutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. N. und des Facharztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. Zusammenfassend bestätigte Dr. S. den vom
Beklagten festgestellten GdB von 20. Auf Antrag der Klägerin wurde gem. § 109
SGG Dr. M. mit der Erstellung eines internistisch-rheumatologischen
Fachgutachtens beauftragt. Dr. M. beschrieb eine chronische Schmerzerkrankung,
die einer klassischen, somatisch betonten, schweren bis mittelschweren Form
einer Fibromyalgie entspreche. Für die chronische Schmerzerkrankung sei ein
Einzel-GdB von 50 angemessen, unter zusätzlicher Berücksichtigung eines
Bluthochdrucks mit einem Einzel-GdB von 10 sei der Gesamt-GdB auch mit 50
einzuschätzen. Nachdem der Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben hatte,
forderte das SG Dr. M. mit Schreiben vom 4. Mai 2006 zu einer ergänzenden
gutachtlichen Stellungnahme auf, welche dieser unter dem 23. Mai 2006
erstattete. Mit Urteil vom 13. September 2006 änderte das SG die angefochtenen
Bescheide ab und verurteilte den Beklagten, den GdB mit 40 festzustellen. Es
schloss sich der Einschätzung von Dr. M. insoweit an, dass als führendes
Erkrankungsbild eine somatoforme Schmerzstörung zu berücksichtigen sei. Nach den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) sei der GdB
jedoch mit 40 zu bewerten. Der von Dr. M. vorgeschlagene GdB von 50 sei
überhöht, da eine Gleichstellung mit einer schweren psychischen Störung mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten trotz der bei der Klägerin
bestehenden Einschränkungen nicht gerechtfertigt sei. Gegen das Urteil erhob die
Klägerin beim Landessozialgericht Berufung (L 3 SB 5340/06). Im
Berufungsverfahren wurde das nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. T.
eingeholt, der die Einschätzung des SG bestätigte. Die Berufung wurde mit Urteil
vom 16. Juli 2008 zurückgewiesen.
Das SG übernahm mit Beschluss vom 28. Juli 2008 die Hälfte der Kosten für das
Gutachten von Dr. M. vom 11. Januar 2006 sowie für dessen ergänzende
Stellungnahme vom 23. Mai 2006 auf die Staatskasse. Es hielt eine Kostenteilung
für gerechtfertigt, weil das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts nur
teilweise objektiv gefördert habe und nur für den teilweisen Klageerfolg
mitentscheidend gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. August 2008 beim SG Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, auch wenn das SG nur von einer Teilförderung ausgehe, hätte es
die vollständige Übernahme der Kosten auf die Staatskasse beschließen müssen.
Das Gesetz kenne keine Teilübernahme.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf die volle Erstattung der ihr durch die Erstellung
des Gutachtens von Dr. M. vom 11. Januar 2006 entstandenen Kosten und Auslagen
durch die Staatskasse.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte
gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden,
dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen
Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Nach dem Gesetz liegt es somit im
Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller
endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll nachprüfbar, da die Befugnis zur
Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in
vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergeht
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 109 Rn. 22).
Bei dieser Ermessensentscheidung ist vornehmlich darauf abzustellen, ob das
Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109 Rn. 16 a). Dabei kann nicht in
jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich
vielmehr gemessen an dem Streitgegenstand, nicht aber am Prozesserfolg, um einen
wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag gehandelt haben (LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 9. August 2000, L 8 SB 2009/00, zitiert nach Juris).
Streitgegenstand in diesem Sinne war hier die Abklärung und Feststellung des
zutreffenden GdB.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind die Kosten der Begutachtung durch Dr. M.
in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen. Die vom SG vorgenommene
Kostenteilung ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Ob - entgegen
dem Vorbringen der Klägerin - eine solche Kostenteilung überhaupt möglich ist
(so: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109, Rn. 16 a), kann hier offen
bleiben (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000, L 8 SB
2009/00, s.o.). Nicht ausreichend für eine Kostenteilung ist jedenfalls, dass
das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf den erhobenen Klageantrag messbar
und ausscheidbar ist. Eine Kostenteilung kommt nach Auffassung des Senats nicht
in Betracht, wenn ein zur Klärung des GdB eingeholtes Gutachten neue
Erkenntnisse hervorbrachte, die zu einer wesentlichen Erhöhung des GdB führten.
Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren
wohl ein vornehmliches Interesse an der Feststellung der Schwerbehinderung (GdB
50) hatte, das nicht erfüllt wurde. Dennoch kann die vom SG erfolgte
Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von 40 anstatt bisher 20,
die auf das Gutachtens von Dr. M. gestützt war, nicht als unwesentliches
Obsiegen angesehen werden. Vielmehr nahm das SG, indem es Dr. M. weitgehend,
wenn auch nicht vollständig, folgte, eine grundlegende Neubewertung der bislang
vom Beklagten wegen psychovegetativer Störungen auf dem psychiatrischen
Fachgebiet berücksichtigten Funktionsbeeinträchtigungen - nun als Folgen einer
chronischen Schmerzerkrankung/Fibromyalgie - vor. Im Übrigen mag aus dem
rechtspolitischen Blickwinkel über den Sinn der Staffelung des Grads der
Schwerbehinderung nach 10er Graden gestritten werden. Eine Diskussion hierüber
ist jedoch hier nicht von Belang. Solange diese Staffelung gesetzlich vorgesehen
ist, kann den Betroffenen nicht entgegen gehalten werden, sie hätten an der
Feststellung eines GdB von weniger als 50 in Wahrheit gar kein Interesse. Zu
Bedenken ist hier beispielsweise, dass die Klägerin mit dem Urteil des SG in die
Lage versetzt wurde, im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit die Gleichstellung
mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 3 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) zu beantragen. Soweit vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im
Beschluss vom 18. April 2005 (L 5 B 33/04 SB, zitiert nach Juris) ausgeführt
wurde, bei nur teilweiser Förderung des Verfahrens durch ein Gutachten nach §
109 SGG sei nur eine teilweise Kostenerstattung angebracht, kann dem der Senat
so - zumindest in dieser pauschalen Aussage - nicht folgen. Die Übernahme der
Kosten darf vielmehr nicht stets davon abhängig gemacht werden, dass ein
Gutachten nach § 109 SGG letztlich zum vollen Klageerfolg geführt hat. Dies ist
nach der Kenntnis des Senats jedenfalls in Baden-Württemberg auch nicht die
gängige Gerichtspraxis. Selbst in der vom LSG Niedersachsen-Bremen
herangezogenen Kommentarliteratur wird schließlich ausgeführt, dass eine
teilweise Kostenübernahme zwar möglich, aber bei einem einheitlichen
Streitgegenstand in der Regel nicht sachgerecht sei
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109, Rn. 16 a). Eine "wesentliche"
Förderung der Sachaufklärung, die bei der Entscheidung über die endgültige
Kostentragung als entscheidendes Kriterium zu prüfen ist, ist mithin nicht mit
dem vollen Erfolg der Klage gleichzusetzen.
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte erschien es daher dem Senat
sachgerecht, die Kosten des Gutachtens von Dr. M. vom 11. Januar 2006 in vollem
Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen. Soweit das SG auch die Hälfte der
Kosten der ergänzenden Stellungnahme Dr. M.s vom 23. Mai 2006 auf die
Staatskasse übernommen hat, war der Beschluss der Klarheit halber aufzuheben.
Die genannte Stellungnahme wurde von Amts wegen eingeholt, weshalb insoweit
keine Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG ergehen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG. Im Verfahren nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat das Beschwerdegericht eine
eigenständige Kostenentscheidung zu treffen. Das Beschwerdeverfahren ist eine
besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine besondere Rahmengebühr für das
Beschwerdeverfahren vorgesehen (Nr. 3501 RVG VV (Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 24. Mai und 15. September 2005, L 2 B 40/04
RI und L 2 B 40/04, zitiert nach Juris)).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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