 Die Bewertungsvorgaben für den Diabetes mellitus in der vorläufigen Neufassung
der AHP bzw. VMG sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings stellen sie
nur auf die Einstellungsqualität ab, obwohl zudem auch der die Teilhabe
beeinträchtigende Therapieaufwand zu berücksichtigen ist. Möglicherweise durch
den Diabetes hervorgerufene Gesundheitsstörungen sind wie davon unabhängig
entstandene zu behandeln, d.h. nach den Vorgaben der Nr. 19 AHP bzw. des Teil A
3 VMG zu berücksichtigen.
Gründe
I
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Grades der
Behinderung (GdB) von wenigstens 50 hat, also schwerbehindert ist.
Auf den im Januar 2002 gestellten Antrag des im Jahre 1942 geborenen Klägers
stellte die beklagte Freie und Hansestadt H. (Versorgungsamt) mit Bescheid vom
11.6.2002 einen seit November 2000 bestehenden GdB von 40 fest und
berücksichtigte dabei eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit sowie eine
Sehbehinderung beidseits. Den auf Anhebung des GdB auf 50 gerichteten
Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 26.2.2003 zurück. Während des
Klageverfahrens wurde im Jahre 2004 die Nr. 26.15 - Stoffwechsel, innere
Sekretion - der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP)
geändert. Nach Anhörung des Klägers erteilte die Beklagte unter dem 6.7.2004
einen auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützten Neufeststellungsbescheid. Sie hob den
angefochtenen Bescheid mit Wirkung vom 13.7.2004 auf und setzte den GdB auf 30
fest.
Nach Beiziehung eines internistischen Gutachtens und nach mündlicher
Befragung des Sachverständigen im Termin, der einen Gesamt-GdB 40 vorgeschlagen
hatte, hat das Sozialgericht Hamburg (SG) die ergangenen Bescheide aufgehoben
und die Beklagte verpflichtet, bei dem Kläger einen GdB von 50 ab
Antragstellung im Januar 2002 festzustellen (Urteil vom 20.12.2005). Nach Nr.
26.15 der AHP 1996 sei der GdB wegen des Diabetes mellitus mit 50 zu bewerten.
Es handele sich um einen schwer einstellbaren Diabetes, bei dem der GdB 40
betrage. Dieser GdB sei wegen Organkomplikationen auf 50 anzuheben.
Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das
Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.2.2007). Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der GdB sei von der Beklagten
zutreffend festgesetzt worden. Soweit der Kläger beanstande, der besondere
Überwachungs- und Behandlungsaufwand für seine Krankheit gehe nicht
ausreichend in die Bewertung des Gesamt-GdB ein, ließen die AHP, die einen
besonderen Therapieaufwand nicht erwähnten, eine abweichende Beurteilung
zugunsten des Klägers nicht zu. Die Beurteilung des GdB beim Diabetes mellitus
richte sich nach dem Typ der Erkrankung, nach der Einstellbarkeit sowie nach Art
und Ausmaß von Komplikationen. Eine besondere Berücksichtigung des
individuellen Therapieaufwands sei nicht möglich. Soweit der Kläger
beanstande, dass die Beklagte die neben dem Diabetes selbst bestehenden
diabetesbedingten Organkomplikationen separat und nicht den Teil-GdB nach der Nr.
26.15 AHP erhöhend berücksichtigt habe, sei zwar einzuräumen, dass der
Wortlaut der AHP die vom Kläger für richtig gehaltene Interpretation zuließe.
Indes werde nur die separate Berücksichtigung der diabetischen
Organkomplikationen dem Gesetzeszweck des Schwerbehindertenrechts gerecht. Es
gelte der Grundsatz, dass insbesondere auf Funktionsbeeinträchtigungen
abzustellen und diese dementsprechend als solche zu bewerten seien. Es könne
daher für die Ermittlung des GdB keinen Unterschied machen, ob die
Beeinträchtigung der Funktion eines Organs Folge eines Diabetes mellitus oder
ob sie in anderem Zusammenhang zu sehen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Die Beklagte hat
durch Teilanerkenntnis den GdB des Klägers mit 40 als zutreffend erkannt und
den Bescheid vom 6.7.2004 aufgehoben.
Der Kläger, der das Teilanerkenntnis angenommen hat, rügt eine
Verletzung
materiellen Rechts, nämlich der Nr. 26.15 AHP 1996 bzw. 2004 i.V.m. §
69 Abs. 1 SGB
IX. Das LSG habe entgegen den Absichten der AHP 1996 bzw. 2004 nicht
gewürdigt,
dass er - der Kläger - gerade nicht nur eine Zuckerstoffwechselstörung
habe,
sondern darüber hinaus auch an dadurch ausgelösten Gesundheitsstörungen
(Netzhautveränderung, Nervenschädigung, erektile Dysfunktion) leide.
Die
Bewertung des GdB mit nur 40 laufe der Absicht des Normgebers der AHP
1996 bzw. 2004 zuwider, der den GdB für die Zuckerstoffwechselstörung
bei Vorliegen von
Organkomplikationen habe erhöhen wollen. Dieser Regelungsabsicht
handele das
Berufungsgericht zuwider, wenn es die Organkomplikationen wie von der
Grunderkrankung unabhängige Erkrankungen behandele.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Hamburg vom 6. Februar 2007 aufzuheben und die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des SG Hamburg vom 20. Dezember 2005
zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an und tritt dem
Revisionsvorbringen entgegen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2
SGG).
II
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Anfechtung der
Feststellung des GdB auf 40 der Antrag des Klägers, den GdB wegen seines
Diabetes und verschiedener Organkomplikationen auf 50 festzustellen. Der
Bescheid vom 6.7.2004, der gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des
sozialgerichtlichen Verfahrens geworden war, ist durch das vom Kläger
angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten aufgehoben worden. Streitig bleibt
damit der Anspruch des Klägers auf Feststellung des GdB mit 50 für die Zeit ab
Januar 2002. Dies entspricht dem Urteil des SG vom 6.2.2007, dessen
Wiederherstellung der Kläger erstrebt.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung eines GdB von
50 ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX für die Zeit ab 1.5.2004 i.d.F. des Gesetzes vom
23.4.2004 (BGBl I 606). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf
Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen
einer Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 3
SGB IX (ab 1.5.2004: Satz 4) die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz
4 SGB IX (ab 1.5.2004: Satz 5) gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG
festgelegten Maßstäbe entsprechend (zu den Folgen dieser Verweisung s
Bundessozialgericht <BSG> Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - RdNr.
22 m.w.N., zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Liegen mehrere
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB
gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen
in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt (zu den Einzelheiten und insbesondere der Vorgehensweise zur
Feststellung des Gesamt-GdB s Urteil des BSG vom 24.4.2008, a.a.O., RdNr. 23 m.w.N.).
Mit seinem Urteil vom 24.4.2008 (a.a.O.) hat der erkennende Senat nach
Beweisaufnahme zu den allgemeinen medizinischen Erkenntnissen über die
Auswirkungen des Diabetes mellitus auf die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft entschieden, dass die diese Krankheit betreffenden Nr. 26.15 der
AHP 1996 und 2004 nur mit gewissen Maßgaben dem höherrangigen Recht und dem
Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Bei der dort geregelten
GdB-Bewertung ist neben der Einstellungsqualität auch der Therapieaufwand zu
berücksichtigen, soweit er sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am
Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt. Der GdB wird relativ niedrig
anzusetzen sein, wenn mit geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene
Stoffwechsellage erreicht wird. Mit (in beeinträchtigender Weise) wachsendem
Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg (instabilerer
Stoffwechsellage) wird der GdB höher einzuschätzen sein. Dabei sind jeweils -
im Vergleich zu anderen Behinderungen - die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft in Betracht zu ziehen (a.a.O., RdNr. 40). Dagegen kommt es
für die GdB-Bewertung auf die Unterscheidung nach dem Typ I und dem Typ II des
Diabetes mellitus nicht an (a.a.O., RdNr. 36). Angesichts dieser Entscheidung des
BSG ist der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Versorgungsmedizin"
beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales inzwischen in eine erneute
Expertenanhörung eingetreten und empfiehlt bis zur abschließenden Klärung die
Anwendung der folgenden Tabelle (s Rundschreiben des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales vom 22.9.2008 - IV C 3-48064-3 - an die zuständigen
obersten Landesbehörden):
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
mit Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikamente) 0
mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen 10
mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung erhöhen 20
unter Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden
Medikamenten, je nach Stabilität der Stoffwechsellage (stabil oder mäßig
schwankend) 30-40
unter Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich
gelegentlicher schwerer Hypoglykämien 50
Häufige, ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien sind zusätzlich zu
bewerten.
Schwere Hypoglykämien sind Unterzuckerungen, die eine ärztliche Hilfe
erfordern.
Diese vorläufige Neufassung der AHP hat die Nr. 26.15 der AHP in den Ausgaben
seit 1996 ersetzt, die Gegenstand des Senatsurteils vom 24.4.2008 (a.a.O.) waren.
Sie dienen somit als Beurteilungsgrundlage auch für den hier ab Januar 2002
umstrittenen GdB. Dabei ist zu berücksichtigen dass die vorläufige Neufassung
allein die Einstellungsqualität und - noch - nicht den die Teilhabe
beeinträchtigenden Therapieaufwand berücksichtigt. Die Notwendigkeit seiner
Berücksichtigung ergibt sich indes zwingend aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX (ab
1.5.2004: Satz 4). Er kann je nach Umfang dazu führen, dass der allein anhand
der Einstellungsqualität des Diabetes beurteilte GdB auf den nächst höheren
Zehnergrad festzustellen ist. Im Übrigen sind die Vorschläge des
Sachverständigenbeirates - soweit es den vorliegenden Streitgegenstand betrifft
- aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Neben der Einstellungsqualität und dem Therapieaufwand für den Diabetes
selbst führen, entgegen der Auffassung des Klägers, sog Organkomplikationen,
also dauerhafte, durch den Diabetes verursachte Gesundheitsstörungen an anderen
Organen, nicht zu einer Erhöhung des Einzel-GdB wegen Diabetes. Die Frage, ob
es sich bei den vom Kläger geltend gemachten, anderweitigen dauerhaften
Gesundheitsstörungen (Netzhautveränderung, Nervenschädigung, erektile
Dysfunktion) um "Organkomplikationen" des Diabetes handelt und ob sie
unmittelbar bei der Feststellung des GdB für den Diabetes zu berücksichtigen
sind, wird in der vorläufigen Neufassung der AHP nicht mehr gesondert
angesprochen. Der in den AHP 1996, 2004, 2005 und 2008 wortlautgleich enthaltene
Zusatz "Organkomplikationen sind ihren Auswirkungen entsprechend
zusätzlich zu bewerten" ist in der vorläufigen Neufassung nicht mehr
enthalten. Die Streichung dieses Zusatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dadurch wird klargestellt, dass die möglicherweise durch den Diabetes
hervorgerufenen Gesundheitsstörungen wie davon unabhängig entstandene zu
behandeln sind. Sie sind mithin in ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft einzeln zu bewerten und nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 Satz 1
SGB IX beim Gesamt-GdB zu berücksichtigen. Anders konnte der in den früheren
Fassungen der AHP enthaltene Zusatz, wie das LSG zutreffend erkannt hat, auch
nicht ausgelegt werden. Sonst hätte er dem im Schwerbehindertenrecht seit jeher
geltenden Finalitätsprinzip (vgl. Knickrehm, SGb 2008, 220, 221) widersprochen.
Danach sind alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem
Entstehungsgrund zu erfassen und in ihren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des
GdB wegen eines durch ein Primärleiden hervorgerufenen Leidens an einem anderen
Organ oder Organsystem, ohne dass dieses nennenswerte Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat, war und ist dem Behinderungsbegriff
in § 2 Abs. 1 SGB IX sowie dem Begriff des GdB nach § 69 Abs. 1 SGB IX fremd.
Hat das Sekundärleiden indes entsprechende Auswirkungen auf die
Teilhabefähigkeit des betroffenen Menschen, so ist kein Grund ersichtlich, es
bei der Bewertung des GdB anders zu behandeln als eine von dem Primärleiden
unabhängig entstandene weitere Gesundheitsstörung.
Aufgrund der derzeit vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des LSG kann
nicht abschließend beurteilt werden, ob der Gesamt-GdB des Klägers nach diesen
Kriterien mit 50 zu bemessen ist.
Abgesehen davon, dass die bisherigen Prüfungen durch die Beklagte und die
Instanzgerichte sich an den nicht mehr anwendbaren Fassungen der Nr. 26.15 der
AHP 1996 und 2004/2005 orientiert haben, fehlen ausreichende Feststellungen des
LSG zu Art und etwaigen Besonderheiten des Diabetes des Klägers. Das LSG ist
davon ausgegangenen, dass es sich um einen Diabetes Typ II handelt und hat
diesen Umstand, gestützt auf die Nr. 26.15 AHP 2004, als ausreichend für die
Bewertung des GdB mit 30 angesehen. Zwar hat das LSG abschließend im Rahmen der
Prüfung, ob diabetesbedingte Organkomplikationen - ohne derartige
Komplikationen beim Kläger indes zu benennen - zur Erhöhung des GdB über 30
hinaus führen, Ausführungen zur Stoffwechsellage des Klägers gemacht. Diese
reichen jedoch zur Beurteilung des GdB nicht aus. Das LSG hat insoweit
festgestellt, dass die Blutzuckerwerte des Klägers "häufig nicht im
Zielbereich liegen", dass aber "von häufigen und ausgeprägten
Hypoglykämien gleichwohl nicht gesprochen werden kann" und schließlich
dass "eine ärztliche Notfallbehandlung wegen Unterzuckerung ... beim
Kläger nie notwendig geworden ist". Zwar mag das LSG damit häufige,
ausgeprägte oder schwere - ärztliche Hilfe erfordernde - Hypoglykämien i.S. der
vorläufig neu gefassten AHP ausgeschlossen haben, es bedarf jedoch noch einer
genaueren sachkundigen Beurteilung der Auswirkungen auftretender
Stoffwechselschwankungen.
Zudem hat das LSG, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, ausdrücklich
keine Feststellungen zu einem sich auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
auswirkenden Therapieaufwand des Klägers getroffen. Das LSG wird daher unter
Anwendung der zitierten vorläufigen Kriterien der AHP festzustellen haben,
inwiefern die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft seit Januar
2002 auch durch den Therapieaufwand für den bei ihm vorliegenden Diabetes
mellitus beeinträchtigt gewesen ist. Dazu findet sich bereits ein Hinweis in
dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. der wegen der starken
Blutzuckerschwankungen von einem "erhöhten Aufwand zur Selbstkontrolle der
Zuckerkrankheit" spricht.
Darüber hinaus fehlen hinreichende berufungsgerichtliche Feststellungen
dazu, welche anderen dauerhaften Gesundheitsstörungen noch vorliegen, welche
Einzel-GdB dafür anzusetzen sind und inwiefern ob und wie sich dadurch ein
Gesamt-GdB ergibt, der um mindestens 10 höher liegt, als der allein für den
Diabetes des Klägers anzusetzende GdB. Obgleich sich der vom SG gehörte
Sachverständige Dr. W. zum Vorliegen derartiger anderweitiger
Gesundheitsstörungen geäußert, diese jeweils mit einem GdB von 10 bewertet
und einen über dem GdB für den Diabetes mellitus liegenden Gesamt-GdB (in
Übereinstimmung mit Nr. 19 Abs. 4 AHP) nicht vorgeschlagen hat, kann das
Revisionsgericht nicht unmittelbar auf das Sachverständigengutachten zugreifen.
Das BSG darf einer abschließenden Entscheidung nur die einzelfallbezogenen
Tatsachen zu Grunde legen, die das LSG als letzte Tatsacheninstanz festgestellt
hat, von deren Vorliegen es sich selbst als wahr überzeugt hat (vgl. zum Begriff
der tatsächlichen Feststellung BSG SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr. 13; SozR 4-2700
§ 8 Nr. 12 RdNr. 9; Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 14/04 R - juris). Als
Tatsachenfeststellung reicht daher die im angefochtenen Urteil zu findende
Wendung "… die beim Kläger bestehenden diabetesbedingten
Organkomplikationen …" für sich genommen nicht aus.
Auch wenn man davon ausgeht, dass das Tatsachengericht eigene Feststellungen
auch durch Bezugnahme auf ein als "überzeugend" oder
"zutreffend" bezeichnetes Sachverständigengutachten treffen kann,
fehlt es hier an ausreichenden Feststellungen, denn das vorliegende Gutachten
enthält insoweit keine vollständigen und eindeutigen Angaben. Der
Sachverständige Dr. W. hat für die von ihm berücksichtigten anderweitigen
Funktionsbeeinträchtigungen ausdrücklich die Beurteilungen aus dem
Verwaltungsverfahren "übernommen", ohne sich selbst davon zu
überzeugen, dass diese tatsächlich zutreffen. Entsprechende Ermittlungen sind
nachzuholen. Im Übrigen hat der Sachverständige inhaltlich darauf aufmerksam
gemacht, dass der Kläger durch einen sog Sehfleck beim Lesen erheblich
beeinträchtigt sei, sich aber mangels entsprechender Hinweise in den AHP
veranlasst gesehen, diese "erhebliche Beeinträchtigung" nicht zu
werten. Insoweit wird daher auch eine augenärztliche Begutachtung erforderlich
sein.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden
haben.
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