Auch im Recht der Soldatenversorgung obliegt die Beweislast grundsätzlich dem Geschädigten - hier für die Ursache eines Sturzes aus einem Kasernenfenster. Lässt sich die Ursache für den Sturz nicht feststellen, ist jedoch davon auszugehen, dass allein wesentliche Ursache letztendlich die Kasernierung des Soldaten war. Schon nach früherer Rechtsprechung galt nämlich: Wurde ein Versicherter auf der Betriebsstätte oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte bewusstlos oder tot aufgefunden und ließen sich die Ursachen hierfür nicht genau ermitteln, so wurde vermutet, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Der Gegenbeweis oblag nunmehr dem zuständigen Versicherungsträger. Diese Rechtsprechung ist auf die Soldatenversorgung zu übertragen (aufgehoben durch BSG - B 9a VS 1/05 R - Urteil vom 30.11.2006).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Beschädigtenversorgung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wegen der Folgen eines Sturzes aus einem
Kasernenfenster der inzwischen abgerissenen S.- Kaserne in L.
Der 1973 geborene Kläger beantragte am 06.10. und 20.12.1993
Beschädigtenversorgung. Als Wehrpflichtiger (Größe 173 cm, Gewicht 70 kg, kein
Heimschläfer) sei er am 15.09. 1993 morgens gegen ca. 4.30 Uhr vor dem
Unterkunftsgebäude verletzt aufgefunden worden; am Abend sei er gegen 2.00 Uhr
zu Bett gegangen, an den Unfallhergang habe er keinerlei Erinnerung.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 27.09.1993 gab der Kläger an, am Abend
zuvor bis gegen ca. 20.00 Uhr im Mannschaftsheim nach Dienstende Karten gespielt
und 1 Halbe Bier getrunken zu haben; anschließend habe er sich umgezogen und sei
gegen 21.30 Uhr in die Disco "M." in L. gegangen, wo er weitere 4 bis 5 Halbe
Weißbier getrunken habe; danach sei er mit den Kameraden W. und S. noch ins
Lokal "P." gegangen; er habe normal zu Abend gegessen, reichlich, eine
Wurstplatte; seiner Meinung nach seien bei seiner Heimkehr die beiden äußeren
Fensterflügel geschlossen gewesen; er könne sich den Unfall nur so erklären,
dass in seinem Zimmer zu Hause Fenster und Türen gerade seitenverkehrt seien wie
in der Kaserne.
Die Kriminalpolizeiinspektion L. ermittelte eine Höhe der Fensterbrüstung von
93 cm und eine Höhe von der Fensterbrüstung zum Pflaster bzw. zur Teerdecke von
9 m; sie fügte ihrem Bericht Fotos der Außenfassade, eines Blutflecks auf dem
Pflaster und einer Innenaufnahme eines Teils der Stube mit geöffnetem Fenster
bei; auf diesem Foto Nr. 4 befinden sich rechts neben dem Fenster ein Stockbett,
neben dem ein Stuhl ziemlich dicht am Fenster steht; Fingerabdrücke und die
Konzentration des Alkohols im Blut des Klägers wurden nicht ermittelt; Hinweise
auf Fremdverschulden oder Suizidversuch ergaben sich nicht.
Neben dem Kläger waren auf der Stube 202 im 2. Obergeschoss des
Unterkunftsgebäudes noch die Soldaten G. , D. und M. untergebracht. Der Zeuge M.
gab an, der Kläger sei gegen 2.15 Uhr mit D. und G. heimgekommen; er habe noch
kurz mit den anderen geredet, sich dann ausgezogen und sei ins Bett gegangen;
wie viel der Kläger getrunken habe, wisse er nicht. Der Zeuge D. bestätigte
diese Angaben im Wesentlichen und gab ergänzend an, gegen 3.30 Uhr ebenfalls zu
Bett gegangen zu sein; zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger geschlafen; wie auch
der Zeuge G. wissen er nicht, welche Menge Alkohol der Kläger getrunken habe;
man habe ihm angemerkt, dass er etwas mehr getrunken habe, er habe über alles
gelacht und sei getorkelt.
Der GvD-habende Panzerschütze D. gab an, gegen 4.15 Uhr an der Eingangstür
ein Klopfen und Klinkedrücken gehört zu haben, woraufhin er in den 1. Stock
gegangen sei und aus dem Fenster geblickt habe; dort habe er den Kläger gesehen,
wie er vor der Türe gesessen und mit der Hand die Türklinke bewegt habe; er sei
nur mit einer Unterhose bekleidet gesehen; er habe den UvD geweckt; gemeinsam
hätten sie die Tür aufgesperrt und gesehen, dass der Kläger im Gesicht
aufgeschürft gewesen sei; eine Ferse habe stark geblutet; der Kläger habe
gemeint, sie sollten ihn ins Bett bringen, es passe dann schon; er habe den
Eindruck gehabt, dass der Kläger so einen Rausch gehabt habe, dass er nicht mehr
wusste, was mit ihm los war; er habe schon gemerkt, dass der Kläger betrunken
gewesen sei, aber wie er sich mit ihm unterhalten habe, sei er voll da gewesen;
er sei nicht bewusstlos gewesen und habe auch nicht fantasiert; zusammen mit dem
UvD hätten sie eine Blutspur vor dem Gebäude bemerkt und diese verfolgt; sie
hätten gesehen, dass im 2. Stock ein Fenster geöffnet und genau unterhalb dieses
Fensters auf dem Teer ein Blutfleck gewesen sei.
Im neurologischen Konsil vom 15.09.1993 gab der Kläger gegen 16.45 Uhr an,
zwei Stunden geschlafen zu haben; nach 8 Halben Bier könne er sich nicht mehr an
die Landung erinnern. Sein Zustand wurde als leicht alkoholisiert beschrieben.
Im Krankenhaus wurde der Kläger wegen Brüchen des 1. und 4. Wirbelkörpers, der
Handwurzel links, des Fersenbein rechts und des Daumengrundgelenks rechts sowie
eines Einrisses der Harnblase behandelt (MdE mindestens 30 v.H).
Nach Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft und der Krankenberichte
lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.09.1995 Beschädigtenversorgung im
Wesentlichen mit der Begründung ab, die Brüstungshöhe des Kasernenfensters, aus
dem der Kläger gestürzt sei, habe 93 cm, die Absturzhöhe 9 m betragen; somit sei
die von § 4 Abs.4 und 6 der Verordnung zur Durchführung der bayerischen
Bauordnung vorgesehene Mindesthöhe von 90 cm eingehalten worden und deshalb auch
eine wesentliche mitursächliche Bedeutung der baulichen Beschaffenheit der
Kaserne für den Sturz unwahrscheinlich.
Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch vom 05.10.1995 begründete der Kläger
u.a. im Schreiben vom 06.11.1995 mit der Auffassung, zum Zeitpunkt des
Unfallereignisses habe die Brüstungshöhe nicht den Vorschriften der bayerischen
Bauordnung entsprochen; im Übrigen verwies er darauf, wegen der fehlenden Höhe
seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt zwei Verfahren gegen den Freistaat
Bayern bzw. die BRD geführt und zu Gunsten der Betroffenen entschieden
worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.1996 wies der Beklagte im Wesentlichen
wiederum unter Hinweis auf die Brüstungshöhe von 93 cm den Widerspruch zurück;
ein baulicher Mangel der Kaserne sei nicht für das Unfallereignis verantwortlich
zu machen; die Rekonstruktion des Tatherganges, soweit diese möglich sei, ergebe
keine Hinweise darauf, dass besondere wehrdiensteigentümliche Verhältnisse
vorgelegen hätten, die den Sturz verursacht hätten.
Seine anschließende Klage zum Sozialgericht Landshut vom 18.01. 1996
begründete der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen in den Schreiben
vom 17.01.1996 und 23.02.1996 u.a. mit dem Hinweis, die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft München (VBG) beanstande bei öffentlichen
Bauten eine Geländer- bzw. Brüstungshöhe, welche weniger als einen Meter
betrage; nach §§ 2 und 33 VBG I i.V.m. der Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 17
müssten Geländer oder Brüstungen so gestaltet sein, dass sie eine Höhe von
mindestens 1 m (bei Absturzhöhen über einen Meter) aufwiesen. Das Gericht erbat
von der VBG Auskunft, woraufhin diese mit Schreiben vom 24.11.1999 im
Wesentlichen die Angaben des Klägers bestätigte und Auszüge der ASR zu § 12
Abs.1 bis 3 der Arbeitsstättenverordnung beifügte.
Mit Urteil vom 02.05.2000 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide, dem Kläger ab 01.01.1994 dem Grunde nach
Beschädigtenversorgung zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu
§ 548 RVO, § 8 SGB VII und § 81 SVG (insbesondere Urteile des
Bundessozialgerichts vom 13.07.1988 - 9/9a RV 4/86 und des Bayer.
Landessozialgerichts vom 30.10.1985 - L 7/V 347/84) seien die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse bzw. die Brüstungshöhe des Kasernenfensters, die den
polizeilichen Ermittlungen zufolge 93 cm betrage, als zumindest annähernd
gleichwertige Mitursache dafür ansehen, dass der Kläger aus dem Kasernenfenster
stürzte; die Brüstungshöhe des Kasernenfensters stelle nämlich einen baulichen
Mangel dar; zwar entspreche eine Brüstungshöhe von 93 cm § 4 Abs.4 der
Verordnung zur Durchführung der bayerischen Bauordnung, wonach nicht im
Erdgeschoss befindliche Wehrungen (Brüstungen u.s.w.) mindestens 90 cm hoch sein
müssten; nach Abschnitt II.3 der ASR "Schutz gegen Absturz und herabfallende
Gegenstände" zu § 12 Abs.1 bis 3 der Arbeitsstättenverordnung, Ausgabe 1986
(Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit vom 10.08.1986 in
Bundesarbeitsblatt 10/1986, S.61) müssten aber Umwehrungen mindestens 1 m hoch
sein; die Ursächlichkeit der Brüstungshöhe des Kasernenfensters für den Sturz
aus diesem sei auch nicht im Hinblick auf die amtliche Fussnote zu der o.a.
Richtlinie und den Umstand, dass der Kläger vor dem Sturz aus dem
Kasernenfenster Alkohol genossen hatte, zu verneinen; zwar könnten nach der o.a.
Fussnote niedrigere Umwehrungen in bei In-Kraft-Treten der
Arbeitsstättenverordnung (01.05.1976) bereits errichteten Arbeitsstätten
bestehen bleiben, wenn sie den Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder
entsprächen; daraus ergäben sich haftungsrechtliche Konsequenzen; am Vorliegen
eines baulichen Mangels ändere sich dadurch aber nichts, zumal in den Kasernen
die Stuben auch als Schlafräume dienten und sich daraus vermehrt
Gefahrensituationen ergäben; aufgrund des genossenen Alkohols sei der Kläger
lediglich angetrunken gewesen.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte am 29.08.2000 Berufung zum Bayer.
Landessozialgericht ein. Mit Schriftsatz vom 12.09. 2000 verwies er darauf, im
Bescheid vom 29.09.1995 sei zutreffend ausgeführt, die Brüstungshöhe von 93 cm
bei einer Absturzhöhe von 9 Meter erfülle die Auflage einer Mindesthöhe von 90
cm nach § 4 Abs.4 und 6 der Verordnung zur Durchführung der bayerischen
Bauordnung, so dass kein baulicher Mangel vorliege; die als
Unfallverhütungsvorschrift im Sinne des § 15 SGB VII geltenden
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der VBG seien für die Beurteilung der
Kausalität der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse für das Unfallereignis
bzw. die Prüfung eines baulichen Mangels nicht heranzuziehen; sie seien
autonomes Recht, das nur für die Unternehmer unmittelbar verbindlich sei, die
der VBG angehörten; die Bundeswehr falle jedoch nicht darunter, sie sei auch
kein Unternehmen im Sinne des § 136 SGB VII; darüber hinaus verkenne das Gericht
auch die Ursächlichkeit der Alkoholisierung des Klägers; nach den beiliegenden
versorgungsärztlichen Ausführungen des Neurologen Dr.K. vom 11.08.2000 sei für
den Unfallzeitpunkt ein Alkoholspiegel von 1,8 Promille anzunehmen; die
erhebliche Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt sei demnach auch unter
Berücksichtigung der baulichen Verhältnisse und der Körpergröße des Klägers (170
cm) als die wesentliche Ursache für den Sturz aus dem Fenster anzusehen; im
Hinblick auf die Untersuchungsmaxime des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
hätte das Gericht nicht davon absehen dürfen, zur Frage des Grades der
Alkoholisierung und der Auswirkungen der Alkoholisierung auf den Sturz ein
entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen, zumal eine besondere eigene
Sachkunde zur Beurteilung dieser Tatsachenfrage nicht ersichtlich sei.
Mit Schreiben vom 10.06.2002 trug der Beklagte vor, die ihm vom Senat
übersandte Rechtsprechung befasse sich mit der Anerkennung eines Unfalles im
Sinne des § 81 Abs.1 2. Alternative SVG, ein solcher Fall liege dem anhängigen
Rechtsstreit nicht zu Grunde; vielmehr gehe es um die Frage, ob die dem
Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, nämlich die Brüstungshöhe des
Kasernenfensters, zumindest als gleichwertige Mitursache für den Sturz aus dem
Fenster gegenüber den wehrdienstunabhängigen Umständen anzusehen seien.
Der Kläger vertrat in seinem Schreiben vom 05.08.2002 in Kenntnis dieses
Schriftsatzes des Beklagten die Auffassung, die Voraussetzungen für die
Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung seien gegeben; es genüge wenn sich der
Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes ereignet habe; der Alkoholkonsum,
der vornehmlich vom Beklagten ursächlich für den Unfall angesehen werde, sei
mehr oder weniger eine Spekulation; es sei zu keinem Zeitpunkt bei ihm der
Blutalkoholwert untersucht worden.
Im Erörterungstermin vom 10.04.2003 machte der Kläger Angaben zu seinen
Körpermaßen, schilderte den Tagesablauf vor dem Unfallgeschehen und die
Verhältnisse auf der Stube und erklärte, nicht mehr zu wissen, wieviel Bier er
insgesamt getrunken habe. Danach wurde der Termin wurde zur Durchführung
weiterer Ermittlungen vertagt.
Auf Anfrage des Gerichtes teilte das Verteidigungsbezirkskommando 66 am
16.06.2003 mit, keiner der Kameraden, die noch befragt werden konnten, könne
sich an derartige Vorfälle (Fensterstürze) erinnern; der Block 7 bestehe nicht
mehr, Pläne seien bei der Bundeswehr nicht mehr vorhanden; es könne jedoch davon
ausgegangen werden, dass die Fensterhöhe mit der Höhe der noch bestehenden
Gebäude übereinstimme; die Fensterhöhe wäre danach 100 cm; das Fenster sei 130
cm breit und 190 cm hoch, die Flügel 59 cm breit und 115 cm hoch, der Rest sei
Rahmen und Oberlicht; die Stockbetten würden heute noch verwendet, die Höhe
Fußboden bis Oberkante Matratze betrage 109 cm.
Die Polizeidirektion L. teilte auf Anfrage am 02.07.2003 mit, es lägen
keinerlei Informationen zu Unfällen der geschilderten Art vor.
Am 04.07.2003 ließ der Kläger mitteilen, bei seiner ersten Befragung nach dem
Unfall (Vernehmungsprotokoll vom 27.09.1993) habe er angegeben, maximal 5 Halbe
Bier getrunken zu haben und das in einem Zeitraum von acht Stunden; es werde
daher gebeten, bei der Blutalkoholwertberechnung diese Angaben zugrunde zu
legen. Bezüglich der Auskunft der Polizeidirektion L. vom 02.07.2003 teilte er
mit, der Sozialberater E. bei der Standortverwaltung L. habe gegenüber C. und J.
B. von zwei Unfällen der gleichen Art berichtet, welche sich ebenfalls in der
S.-Kaserne L. ereignet hätten. Daraufhin wurde die Polizeidirektion L. am 28.07.
2003 unter Hinweis auf diese Mitteilung und darauf, dass das Gericht
zwischenzeitlich ebenfalls von einem weiteren Fall Kenntnis habe, nochmals um
Auskunft gebeten.
Der Beklagte widersprach den Ausführungen des Klägers mit Schreiben vom
04.07.2003 und stellte fest, der Kläger habe bei seiner polizeilichen Vernehmung
am 23.09.1993 zwar angegeben, an diesen Abend 4 Weißbier, höchstens 5, getrunken
zu haben; diese Angabe habe sich aber auf die Frage bezogen, was in der Disco
"M." an diesen Abend so abgelaufen sei; auf die weitere Frage, ob er bereits am
Tag Alkohol getrunken habe oder am Abend, als er (in der Manschaftskantine)
Karten spielte, habe er geantwortet, da 1 Halbe Bier getrunken zu haben; somit
seien es 6 Halbe Bier über einen Zeitraum von acht Stunden gewesen; nachdem er
im neurologischen Konsil am 15.09.1993 dem Arzt gegenüber eine Trinkmenge von 8
Halben Bier angegeben habe und die Zeugenaussagen auf einen stärker
alkoholisierten Zustand schließen ließen, ginge man davon aus, dass diese Angabe
zur Trinkmenge am ehesten den Tatsachen entspräche; wenn der Kläger im "M." von
21.00 Uhr bis kurz nach 1.00 Uhr, also in etwa vier Stunden 4 bis 5 Weißbier
getrunken habe, sei seine Angabe, vorher in der Manschaftskantine beim
Kartenspielen von ca. 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr oder 21.00 Uhr, also in einem
Zeitraum von zwei bis drei Stunden nur 1 Bier getrunken zu haben, zumindest in
Frage zu stellen; hinzukomme, dass der Kläger mit seinen Kameraden nach der
Sperrstunde des "M." kurz nach 1.00 Uhr noch ins "P." gefahren und von dort erst
kurz nach 2.00 Uhr in die Kaserne zurückgekehrt sei; es sei nicht
auszuschließen, dass der Kläger auch im "P." noch Alkohol getrunken habe; der
Beklagte gehe deshalb von einer Trinkmenge von mindestens 8 Halben Bier aus.
Am 04.08.2003 teilte die Polizeidirektion L. mit, auch eine nochmalige
Überprüfung habe keinerlei Erkenntnisse zu Unfällen der geschilderten Art in der
ehemaligen S.-Kaserne ergeben.
Mit Beweisanordnung vom 02.09.2003 wurde der Rechtsmediziner Prof. Dr. E. zum
ärztlichen Sachverständigen ernannt. Er wurde gefragt, ob ein Sturz des Klägers
aus dem geöffneten Stubenfenster möglich gewesen sei. Auch wurden dem
Sachverständigen im Wesentlichen die Angaben des Klägers zum Biergenuss
mitgeteilt und nach dem Blutalkoholwert des Klägers um 3.00 Uhr, 3.30 Uhr, 4.00
Uhr gefragt unter der Annahme, dass der Kläger seine erste Halbe Bier in der
Zeit von 18.00 bis 21.00 Uhr und danach von 21.30 Uhr bis 1.30 Uhr, 4 Halbe, 5
Halbe oder 7 Halbe Weißbier getrunken habe.
Im Gutachten vom 08.03.2004 stellte der Sachverständige fest, ein Sturz des
Klägers aus dem geöffneten Stubenfenster und über den Fenstersims sei unter
Beachtung der Körper- und Fenstermaße mit Sicherheit nicht möglich; eine
Alkoholisierung (entsprechend den errechneten Varianten) ändere nichts an dieser
Beurteilung; eine (stärkere) alkoholische Enthemmung, beispielsweise mit
Stimmungsschwankungen, erhöhter Sorglosigkeit und Risikobereitschaft, komme ggf.
u.a. in Betracht; bei den errechneten Werten sei nicht davon auszugehen, dass
eine völlige Situationsverkennung oder eine erhebliche Verminderung oder gar
Aufhebung des Hemmungsvermögens bzw. des Steuerungsvermögens und/ oder der
Einsichtsfähigkeit vorlägen; der Fenstersturz des Klägers vom 15.09.1993 sei
nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die bauliche Beschaffenheit des
Kasernengeländes, die Anordnung der Stockbetten und das (unterstellte) offene
Fenster verursacht worden; welche Umstände genau zu dem Fenstersturz geführt
hätten, sei nach Aktenlage nicht sicher beurteilbar; offenbar sei es jedoch zu
einem Sturz mit Auftreffen primär der Füße und unteren Körperhälfte gekommen;
dies weise darauf hin, dass das Sturzgeschehen auch initial mit den Füßen voran
erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2004 vertraten die neuen Prozessbevollmächtigten
des Klägers die Auffassung, die Ergebnisse des Gutachtens stünden der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils nicht entgegen; eine etwaige
Alkoholisierung des Klägers als Unfallursache scheide aus; es bestehe daher kein
vernünftiger Zweifel daran, dass an dem Unfallhergang auch die konkreten
baulichen Verhältnisse der Kaserne wesentlich mitgewirkt hätten; in der Anlage
werde auf eine Kopie des Urteils des BSG vom 13.07.1988 sowie des BayLSG vom
03.10.1985 verwiesen, welche die hier vertretene Rechtsansicht stützten.
Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 03.06.2004 mit, das Urteil des BSG
vom 13.07.1988 sei ihm bereits bekannt; der Sachverständige habe überzeugend
nachgewiesen, dass der Fenstersturz nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die
bauliche Beschaffenheit des Kasernengeländes, die Anordnung der Stockbetten und
das (unterstellte) offene Fenster verursacht worden sei; andererseits könne
davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger ein Mindestmaß an Alkoholisierung
zum Zeitpunkt des Fenstersturzes vorgelegen habe; die Indizien (Verletzungen)
wiesen darauf hin, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand mit erhöhter
Sorglosigkeit und Risikobereitschaft auf die Brüstung geklettert sei und dort
den Halt verloren habe.
Die Vertreter des Klägers zitierten im Schreiben vom 14.07.2004 den
Sachverständigen, wonach die Umstände, die zu dem Fenstersturz geführt hätten,
nach Aktenlage nicht sicher beurteilbar sei. Dem widersprach der Beklagte mit
Schreiben vom 20.08.2004, schloss eine Suizidabsicht aus und meinte, alles
spreche für eine durch Alkoholgenuss verminderte Steuerungsfähigkeit; der
Sachverständige schließe den Alkoholgenuss des Klägers nur unter den vom Gericht
gesetzten Prämissen als Sturzursache aus; aufgrund der Beobachtungen der Zeugen
müsste von einem höheren Alkoholkosum als unterstellt ausgegangen werden.
Daraufhin wandten die Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 01.09.2004 u.a.
ein, Beobachtungen von betrunkenen Zeugen könnten an den Feststellungen des
Sachverständigen nicht ändern; mit gutem Grund habe das Gericht in Frage 2 des
Beweisbeschlusses dem Sachverständigen als maximalen Alkoholgenuss des Klägers 1
Halbe Bier in der Zeit von 18.00 bis 21.00 Uhr und danach von 21.30 Uhr bis 1.30
Uhr 7 Halbe Bier vorgegeben; im Übrigen sei es unzutreffend, dass aufgrund der
Beobachtungen der betrunkenen Zeugen von einem höheren Alkoholkonsum als
unterstellt ausgegangen werden müsste.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.05.2000 aufzuheben und die
Klage gegen den Bescheid vom 29.09.1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.01.1996 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom
02.05.2000 zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen wurden die SVG-, WDB- und Krankenblattakten, die
Akten des Bayer. Landessozialgerichtes L 7/V 347/84, L 15 V 22/00 sowie die
Akten des Sozialgerichts München S 9 V 2/96.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des
Sozialgerichts wird gemäß § 202 SGG und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel,
hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der
Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten nach § 136 Abs.2 SGG Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist statthaft
und zulässig (§§ 143 ff., 151 SGG), jedoch nicht begründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.05. 2000 ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger dem
Grunde nach Beschädigtenversorgung nach den §§ 80 Satz 1, 81 Abs.1 und 5 Satz 1,
88 Abs.1 Satz 1 SVG i.V.m. § 9 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ab dem
01.01.1994 zu gewähren. Die Folgen seiner Verletzungen (Brüche des 1. und 4.
Wirbelkörpers, der Handwurzel links, des Fersenbeins rechts und des
Daumengrundgelenkes rechts sowie der Einriss der Harnblase mit MdE von
mindestens 25 v.H.) sind durch einen Unfall entstanden, der wesentlich "durch
die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist" (§ 81
Abs.1 - Regelung 3 - SVG; für dessen Folgen hat der Beklagte einzustehen.
Der Unfall des Klägers ist nicht durch eine Wehrdienstverrichtung oder
während der Ausübung des Wehrdienstes (§ 81 - Regelung 1 und 2 - SVG
eingetreten, so dass nur der 3. Regelfall in Betracht kommt. Welche Verhältnisse
im Einzelnen wehrdiensteigentümlich sind, hat der Gesetzgeber nicht geregelt;
unter Weiterentwicklung der Verwaltungsvorschriften zu § 1 BVG - hier Ziffer 3 -
versteht die Rechtsprechung (vgl. BSG vom 08.08. 1984, Az.: 9a RV 37/83 = SozR
3200 § 81 Nr.19 und Urteil vom 13.07.1988, Az.: 9/9a RV 4/84 in Breithaupt 1989,
498), solche Verhältnisse, die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im
allgemeinen eng mit ihm verbunden sind. Es muss sich um Lebensbedingungen
handeln, die mit den besonderen Gegebenheiten des Dienstes eng verknüpft sind
und sich außerdem deutlich von denjenigen des Zivillebens abheben. Der
Tatbestand erfasst damit alle nicht näher bestimmbaren Einflüsse des
Wehrdienstes, die sich aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und
seiner Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten ergeben.
Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse können sich daher auch außerhalb der
Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit, während Dienstpausen oder während
privater Verrichtungen ergeben.
Zu den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes gehört, dass der Soldat durch
seinen Dienst an seinen Standort oder Einsatzort gebunden ist und für die Dauer
seines Wehrdienstverhältnisses aus seinem bürgerlichen Leben herausgenommen und
von dem Ort ferngehalten wird, an dem sich der räumliche Schwerpunkt seiner
bürgerlichen Lebensinteressen befindet. Ebenso werden damit alle nicht näher
bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes erfasst, die sich u.a. auch aus der
besonderen Rechtsnatur des Wehrdienstverhältnisses mit seiner Beschränkung der
persönlichen Freiheit des Soldaten ergeben. Zum Vergleich sind die normalen
Umstände und Verhaltensweisen sowie die durchschnittliche Gefährdung im
Zivilleben maßgebend, aus denen der Soldat durch die Ableistung des Wehrdienstes
herausgerissen worden ist (BSG vom 17.05.1977, Az.: 10 RV 19/76 = SozR 3100 § 1
Nr.15 m.w.N.), es sei denn, der Einzelfall lege der Natur der Sache nach einen
Vergleich mit gruppenspezifischen Merkmalen nahe (BSG vom 11.06.1974, Az.: 9 RV
122/73 = BSGE 37, 282, 285 = SozR 3200 § 81 Nr.1). Das gilt insbesondere für den
Aufenthalt im Kasernenbereich auch während der Freizeit (BSG SozR 3200 § 81
Nr.19). Die militärische Ordnung, die ihre besondere Ausprägung in der Kaserne
findet, weil dort ein wesentlicher Teil des militärischen Dienstes und auch der
freien Zeit verbracht wird, zählt in besonderem Maße zu den
wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen. Die Verhältnisse in der Kaserne sind
nicht auf die Gegebenheiten des zivilen Lebens, sondern auf militärische
Bedingungen zugeschnitten. Dieser Einrichtung und Ordnung ist jeder Soldat
unterworfen; er kann auf sie keinen Einfluss nehmen; dies gilt ganz besonders
für die Gestaltung der Gebäude und der Unterkunftsstuben, den sozialen Druck zu
kameradschaftlichem Verhalten oder auch das durch die Kasernierung junger Männer
begründete Konfliktpotential (vgl. u.a. BSG vom 17.12.1997, Az.: 9 RV 19/96;
SozR 3-200 § 81 Nr.21). Liegen solche den Wehrdienst kennzeichnende
Eigentümlichkeiten vor, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob durch diese
typischen Besonderheiten eine besondere Gefährdung gegeben ist.
Die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse müssen im konkreten Fall
wesentliche Ursache einer gesundheitlichen Schädigung sein, sie jedoch nicht
durch eine besondere Gefahrenlage herbeigeführt haben (BSG vom 13.07.1988 a.a.O.
- ebenfalls Fenstersturz auf dem Gelände der S.-Kaserne in L.). Ausdrücklich
stellt das BSG dort klar: "Wenn in einer Entscheidung zur Frage der
"wehrdiensteigentümlichen" Belastung als Mitursache für einen Herzinfarkt (BSGE
37, 282, 283) ausgeführt wird, dass bei derartigen Erkrankungen außergewöhnliche
Verhältnisse zu fordern seien, die den Eigenarten des Dienstes entsprächen und
über durchschnittliche Belastungen in Zivilberufen hinausgingen, so darf diese
Entscheidung nur dahin verstanden werden, dass es sich hier um eine Abgrenzung
für den Bereich handelt, der im Zivilleben durch die Berufskrankheiten (§ 551
RVO) erfasst wird" (vgl. hierzu auch BSG Beschluss vom 19.06.1996, Az.: 9 BV
105/95). "Ähnliche Einschränkungen sind jedoch für den Unfallbereich weder
geboten noch zulässig, wenn man berücksichtigt, dass die Wehrpflichtigen nach §
541 Abs.1 Nr.2 RVO statt des Unfallversicherungsschutzes über das SVG
abgesichert sind ... Es müssen sich daher im konkreten Geschehensablauf nicht
besondere, im zivilen Leben nicht anzutreffende Gefahren konkretisieren; es
genügt, dass die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse wesentlich die
gesundheitliche Schädigung (mit-) herbeiführen ... Allein die dauernde
Unterbringung fern von der Familie ist in Krieg und Frieden zu den
eigentümlichen Verhältnissen militärischen Dienstes gerechnet worden ... Solange
sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im
Kasernengelände befindet, werden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen
Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände
oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht
sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen,
wie Alkoholgenuss (vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr.18) oder selbst geschaffene Gefahr
(vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr.14)" (BSG vom 13.07.1988 a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die
nach Auffassung des Senates für die Bundeswehr nicht anwendbare ASR, die für
Umwehrungen mindestens 1 m vorschreibt, in der Brüstungshöhe des
Kasernenfensters von 93 cm (3 cm höher als nach der Bayer. Bauordnung
vorgeschrieben) einen baulichen Mangel des Unterkunftsgebäudes des Klägers
erkannt und diesen den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zugerechnet, so
dass es folgerichtig zu einer Verurteilung des Beklagten kam. Nachdem jedoch der
vom Senat gehörte Sachverständige ausdrücklich unter Beachtung der Körpermaße
des Klägers und dem sich daraus ergebenden Drehpunkt einen Sturz des Klägers aus
dem geöffneten Stubenfenster und über den Fenstersims mit Sicherheit als nicht
möglich erachtete, kann sich der Senat den Wertungen des Sozialgerichts auch aus
diesem Grund nicht anschließen. Andererseits stellt der Sachverständige
ebenfalls klar, bei den errechneten Werten sei nicht davon auszugehen, dass eine
völlige Situationsverkennung oder eine erhebliche Verminderung oder gar
Aufhebung des Hemmungsvermögens bzw. von Steuerungsvermögen und/oder
Einsichtsfähigkeit des Klägers vorgelegen hätten. Damit entfällt (selbst unter
Zugrundelegung eines Alkoholgenusses von insgesamt 7 Halben Bier) auch die
Möglichkeit, dass das alkoholbedingte Verhalten des Klägers für den Unfall
allein wesentlich bestimmend war (vgl. BSG vom 24.08.1982, Az.: 9a RV 3/82 =
SozR 3200 § 81 Nr.18). Insgesamt kommt der Sachverständige (Vorstand des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität M.) zusammenfassend zu dem Ergebnis,
dass es nach Aktenlage nicht sicher beurteilbar sei, welche Umstände genau zu
dem Fenstersturz geführt haben. Zum gleichen Ergebnis kommt der Senat nach
Abschluss der Beweiswürdigung, wobei er sich im Wesentlichen auf die
Ermittlungen der damals beteiligten Polizei und die Angaben des Klägers stützt;
eine nochmalige Einvernahme der Stubenkameraden kam hier schon deshalb nicht in
Betracht, weil deren damalige Angaben insgesamt schon so unbestimmt waren, dass
eine erneute Einvernahme nach so langer Zeit nach dem Unfallgeschehen jedenfalls
kein exakteres Ergebnis verspricht. Auch die vom Beklagten erstmals im
Berufungsverfahren beantragte Anhörung der früheren Stubengenossen des Klägers
zur Ermittlung dessen Alkoholgehalts im Blut kam für den Senat deshalb nicht
mehr in Betracht - abgesehen davon, dass die konkrete zum Unfallzeitpunkt
wirkende Alkoholkonzentration sich dadurch nachträglich nicht mehr ermitteln
ließe. Im Übrigen hat es sowohl die Bundeswehrverwaltung als auch die Polizei
versäumt, entsprechende Daten zu sichern, wie z.B. Fingerabdrücke am Fenster und
sonstige Beweismittel. Nachdem auch ein Suizidversuch oder aber eine sog.
"Mutprobe" des Klägers nicht zu ermitteln waren, müssen die Umstände des Unfalls
nach wie vor als ungeklärt angesehen werden. Damit verbleiben als
wahrscheinliche Unfallursache die wehrdiensteigentümliche Umstände der
Kasernierung des Klägers in einem 4-Bett-Zimmer im 2. Stock (9 m über Grund) mit
all den Umständen einer Unterbringung in ungewohnter Umgebung; dies gilt auch
für den vom Kläger bei der polizeilichen Vernehmung am 27.09.1993 angegebenen
Erklärungsversuch, dass in seinem "Zimmer zu Hause Fenster und Türen gerade
seitenverkehrt sind, als wie in der Kaserne. Dort, wo in der Kaserne das Fenster
ist, habe ich zu Hause die Türe." Die mögliche (schlaftrunkene) Verwechslung von
Türe und Fenster wäre überwiegend durch die Kasernierung des Klägers
bedingt.
Andererseits liegt die Beweislast für die Wahrscheinlichkeit grundsätzlich
beim Geschädigten, denn im Verfahren vor den Sozialgerichten gilt der Grundsatz
der objektiven Beweis- und Feststellungslast. Folgen objektiver Beweislosigkeit
oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache sind von dem Beteiligten zu
tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Dies gilt entsprechend
auch für die Einwendungen des Beklagten bezüglich des Alkoholgenusses, der
ebenfalls nicht mehr genau zu ermitteln ist. Bei Abwägung aller Interessen
erscheint es aus Sicht des Senates unzumutbar, den Kläger auf diese
Beweislastregel zu verweisen, zumal er als der Verletzte keinerlei Einfluss auf
die Ermittlungen der Bundeswehrverwaltung oder der Polizei zum Zeitpunkt des
Unfallgeschehens hatte und auch nicht in der Lage war, aus dem Krankenhaus
heraus entsprechende Ermittlungen durch einen Prozessbevollmächtigten zu
veranlassen.
Als allein wesentliche Ursache des Sturzes ist deshalb nach Auffassung des
Senates letztendlich die Kasernierung des Klägers anzusehen. Andererseits
verkennt der Senat auch nicht, dass mit dieser Beweiswürdigung quasi eine Art
prima-facie-Beweis geschaffen wird, wie er früher schon einmal vom RVA (Urteil
vom 25.09.1935, Ia 2366/34) entwickelt wurde. Wurde ein Versicherter damals auf
der Betriebsstätte oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte bewusstlos oder
tot aufgefunden und ließen sich die Ursachen hierfür nicht genau ermitteln, so
wurde vermutet, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte; an den Gegenbeweis
der Berufsgenossenschaft wurden strenge Anforderungen gestellt. Berücksichtigt
man nochmals, dass die Wehrpflichtigen bezüglich des Unfallgeschehens nur über
das SVG abgesichert sind, so erscheint dem Senat in Fällen der vorliegenden Art
eine Abkehr von den bisherigen Beweislastregeln ebenfalls geboten.
Nachdem die ursprünglichen Verletzungen des Klägers zumindest eine MdE von 25
v.H. nach Auffassung des Senates bedingten, erübrigten sich insoweit weitere
Ermittlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war wegen § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen.
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