|
Eine posttraumatische Belastungsstörung setzt ein belastendes,
außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit
außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem
eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, und damit ein entsprechend schweres
Ereignis voraus. Dies ist bei Beobachten von Kindern in einem Minenfeld, bei
Nahesein an entschärften Panzerminen und sonstiger Munition oder das Anlegen auf
Personen, die sich später als Jugendliche herausstellten, ohne dass geschossen
wird, nicht der Fall.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer psychischen Erkrankung sowie einer
entzündlichen Darmerkrankung (Colitis ulcerosa bzw. Morbus Crohn) als
Wehrdienstbeschädigung sowie die Gewährung von Versorgungsansprüchen nach dem
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre
Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz SVG ).
Der 1974 geborene Kläger diente in der Zeit vom 01. Januar 1993 bis 31.
Dezember 1997 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. In der Zeit vom 04.
Februar bis 11. April 1997 befand er sich im Rahmen eines SFOR (Stabilisation
Force) Einsatzes im ehemaligen Jugoslawien. Zu seinen Aufgaben gehörten nach den
Angaben gegenüber der später befragenden Gutachterin H. (Gutachten vom 08.
Januar 2001) Patrouillen im Gelände, die Kontrolle von geschützten Objekten,
Verkehrskontrollen, Kontrollen von Konvois bzw. Begleitung solcher von den
verschiedenen verfeindeten Bevölkerungsgruppen, Kontrollen von deren Waffen und
Kasernen, außerdem hätte die Truppe Wachfunktionen für die drei Präsidenten bzw.
Bürgermeister Sarajevos und beim Papstbesuch gehabt; nach Angaben gegenüber dem
Gutachter Dr. Z. (Gutachten vom 10. Juni 2004) gehörten zu seinem
Aufgabenbereich Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, Patrouillenfahrten, die
Bewachung von zivilen Objekten und die Sicherung hochrangiger Truppenbesuche.
Ende Juli 1997 traten beim Kläger eine Durchfallneigung mit zehn bis zwölf
Stuhlabgängen am Tag mit dunklen Blutspuren sowie krampfartige Schmerzen im
Abdomen auf, die in der Folgezeit zu verschiedenen stationären Aufenthalten
führten und als Colitis ulcerosa diagnostiziert wurden.
Im Januar 1998 erfolgte deshalb eine erste ärztliche Mitteilung über eine
mögliche Wehrdienstbeschädigung; ferner beantragte der Kläger Versorgung nach §§
80 ff. SVG. Die Beklagte holte zunächst eine stabsärztliche Stellungnahme des
Dr. S. ein, der am 18. März 1998 ausführte, dass sich nach Aktenlage beim Kläger
kein Hinweis auf toxische Schädigungen, auf eine durch äußere Umstände
verursachte erhebliche Herabsetzung der Resistenz oder auf infektiöse oder
andere Krankheiten fänden, die die Immunitätslage nachhaltig verändert hätten.
Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des seinerzeitigen Kompaniechefs
A. ein, der am 10. Mai 1998 ausführte, dass Form und Menge der Verpflegung zu
jeder Zeit derjenigen entsprochen habe, wie sie im Heimatland gereicht werde;
Wasser habe in Flaschen in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden; zu
keiner Zeit seien irgendwelche Umstände bekannt geworden, dass Wasser oder
Lebensmittel in irgendeiner Form verdorben geschweige denn verseucht gewesen
sein sollten. Die aufgetretenen Belastungen für alle Soldaten des gepanzerten
Einsatzverbandes seien durch keinen der Soldaten als überhart empfunden worden
oder hätten sich im Nachhinein als psychologisches Problem erwiesen. Dies sei
aus der ärztlichen Befragung unmittelbar nach Rückkehr aus dem Einsatzland sowie
aus einer Befragung aus Anlass des vorliegenden Falles hervorgegangen. Die
einzigen physisch und psychisch anspruchsvollen Aufträge seien die Absicherung
des Papstbesuches sowie die Absicherung der Präsidentschaftstreffen gewesen, die
drei Tage bzw. jeweils einen Tag gedauert hätten. Die vom Kläger gemachten
Angaben zu einer sehr hohen psychischen Belastung könnten weder durch seine
Soldaten noch durch ihn bestätigt werden.
Die Beklagte forderte ferner die den Kläger betreffenden
Gesundheitsunterlagen der Dienststellen an, holte Befundberichte behandelnder
Ärzte und ein truppenärztliches Gutachten des Dr. K. vom 18. August 1998 ein und
zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Berlin bei, aus dem u. a.
Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Ulcus duodeni für den 5. bis 19. April 1991 und
23. April bis 17. Mai 1991 ersichtlich sind.
Der Kläger überreichte ein "Psychologisches Gutachten" (ohne Datum) des Dipl.
Psych. K. aus dem Krankenhaus L., O.-Krankenhaus, der eine posttraumatische
Belastungsstörung mit depressiven Symptomen bei gemäßigt introvertierter
Persönlichkeit als Reaktion auf eine Situation längerer Dauer mit
außergewöhnlicher Bedrohung und infolge Verlustes des Arbeitsplatzes
diagnostizierte. Die Beklagte zog ferner die Patientenakte des Bezirksamtes M.,
Gesundheitsamt bei, holte eine Stellungnahme der Med. Dir’in S. vom 23. Dezember
1999 ein und lehnte sodann durch Bescheid vom 7. März 2000 die Gewährung einer
Beschädigtenversorgung nach dem SVG sowie einen Ausgleich nach § 85 SVG ab. Die
Voraussetzungen für eine so genannte "Kann Versorgung" hinsichtlich der Colitis
ulcerosa seien nicht gegeben, weil eine physische oder lang andauernde
psychische Belastung, die nach Art, Dauer und Schwere als geeignet angesehen
werden könnte, die Resistenz in erheblichem Maße zu beeinflussen, nicht habe
festgestellt werden können. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, der
eine Stellungnahme des behandelnden Dipl. Psych. K. vom 06. Juli 2000
beibrachte, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2002
zurück.
Das Sozialgericht hat Entlassungsberichte der stationär behandelnden
Krankenhäuser und Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt sowie im
Termin vom 04. März 2004 den Dipl. Psych. K. als sachverständigen Zeugen
vernommen. Das Sozialgericht hat sodann durch den Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. Z. ein Gutachten eingeholt, der unter dem 10. Juni 2004 zu
dem Ergebnis kam, dass sowohl eine beim Kläger bestehende posttraumatische
Belastungsstörung als auch eine Colitis ulcerosa durch den Wehrdienst verursacht
worden seien. Der Gesamtgrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 50
v. H. Die Tatsache, dass der Kläger Beschwerden der posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) bzw. traumatisierende Erlebnisse während seiner
Wehrdienstzeit nicht geäußert habe, sei nicht ungewöhnlich; es entspräche
häufiger klinischer Erfahrung, dass eine Verbalisation traumatischer Inhalte bei
vielen Betroffenen erst mit Verzögerung, manchmal auch überhaupt nicht möglich
sei. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Oberfeldarztes und
Internisten Dr. U. beigebracht, der das Kriterium A der PTBS für nicht erfüllt
und die Voraussetzungen zur Anerkennung der Colitis ulcerosa ebenfalls für nicht
hinreichend sicher erfüllt erachtete.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 24. April
2002 auch die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge
einer Wehrdienstbeschädigung abgelehnt.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage
abgewiesen. Die beim Kläger sicherlich bestehende psychische Erkrankung sei
nicht dem Risikobereich des Versorgungsrechtes zuzuweisen. Weder die Vorgaben
der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil II SGB IX) (AHP
2004, Rdnr. 71 Abs. 1, S. 213) für die Anerkennung psychischer Traumen noch die
Voraussetzungen für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung
nach der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und
verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision (ICD 10), Kap. V F 43.1, seien
erfüllt. Der Kläger habe keine Belastungen im Sinne dieser Voraussetzungen
erlitten. Die von ihm nach seinen Schilderungen erlebten Geschehnisse seien in
keiner Weise als Belastungen im vorgenannten Sinne zu qualifizieren.
Geschehnisse, die eventuell geeignet wären, als solche Belastungen qualifiziert
zu werden, seien ihm vielmehr nur über Schilderungen Dritter bzw. aus den Medien
zur Kenntnis gelangt. Sämtliche vom Kläger zu den verschiedensten Zeitpunkten
geschilderten Erlebnisse in Bosnien seien ersichtlich nicht als Situationen zu
qualifizieren, in denen der Kläger quasi als Opfer passiv Umständen und
Verhältnissen ausgesetzt gewesen sei, die "mit dem Erleben von Angst und
Ausgeliefertsein verbunden" gewesen seien oder die mit einer "außergewöhnlichen
Bedrohung" des Klägers einhergegangen seien. Auch die Anerkennung der beim
Kläger bestehenden Colitis ulcerosa als Wehrdienstbeschädigung käme nicht in
Betracht, da weder aktenkundig sei, dass der Kläger erheblichen körperlichen
Belastungen oder Witterungseinflüssen im Sinne der Voraussetzungen der so
genannten "Kann Versorgung" ausgesetzt gewesen sei, noch habe er unter einer
Erkrankung gelitten, die eine erhebliche Herabsetzung der Resistenz hätte
verursachen können, noch sei er im Laufe seines Auslandseinsatzes in Bosnien
lang dauernden schweren und tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifenden
psychischen Belastungen augesetzt gewesen. Im Übrigen sei entgegen der
Darstellung der Gutachter Dr. Z. und H. der Kläger bereits im Jahre 1991 über
mehrere Wochen hinweg wegen einer Ulcus duodeni Erkrankung arbeitsunfähig
erkrankt gewesen, was von ihm allerdings, ebenso wie
Entwicklungsauffälligkeiten, gegenüber Dr. Z. und Frau H. ebenso wie bei der
Musterung negiert worden sei.
Gegen dieses am 30. November 2005 zugegangene Urteil richtet sich die am 30.
Dezember 2005 eingegangene Berufung des Klägers.
Das Gericht hat während des Berufungsverfahrens das Land Berlin gemäß § 75
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Der Beigeladene hatte aufgrund
eines bei ihm gestellten Antrages im Verwaltungsverfahren Gutachten der Ärztin
für Psychiatrie und Neurologie H. vom 08. Januar 2001 und des Arztes für Innere
Medizin Dr. D. vom 05. März 2001 eingeholt. Frau H. kam zu dem Ergebnis, dass
sich insgesamt das klinische Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung
ergebe, "wobei jedoch nach den Kriterien von DSM 4 die Voraussetzungen des
Kriteriums A nicht erfüllt sind. Eine Extremtraumatisierung hat nicht vorgelegen
...", der Einsatz sei geordnet und ohne äußere dramatische Vorfälle verlaufen.
Die MdE betrage ab September 2000 10 v. H. aufgrund einer "posttraumatischen
Belastungsreaktion mit intrusiven Symptomen, Vermeidungen und depressiver
Symptomatik". Nachdem Oberfeldarzt Dr. Z. in einer versorgungsmedizinischen
Stellungnahme ausgeführt hatte, dass ein psychisch traumatisierendes Ereignis
weder aktenkundig noch anzunehmen und auch vom Kläger nicht angegeben worden sei
und dass es aus versorgungsmedizinischer Sicht nicht erlaubt sei, aus dem
Vorliegen einer Gesundheitsstörung auf deren Ursache zu schließen, führte Frau
H. mit Rückäußerung vom 31. Juli 2001 aus, aufgrund des Fehlens des Kriteriums A
für die posttraumatische Belastungsstörung die Schädigungsfolge auch anders
definiert zu haben, nämlich als Belastungsreaktion. Dr. D. kam zu dem Ergebnis,
dass die entzündliche Dickdarmerkrankung mit einer MdE von 30 v. H. zu bewerten
sei. Sowohl der Beginn als auch der Verlauf der Erkrankung seien als offiziell
belegt anzusehen. Bezüglich der Ursache müsse auf die durchaus verstärkten
körperlichen, aber auch vor allem psychischen Belastungen während des Bosien
Einsatzes verwiesen werden; insoweit werde auf das Gutachten der Frau H. Bezug
genommen. In einer Rückäußerung vom 02. August 2001 führte Dr. D. weiter aus,
dass der Einsatz im Ausland grundsätzlich eine stärkere Belastung darstelle als
der normale Wehrdienst.
Durch Bescheid vom 04. Januar 2002 in der Fassung eines
Widerspruchsbescheides vom 21. April 2006 lehnte die Beigeladene den Antrag des
Klägers auf Versorgung nach dem SVG wegen der Colitis ulcerosa dennoch ab, da
die Voraussetzungen der Kann Versorgung nicht erfüllt seien. Hiergegen richtet
sich das derzeit noch anhängige Klageverfahren zum Az. S 45 VS 88/06.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass das Gericht ohne
erkennbare bzw. nachvollziehbare Erwägungen von den erstellten Gutachten
abgewichen sei. Es sei auch weder medizinisch noch psychoanalytisch erwiesen,
dass die im Jahre 1991 diagnostizierte Ulcus duodeni Erkrankung tatsächlich eine
ernsthafte Vorerkrankung dargestellt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 07. März 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 sowie den Bescheid vom 24. April
2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine posttraumatische
Belastungsstörung sowie eine Colitis ulcerosa als Wehrdienstbeschädigung
anzuerkennen und für die Zeit von Juli bis Dezember 1997 Versorgung auf der
Grundlage einer MdE von 80 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Erkrankungen als Wehrdienstbeschädigung nicht gegeben seien.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an.
Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten durch den Arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. eingeholt, der mit Datum vom 15.
Dezember 2006 ausführte, dass beim Kläger ein heftig abgewehrtes "angstbereit
depressives Syndrom" bei einer "selbstunsicher unreifen" und zur
psychosomatischen Reaktionslage neigenden Persönlichkeit bestehe. Eine
anamnestisch gesicherte Colitis ulcerosa und ein Morbus Crohn befänden sich
derzeit in Remission. Im Vordergrund ständen belastungsabhängige Beschwerden
nach kniegelenksnahen Knocheninfarkten rechts als wahrscheinliche
Behandlungskomplikation mit Folge einer vorzeitigen Arthrose des rechten
Kniegelenks. Keines der Leiden sei mit Wahrscheinlichkeit durch den Wehrdienst
verursacht oder verschlimmert worden. Die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Die posttraumatische
Belastungsstörung (F 43.1) formuliere als Eingangskriterium, dass die
Betroffenen einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von
außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt gewesen
seien, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde (sog. A
Kriterium einer PTBS der ICD 10 [F 43.1]). Die im vorliegenden Fall bekannt
gewordenen Ereignisse könnten nicht existenziell bedrohlich im Sinne des A
Kriteriums der ICD 10 genannt werden, sie erfüllten nicht das Kriterium eines
Traumas. Ohne dieses pathogenetische Zwischenstück der PTBS könnten jedoch bei
vorbestehender Disposition für psychosomatische Leiden die Darmerkrankungen und
mittelbar die kniegelenksnahen Knocheninfarkte ebenfalls nicht auf den
Wehrdienst und den Auslandseinsatz zurückgeführt werden. Eine lang dauernde,
schwere und tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychische Belastung
als Voraussetzung einer Kann-Versorgung habe nicht vorgelegen. Da ein wesentlich
traumatisierendes Moment im Ausgeliefertsein erkannt werden müsse und hierbei wo
nicht die sprichwörtliche Katastrophe plötzlich hereinbreche die Dauer der
Belastung Bedeutung gewinne, sei die Frage aufzuwerfen, ob ein Auslandseinsatz
von weniger als zehn Wochen als langdauernd charakterisiert werden könne;
gemessen an dem, was über diese Zeit bekannt geworden sei, reiche dieser
Zeitraum nicht, um in eine eigene vernichtende Qualität umzuschlagen. Im Übrigen
dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die psychosomatische Anamnese mit
Nachweis eines Ulcus duodeni (Zwölffingerdarmgeschwür) in das 17. Lebensjahr des
Klägers zurückreiche. Auch hierbei handele es sich um eine Erkrankung des
Magen-Darm-Traktes, auch diese sei psychosomatisch wesentlich mitbestimmt. Die
Aussage von einer bis dato leeren Anamnese könne damit nicht aufrechterhalten
werden, was in den vorliegenden Gutachten keine Berücksichtigung finde. Die
wesentliche Ursache für die Entwicklung der Colitis ulcerosa sei in der
psychosomatischen und insofern auch psychopathologischen Disposition zu
erkennen, nicht in den besonderen Belastungen des Auslandseinsatzes. Den
Vorgutachtern könne nicht gefolgt werden. Der behandelnde Psychologe K. setze in
seiner Argumentationskette letztlich ein ihm selbst nach Jahren therapeutischer
Kontakte verborgen gebliebenes Trauma ein; dies sei nicht zu verifizieren und
zugleich von suggestiver Kraft. Seine vor der 47. Kammer im März 2004 zu
Protokoll gegebene Aussage sei nicht anders zu verstehen, als dass auch er das
Eingangskriterium zur Feststellung einer PTBS durch die bekannt gewordenen
Erlebnisse nicht als erfüllt sehen könne und er daher auf das Unbekannte
zurückgreife. Ferner bestimme nicht die persönliche Disposition, was wie
eingreifend wirke und ggf. destabilisiere, denn ansonsten definierte nicht die
Qualität eines Ereignisses das Trauma, sondern die subjektive Bedeutungsgebung,
was nicht den Vorgaben der ICD 10 entspreche. Auch Dr. Z. gehe von einer nicht
verifizierten und auch nur sehr begrenzt untersuchten Grundannahme eines Traumas
aus, welches dem A Kriterium einer PTSD in keiner Weise genügen könne. Nicht
gewürdigt finde sich auch der Vorlauf psychosomatischer Leiden (Ul-cus duodeni
1991), nicht eingehend untersucht die Entwicklung des Klägers vor dem potentiell
schädigenden Ereignis.
Der Kläger hat hierzu eingewandt, die von ihm wiedergegebenen Vorfälle nicht
nur vom Hörensagen, sondern selbst erlebt zu haben. Auch habe er nie ein
Darmgeschwür besessen, sondern eine Magen-Darm-Grippe. Er akzeptiere das von Dr.
B. erstellte Gutachten nicht und verweise auf die Gutachter, die eine PTBS
anerkannt hätten.
Dr. B. hat hierzu in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. April 2007
ausgeführt, in seinem Gutachten unterschieden zu haben, was an Belastungen
unmittelbarem Erleben entsprochen habe und was Mitteilungen Dritter zu entnehmen
gewesen sei. Auch habe sich seine Beurteilung nicht wesentlich lediglich auf die
Dauer des Auslandseinsatzes gestützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den
sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakten der Beklagten (4
Bände) und der Beigeladenen sowie der Gerichtsakte S 45 VS 88/06, die vorlagen
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung gemäß den §§ 80, 81,
85 SVG. Der angefochtene Bescheid vom 07. März 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 und der gemäß § 96 SGG Gegenstand des
Verfahrens gewordene Bescheid vom 24. April 2002 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche
Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der
Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Entsprechend diesen
gesetzlichen Bestimmungen ist für die vorliegend streitige Anerkennung von
Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette zu prüfen: Ein mit dem
Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären
Schädigung geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen
bedingt hat. Dabei müssen sich die drei Tatsachenkomplexe mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen
Zusammenhang grundsätzlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht
(Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 25. März 2004, Az.: B 9 VS 1/02 R, SozR 4
3200 § 81 Nr. 1).
Eine Wehrdienstbeschädigung des Klägers besteht nicht. Eine posttraumatische
Belastungsstörung liegt beim Kläger nicht vor. Das Gericht folgt hierzu den
Feststellungen des Dr. B. in dessen Gutachten vom 15. Dezember 2006, denen es
sich anschließt. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung setzt nach
der maßgebenden ICD 10, Punkt F 43.1 "ein belastendes, außergewöhnliches
Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher
Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe
Verzweiflung hervorrufen würde" und damit ein entsprechend schweres Ereignis
voraus (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr.
17). Wie Dr. B. zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich hierbei
definitionsgemäß um ein äußeres Ereignis, das nicht durch die persönliche
Disposition bestimmt wird und welches nicht über eine subjektive
Bedeutungszuschreibung aufgeweicht werden sollte. Ereignisse außergewöhnlicher
Bedrohung oder katastrophalen Ausmaßes, die bei nahezu jedem tiefgreifende
Verzweiflung auslösen würden, sind durch den Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt
geschildert worden. Der Kläger ist weder selbst in Kampfhandlungen involviert
worden noch Zeuge eines gewaltsamen Todes anderer geworden. Das Beobachten von
Kindern in einem Minenfeld erreicht diesen Schweregrad genauso wenig wie das
Anlegen auf Personen, die sich später als Jugendliche herausstellten, ohne dass
geschossen worden ist. Auch dass der Kläger, wie in seiner Stellungnahme zum
Gutachten des Dr. B. vom 04. April 2007 ausgeführt, in die Nähe von
(entschärften) Panzerminen und sonstiger Munition kam, kann nicht als
außergewöhnliche Bedrohung in diesem Sinne eingestuft werden, auch würden diese
Geschehnisse nicht bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen. Dieses
Ergebnis wird bestätigt durch die Angaben des Kompaniechefs A. vom 10. Mai 1998,
wonach keiner seiner Soldaten, die in dem entsprechenden Bataillon ihren Dienst
leisteten und am Einsatz teilnahmen, irgendwelche Schädigungen davongetragen
hat.
Den anders lautenden Schlussfolgerungen des behandelnden Dipl. Psych. K. war
nicht zu folgen. Dieser hat im Termin vom 04. März 2004 ausgeführt, davon
auszugehen, dass ihm der Kläger nicht alle traumatischen Erlebnisse geschildert
habe, und damit dem von ihm gefundenen Ergebnis einer PTBS lediglich von ihm
unterstellte und nicht durch den Kläger behauptete Vorkommnisse zugrunde gelegt;
hierauf kann die Diagnose der PTBS jedoch nicht gestützt werden. Nicht gefolgt
werden konnte auch der Gutachterin H., die erkannte, dass das A Kriterium der
PTBS nicht erfüllt ist, und deshalb eine Umformulierung der Diagnose in:
"Posttraumatische Belastungsreaktion" vornahm. Eine derartige Vorgehensweise ist
nicht zulässig. Für den Bereich der Unfallversicherung ist anerkannt, dass zur
Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge eine exakte Diagnose der
Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (ICD 10; DSM
IV) erforderlich ist (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, a. a. O.). Nichts anderes
gilt für den Bereich des Versorgungsrechts für die Anerkennung einer psychischen
Störung als Schädigungsfolge; nur bei einer solchen Vorgehensweise sind die
ärztlichen Feststellungen nachvollziehbar und die Gleichheit der Rechtsanwendung
gewährleistet. Hierbei kommt nach den Vorgaben der maßgebenden AHP (in der
derzeit einschlägigen Fassung 2005) als Folge psychischer Traumen zwar nicht nur
die PTBS in Betracht (Nr. 71 (1), 2. Abs., S. 213). Eine anders lautende
Diagnose der beim Kläger bestehenden Erkrankungen, die durch den Wehrdienst
verursacht worden sein könnte, ist jedoch durch die Gutachter nicht gestellt
worden. Eine "posttraumatische Belastungsreaktion mit intrusiven Symptomen,
Vermeidung und depressiver Symptomatik" findet sich in dem Diagnosesystem der
ICD 10 nicht. Vielmehr kommt, wenn die Voraussetzungen der PTBS nicht erfüllt
sind, die Diagnose einer "akuten Belastungsreaktion" (F 43.0) in Betracht, die
jedoch nach der Beschreibung im Diagnosemanual im Allgemeinen innerhalb von
Stunden oder Tagen abklingt. Eine Auseinandersetzung mit diesen Vorgaben
erfolgte durch die Gutachterin H. nicht. Dr. B. hingegen begründet auch unter
Heranziehung der Kriterien der AHP, dass beim Kläger ausgeprägte Belastungen,
die mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren, nicht
vorgelegen haben. Auch setzen die AHP bei anhaltenden Störungen tief in das
Persönlichkeitsgefüge eingreifende und in der Regel lang dauernde Belastungen
voraus (a.a.O., S. 213); auch insoweit hat Dr. B. überzeugend begründet, weshalb
dies nicht gegeben war.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Colitis ulcerosa und als
Behandlungskomplikation der Kniegelenkserkrankung, was lediglich als so genannte
Kann Versorgung nach Nr. 39 der jeweils einschlägigen AHP (derzeit Ausgabe 2005;
hier Abs. 7 Nr. 15 [Crohn Krankheit] und 16 [Colitis ulcerosa], S. 153) in
Betracht kommt, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die für die Colitis ulcerosa und
die mittlerweile festgestellte Crohn-Krankheit gleich-lautenden Voraussetzungen
sind nach Nr. 107 Abs. 4 AHP 2005 (S. 234 f.):
a) körperliche Belastungen oder Witterungseinflüsse, die nach Art, Dauer und
Schwere geeignet sind, die Resistenz herabzusetzen, b) Krankheiten, bei denen
eine erhebliche Herabsetzung der Resistenz in Frage kommt, c) langdauernde,
schwere, tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychische Belastungen.
Körperliche Belastungen oder Witterungseinflüsse, die nach Art, Dauer und
Schwere geeignet gewesen wären, die Resistenz des Klägers herabzusetzen, sind
weder seitens des Klägers vorgetragen worden noch sonst bekannt geworden.
Insbesondere hat der Kompaniechef A. in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 1998
zur Belastung ausgeführt, dass diese von keinem seiner Soldaten des gepanzerten
Einsatzverbandes als überhart empfunden worden sei. Krankheiten, bei denen eine
erhebliche Herabsetzung der Resistenz in Frage kommt, ließen sich aufgrund der
umfangreichen medizinischen Ermittlungen der Beklagten nicht feststellen.
Langdauernde, tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychische
Belastungen im Sinne der Kann Versorgung waren ebenfalls nicht zu bejahen.
Insoweit wird auf die Ausführungen zur posttraumatischen Belastungsstörung Bezug
genommen. Die Belastungen sind nicht gleichzusetzen mit dem Bestehen psychischer
Erkrankungen, wie sie Dr. B. in seinem Gutachten als angstbereit-depressives
Syndrom bei selbstunsicher-unreifer und zur psychosomatischen Reaktionslage
neigenden Persönlichkeit festgestellt hat, da diese nicht wesentlich im Sinne
der Kausalitätslehre auf den Wehrdienst und Auslandseinsatz zurückgeführt werden
können und daher nicht dem Bereich des Versorgungsrechts zuzurechnen sind.
Den Einwänden des Klägers konnte nicht gefolgt werden. Auch insoweit wird auf
die überzeugenden Ausführungen des Dr. B. in dessen Rückäußerung vom 30. April
2007 verwiesen, denen das Gericht folgt. Soweit der Kläger im Übrigen vorträgt,
nie an einer Ulcus-duodeni-Erkrankung gelitten zu haben, es habe sich lediglich
um eine Magen-Darm-Grippe gehandelt, so steht dem die anderslautende Bezeichnung
des die Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigenden Arztes ebenso entgegen wie die
lange Dauer der deswegen bescheinigten AU.
Ergänzend wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen, denen sich das Gericht nach eigener
Prüfung anschließt.
Nach alledem war die Berufung des Klägers daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis
in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG
liegen nicht vor.
|