 Ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung eines GdB von
50
besteht, wenn der behinderte Mensch nach § 236 a VI. Buch
Sozialgesetzbuch die
von ihm bereits beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen
ohne
Berücksichtigung von Abschlägen zustehen würde, wenn seine
Schwerbehinderteneigenschaft bereits zum 16.11.2000 festgestellt wird.
Eine
Rückwirkung ist jedoch auf offenkundige Fälle beschränkt.
Offenkundigkeit ist
nur dann anzunehmen, wenn die für die Feststellung erforderlichen
Voraussetzungen aus der Sicht eines unbefangenen, sachkundigen
Beobachters nach
Prüfung der objektiv gegebenen Befundlage ohne weiteres deutlich zu Tage
treten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die rückwirkende Feststellung eines Grades der
Behinderung (GdB) von 50 ab dem 16. November 2000.
Der am 1949 geborene Kläger ist Diplom-Kristallograph und bezieht
nach
eigenen Angaben derzeit Arbeitslosengeld und wird ab dem 27. Juni 2010
Altersrente mit Abschlägen erhalten.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1989 erkannte das Versorgungsamt H
aufgrund
eines persistierenden Bandscheibenschadens nach zweimaliger Operation
mit
rechtsseitiger Ischialgie und Reizmagen ab dem 17. Oktober 1989 einen
GdB von
insgesamt 30 an und stellte gleichzeitig fest, dass eine dauernde
Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit gegeben sei.
Auf den am 17. November 2003 gestellten Änderungsantrag, mit dem der
Kläger
die Feststellung eines höheren GdB von mindestens 50 sowie die
Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG"
(außergewöhnliche Gehbehinderung) unter Hinweis auf eine bestehende
Arteriosklerose, ein Bluthochdruckleiden, Verschleißerscheinungen der
Hüftgelenke, eines Glaukoms, einer Schlafapnoe und einer
Schilddrüsenerkrankung begehrte, holte der Beklagte ärztliche Auskünfte
der
Ärztin für Augenheilkunde Dr. K vom 27. November 2003, des Facharztes
für
Innere Medizin Dr. G vom 7. Dezember 2003 und des Facharztes für
Neurochirurgie
Dr. U vom 5. Januar 2004 ein. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom
26.
Januar 2004 gelangte die Fachärztin für Innere Medizin und
Gastroenterologie
Dr. B zu der Einschätzung, dass weiterhin von einem GdB von 30
auszugehen
sei; die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung von
Merkzeichen
lägen nicht vor. Dem folgend wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. März
2004
den Änderungsantrag ab. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 2.
April
2004, in dem der Kläger insbesondere auf die bestehende Schlafapnoe
sowie einen
stationären Aufenthalt in den H-U-Kliniken S vom 22. November bis zum
20.
Dezember 2004 hinwies, holte der Beklagte weitere ärztliche Auskünfte
des
Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 21. Juni 2004 und der Fachärztin für
Orthopädie Dr. B vom 6. Dezember 2004 ein. In seiner gutachtlichen
Stellungnahme vom 11. Januar 2005 gelangte der Versorgungsarzt T zu der
Einschätzung, dass bei dem Kläger folgende Beeinträchtigungen gegeben
seien:
- Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, operierte Bandscheibe,
Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der
Hüftgelenke beiderseits, Knorpelschäden am linken Kniegelenk (Einzel-GdB
40)
- Schlafapnoe-Syndrom (Einzel-GdB 20)
- Reizmagen (Einzel-GdB 10).
Die Funktionsbehinderungen würden die Zuerkennung eines Gesamt-GdB
von 50 ab
dem 17. November 2003 (Tag der Änderungsantragstellung) rechtfertigen.
Das
Bluthochdruckleiden, die Herzleistungsminderung, das Glaukom, der
Teilverlust
der Schilddrüse und die Schultergelenksbeschwerden beiderseits hätten
keine
GdB-relevanten Beeinträchtigungen zur Folge. Die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung von Merkzeichen lägen nicht vor. Mit
Abhilfebescheid vom 17. Januar 2005 stellte der Beklagte daraufhin einen
Gesamt-GdB von 50 ab dem 17. November 2003 fest. Die Erteilung des
Merkzeichen
"G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) und "aG" lehnte er indes ab.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 erklärte der Kläger seinen
Widerspruch
für erledigt und beantragte nunmehr die rückwirkende Feststellung eines
GdB
von 50 zum 15. November 2000, die der Beklagte mit dem hier
angefochtenen
Bescheid vom 13. April 2005 ablehnte. In dem hiergegen erhobenen
Widerspruch vom
26. April 2005 trug der Kläger vor, er habe Anspruch auf Feststellung
eines GdB
von 50 bereits seit dem 15. November 2000. Die bestehende Apnoe, die die
Benutzung eines CPAP-Gerätes erforderlich gemacht habe, sei bereits im
August
1997 im St.-H-Krankenhaus B festgestellt worden. Die Beschwerden am
linken Knie
seien durch das MRT vom 18. Mai 1999 belegt. Auch ergebe sich aus dem
MRT vom
16. Dezember 2002 die fortschreitende Funktionsbehinderung der
Wirbelsäule.
Nach Einholung einer ärztlichen Auskunft des den Kläger seit dem 2.
Halbjahr 2002 behandelnden Facharztes für Neurochirurgie Dr. U vom 15.
August
2005 sowie von Stellungnahmen der Versorgungsärztin B vom 5. und 8.
September
2005 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.
September 2005 zurück. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei nicht
feststellbar, dass ein GdB von 50 bereits zu einem früheren Zeitpunkt
vorgelegen habe.
Der Kläger hat am 7. Oktober 2005 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam
erhoben, mit der er die rückwirkende Feststellung eines GdB von 50 ab
dem 15.
November 2000 begehrt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Chirurgie Dr.
R vom
24. September 2006 und des Facharztes für Anästhesiologie und Chirurgie
Dr. S
vom 23. November 2006 eingeholt sowie Patientenunterlagen des Facharztes
für
Innere Medizin Dr. G und von Dr. R beigezogen. Ferner hat es auf Antrag
des
Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Facharzt für
Anästhesiologie und Chirurgie Dr. S mit der Erstellung eines
Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 8. April
2008
nebst ergänzender Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 gelangt der
Sachverständige zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger folgende
Funktionsbehinderungen gegeben seien:
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, operierte Bandscheibe,
Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule,
Funktionseinschränkungen der
Hüftgelenke bds., Knorpelschaden am Kniegelenk,
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bei degenerativen
körperlichen
Befunden, überwiegend depressiv strukturierter Persönlichkeit,
psychosomatischer Disposition und psychosozialen
Chronifizierungsfaktoren.
Das Wirbelsäulensyndrom sei wegen seiner mittelgradigen bis schweren
funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem
Einzel-GdB
von 40, das außergewöhnliche Schmerzsyndrom mit einem Einzel-GdB von 20
zu
bewerten. Ein Gesamt-GdB von 50 könne seit November 2000 angenommen
werden. Die
objektiv gutachterliche Bewertung könne sich zwar - mangels
anderweitiger
Nachweisunterlagen (Behandlungslücke) - nur auf den Behandlungszeitraum
von
2005 bis 2008 beziehen. Aus dem Verlauf der Beschwerdeentwicklung sei
jedoch zu
schließen, dass es bereits 1999/2000 zu einer psychsomatischen
Dekompensation
gekommen sei. Insoweit sei von einer Chronifizierung des Leidens
auszugehen.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Potsdam die
Klage
abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf rückwirkende
Feststellung
eines GdB von 50. Bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
handele
es sich um eine Statusentscheidung, die generell nur in die Zukunft
wirke. Eine
Rückwirkung sei allenfalls auf den Zeitpunkt der Antragstellung möglich,
§ 6
Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Eine
weitergehende
Rückwirkung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwBAwV sei nach der Rechtsprechung
des
Bundessozialgerichts (BSG) auf offenkundige Fälle zu beschränken. An
einer
Offenkundigkeit fehle es, wenn ein rückwirkender höherer GdB nur durch
Einholung ärztlicher Gutachten und unter Berücksichtigung und Würdigung
sämtlicher vorhandenen medizinischen Unterlagen festgestellt werden
könne. Das
sei hier der Fall. Aussagekräftige medizinische Unterlagen, die einen
GdB von
50 zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Auch
unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen Dr. S sei
nicht
offenkundig, dass ein höherer GdB zu einem früheren Zeitpunkt gegeben
sei.
Gegen das ihm am 28. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger
am 26.
November 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im
Wesentlichen
weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt der Kläger vertiefend vor: Er habe ein
besonderes
Interesse an einer rückwirkenden Feststellung eines GdB von 50 ab dem
16.
November 2000. Denn im Falle einer entsprechenden Feststellung wäre er
Schwerbehinderter und würde damit in den Genuss einer (abschlagsfreien)
Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 60.
Lebensjahres
kommen. Dabei sei seine Schwerbehinderteneigenschaft bereits dadurch
belegt,
dass ihm am 19. Februar 1982 in der ehemaligen DDR ein
Schwerbeschädigtenausweis ausgestellt worden sei. Dass ein höherer GdB
von 50
spätestens am 16. November 2000 vorgelegen habe, ergebe sich im Übrigen
aber
auch aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten. Insoweit sei seine
Schwerbehinderteneigenschaft auch offenkundig. Im Übrigen sei die
Offenkundigkeit ohnehin nicht Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 2
SchwBAwV.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2008
aufzuheben und
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2005 in der
Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 zu verpflichten, den
Bescheid des Versorgungsamtes H vom 20. Dezember 1989 zu ändern und
für den
Kläger einen Grad der Behinderung von 50 ab dem 16. November 2000
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den
Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten,
sowie
den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil
des
Sozialgerichts ist zutreffend.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid
vom 13.
April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September
2005 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger
hat
keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides des Versorgungsamtes Hvom
20.
Dezember 1989 und Feststellung eines GdB von 50 bereits ab dem 16.
November 2000
(bis zum 16. November 2003).
Wie das Sozialgericht mit Recht ausführt, ist Anspruchsgrundlage für
das
Begehren des Klägers § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB
X). Danach ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung
für die
Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit
zurückgenommen
werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen des §
44
Abs. 2 SGB X für eine Änderung des Bescheides vom 20. Dezember 1989, mit
dem
für die Zeit bis zur rückwirkenden Neufeststellung durch den Beklagten
ein GdB
von 30 festgestellt worden ist, nicht vor. Der Bescheid ist nicht
rechtswidrig,
weil die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 bereits
für die
Zeit vom 16. November 2000 bis zum 16. November 2003, mithin für einen
vor dem
Änderungsantrag vom 17. November 2003 liegenden Zeitraum, nicht gegeben
sind.
Nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
stellen
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen
Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung
fest,
wobei gemäß § 2 SGB IX Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe an der
Gesellschaft sind
gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX abgestuft als GdB in Zehnergraden
von
20 bis 100 entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG i.V.m. den vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen -
für
die Zeit bis Ende 2008 heranzuziehenden - Anhaltspunkten für die
ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung
festzustellen.
Den AHP kommt hierbei die Bedeutung von antizipierten
Sachverständigengutachten
zu, durch die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen
niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet erreicht werden soll.
Die AHP
engen das Ermessen der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und
sind
deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt zu
werden.
In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der
Feststellung des GdB um eine Statusentscheidung handelt, die prinzipiell
in die
Zukunft wirkt und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbAwV lediglich deshalb auf
den
Zeitpunkt der Antragstellung zurück zu beziehen ist, um den
schwerbehinderten
Menschen durch die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar zu
belasten.
Für eine weitergehende Rückwirkung ist nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 2
SchwbAwV nur dann Raum, wenn der Betroffene ein besonderes Interesse für
eine
frühere Statusentscheidung glaubhaft machen kann. Eine solche
Rückwirkung muss
jedoch auf offenkundige Fälle beschränkt werden, um den Sinn und Zweck
einer
Statusentscheidung nicht zu konterkarieren (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai
1991 -
9a/9 RVs 11/89 -, zitiert nach juris, für den auch hier vorliegenden
Fall der
Rücknahme eines Feststellungsbescheides nach § 44 Abs. 2 SGB X).
Offenkundigkeit ist hierbei nach Auffassung des Senats nur dann
anzunehmen, wenn
die für die Feststellung erforderlichen Voraussetzungen aus der Sicht
eines
unbefangenen, sachkundigen Beobachters nach Prüfung der objektiv
gegebenen
Befundlage ohne weiteres deutlich zu Tage treten (vgl. hierzu auch
Urteil des
Senats vom 19. Januar 2010 - L 11 SB 358/08 -, veröffentlicht in juris).
Die vorstehend beschriebenen Anforderungen an eine rückwirkende
Feststellung
eines GdB 50 für die Zeit vom 16. November 2000 bis zum 16. November
2003 sind
im Fall des Klägers nicht erfüllt.
Der Kläger hat zwar ein besonderes Interesse an der früheren
Feststellung
eines GdB von 50 glaubhaft gemacht, weil ihm nach § 236 a des Sechsten
Buches
des Sozialgesetzbuches die von ihm bereits beantragte Altersrente für
schwerbehinderte Menschen ohne Berücksichtigung von Abschlägen zustehen
würde, wäre seine Schwerbehinderteneigenschaft bereits zum 16. November
2000
festgestellt. Eine rückwirkende Feststellung eines GdB von 50 für die
Zeit vom
16. November 2000 bis zum 16. November 2003 scheidet jedoch bereits
deshalb aus,
weil nach den vorliegenden medizinischen Erkenntnissen zur Überzeugung
des
Senats bereits der Nachweis geführt ist, dass keine
Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die für den vorstehenden Zeitraum
die
Zuerkennung eines GdB von 50 rechtfertigen können. Auf die Frage, ob
ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hier
Funktionsbeeinträchtigungen gegeben sind, die zur rückwirkenden
Feststellung
eines GdB von 50 berechtigen würden, kommt es damit im Fall des Klägers
von
vornherein nicht an. Eine Höherbewertung des von dem Beklagten mit einem
Einzel-GdB von 30 bewerteten orthopädischen Leidens für die Zeit vor dem
17.
November 2003 scheidet aus. Insoweit ist der Beklagte nach Teil A Ziffer
26.18
der der hier zur Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen
heranzuziehenden
AHP 1996, S. 140, zutreffend davon ausgegangen, dass die funktionellen
Auswirkungen des Wirbelsäulenleidens allenfalls ein Maß erreicht haben,
das
die Zuerkennung eines GdB von 30 rechtfertigt. Eine zu einem GdB von 40
führende Verschlechterung lässt sich erst für die Zeit ab dem 17.
November
2003 feststellen, weil erst ab diesem Zeitpunkt weitere
Funktionsbeeinträchtigungen der Hüftgelenke hinzugetreten sind.
Gesicherte
medizinische Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass das
orthopädische
Leiden bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Ausmaß erreicht hat, das
die
Anerkennung eines höheren GdB rechtfertigt, sind nicht vorhanden. Sie
werden
insbesondere auch nicht durch den Sachverständigen Dr. S aufgezeigt, der
gerade
darauf verweist, dass sich die objektiv gutachterliche Bewertung -
mangels
anderweitiger Nachweisunterlagen (Behandlungslücke) - exakt nur auf den
Behandlungszeitraum von 2005 bis 2008 beziehen könne. Soweit er
gleichwohl
Aussagen auch für die Zeit vor dem 17. November 2003 getroffen hat,
entbehren
sie einer ausreichenden Grundlage. Nichts anderes gilt mit Blick auf die
von dem
Sachverständigen überdies diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung,
die aus
seiner Sicht mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist. Denn abgesehen
davon,
dass sich der Sachverständige selbst außer Stande gesehen hat, einen
exakten
Entstehungszeitpunkt zu nennen, fehlt es auch insoweit an gesicherten
Erkenntnissen.
Allerdings ist das bei dem Kläger bestehende Apnoe-Syndrom
rückwirkend ab
dem 15. November 2000 mit einem Einzel-GdB von 20 zu bestimmen. Nach
Teil A
Ziffer 26.8 AHP 1996, S. 85, ist ein obstruktives oder gemischtförmiges
Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor) mit
der
Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
(CPAP-Therapie)
mit einem Einzel-GdB von 20, ohne Notwendigkeit einer kontinuierlich
nasalen
Überdruckbeatmung mit 0 - 10 zu bewerten. Danach ergibt sich die
Zuerkennung
eines Einzel-GdB von 20 bereits ab dem 15. November 2000. Denn die
Notwendigkeit
einer laufenden CPAP-Therapie ist nicht erst durch den Bericht der
H-U-Kliniken
S belegt, sondern lässt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus dem
im
Widerspruchsverfahren vom Kläger vorgelegten Bericht des St.
H-Krankenhauses
vom 27. August 1997 herleiten. Folgerichtig hat auch die
Versorgungsärztin B in
ihrer Stellungnahme vom 5. September 2005 eine entsprechende
rückwirkende
Feststellung empfohlen.
Gleichwohl liegen im Falle des Klägers für die Zeit vor dem 17.
November
2003 keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die die Feststellung eines
Gesamt-GdB von 50 rechtfertigen können.
Liegen, wie hier, mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der
Gesellschaft
vor, ist der (Gesamt-)GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen
der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander festzustellen. Nach Teil A Nr. 19
Abs. 3
AHP 1996, S. 34 , ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der
Funktionsbehinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt,
und dann
im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbehinderungen zu prüfen, ob und
inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr
Punke
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Dabei
führen nach Teil A Nr. 19 Abs. 4 AHP 1996, S. 35, zusätzliche leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, von
Ausnahmefällen
abgesehen auch dann nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung, die bei einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt
werden
könnte, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen
nebeneinander
bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB
von 20
ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes
der Behinderung zu schließen.
Dies zugrunde gelegt, kommt für die Zeit vor dem 17. November 2003
die
Feststellung des von dem Kläger begehrten Gesamt-GdB von 50 nicht in
Betracht.
Eine Höherbewertung des bei dem Kläger führenden, mit 30 zu bewertenden
orthopädische Leiden ist für die Zeit vor dem 17. November 2003 mit
Blick auf
das bestehende Apnoe-Syndrom nicht gerechtfertigt. Eine wesentliche
Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung lässt sich zur Überzeugung des Senats mit Blick
auf
die insoweit allenfalls leichte Funktionsbeeinträchtigung nicht
feststellen.
Auch das allenfalls mit einem GdB von 10 zu bewertende Magenleiden führt
zu
keiner Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, so dass es bei
einem
Gesamt-GdB von 30 verbleiben muss. Überdies würde eine - hier
unterstellte -
Erhöhung des Ausmaßes der Behinderung aufgrund bestehender Apnoe
allenfalls
einen Gesamt-GdB von 40 rechtfertigen können. Hiermit wäre dem Kläger
aber
mit Blick auf das erstrebte Klageziel einer abschlagsfreien Altersrente
aufgrund
festgestellter Schwerbehinderung letztlich ohnehin nicht gedient.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür gemäß §
160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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