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Leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von "gerade
eben" 20
sind bei der Gesamt-GdB-Bildung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung (GdB)
bei dem
Kläger nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) festzustellen
ist.
Mit Bescheid vom 15.12.2006 stellte das Versorgungsamt Köln bei dem
1946
geborenen Kläger nach vorangegangenem Klageverfahren (Az.: S 10 (14) SB
125/05)
wegen der Gesundheitsstörungen
1. Wirbelsäulenleiden (GdB 30)
2. Knieleiden (GdB 20)
einen Gesamt-GdB von 40 fest.
Am 02.04.2007 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren
GdB. Das
Versorgungsamt Köln lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26.06.2007
nach
Einholung und Auswertung eines Befundberichts des Orthopäden Dr. Rs.
vom 11.05.2007 ab. Den Widerspruch des Klägers vom 11.07.2007 wies die
Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2007 zurück.
Mit der am 16.10.2007 beim Sozialgericht Köln (SG) erhobenen Klage
hat der
Kläger weiterhin die Feststellung eines höheren GdB begehrt.
Das SG hat über das Ausmaß der bei dem Kläger bestehenden
Gesundheitsstörungen Beweis erhoben und hierzu ein orthopädisches
Gutachten
von Dr. B. vom 03.04.2008 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem
Ergebnis
gelangt, dass der Kläger an Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule
(Einzel-GdB
20) sowie der Schultergelenke (Einzel-GdB 10) und der Füße (Einzel-GdB
10)
leide.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das
SG
im Weiteren ein orthopädisches Gutachten des Dr. C. vom 10.03.2009
eingeholt. Dieser hat die Auffassung vertreten, dass das
Wirbelsäulenleiden des
Klägers sowie das Leiden der unteren Extremitäten (Knie und Fuß) je mit
einem
Einzel-GdB von 30 und der Gesamt-GdB mit 40 zu bewerten seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.10.2009 abgewiesen. Die
Beklagte habe
die Feststellung eines höheren GdB als 40 zu Recht abgelehnt. Die bei
dem
Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen seien unter
Berücksichtigung
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizinverordnung vom 04.12.2008, im Folgenden: VMG) in ihrer
Gesamtheit nicht höher als mit einem GdB von 40 zu bewerten. Dies ergebe
sich
im Wesentlichen aus den eingeholten Gutachten der Sachverständigen,
wobei das
Wirbelsäulenleiden und das Leiden der unteren Extremitäten - abweichend
von
der Beurteilung durch Dr. C. - nach den erhobenen Befunden lediglich mit
einem Einzel-GdB von 20 bewertet werden könnten. Die Hörminderung
(gerundeter
Einzel-GdB 20) trage als "leichte Behinderung" nicht zur Erhöhung des
Gesamtausmaßes der Behinderung bei.
Der Kläger hat gegen das am 16.11.2009 zugestellte Urteil am
27.11.2009
Berufung eingelegt und gemeint, dass ihm wegen seiner Leiden ein GdB von
50
zustehe. Die von Dr. C. angenommenen Einzel-GdB-Werte seien unter
Berücksichtigung der vorliegenden Befunde als angemessen anzusehen.
Berücksichtige man zusätzlich die bei ihm vorliegende Hörminderung
(Einzel-GdB
20), so müsse der Gesamt-GdB mit 50 bemessen werden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.10.2009 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2007 in der Gestalt
des
Widerspruchsbescheides vom 01.10.2007 zu verurteilen, bei ihm einen
höheren
GdB als 40 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei,
die
Berufung mit Urteilsbeschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten
sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Dieser ist
Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats
nicht
begründet; eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für
erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung
durch
Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden
sind (§
153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
vom
26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2007 ist
nicht
rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines
höheren
GdB als 40. Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien
zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der
Senat auf
die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht geeignet,
zu
einem anderen Ergebnis zu führen. Selbst wenn man hinsichtlich der
Einzel-GdB-Bewertung der orthopädischen Leiden des Klägers dem Gutachten
von
Dr. C. folgte, könnte die Hörminderung nicht zu einer Erhöhung des
Gesamt-GdB auf 50 führen. Einer solchen Anhebung steht Teil A Nr. 3 d)
ee, S.
10 der VMG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist es bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen.
Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil
vom
31.03.2009, L 6 SB 110/08 m.w.N.) so auszulegen, dass Leiden, die mit
einem GdB
von "gerade eben" 20, also einem "schwachen" GdB von 20 bewertet werden,
grundsätzlich nicht in die Gesamt-GdB-Bildung einfließen. Vorliegend ist
das
Hörleiden des Klägers unter Berücksichtigung der erhobenen ärztlichen
Befunde und der Bewertung der VMG als "schwacher" 20er Wert anzusehen.
Nach
dem vom HNO-Arzt Dr. P. vorgelegten Arztbericht vom 15.05.2008 leidet
der
Kläger an einer hochfrequenzbetonten Innenohrschwerhörigkeit, die
ausweislich
des in Ton- und Sprachaudiogrammen ermittelten Hörverlustes unter
Berücksichtigung der in den VMG abgedruckten maßgeblichen Tabellen (VMG,
Teil
A, B. 5.2) lediglich mit einem Einzel-GdB von 15 (aufgerundet 20) zu
bewerten
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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