 Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG kann entstehen, wenn
der Prozessbevollmächtigte durch Kontaktaufnahme mit der Gegenseite das
Streitverhältnis soweit hat fördern können, dass dies nachfolgend
mindestens
teilweise zu einem Prozesserfolg beigetragen hat.
Gründe:
Der inhaltliche Schwerpunkt vorstehenden Erinnerungsverfahrens
betrifft die
Beantwortung der Rechtsfrage, ob im Falle einer Abrechnung von
Anwaltshonorar
nach Betragsrahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren eine
Terminsgebühr
nach Nr. 3106 VV RVG dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn einem
Verfahrensabschluss durch außergerichtlichen Vergleich im Verlauf der
Vergleichsverhandlungen der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt sich
nicht nur
mit der Mandantschaft abgestimmt hat, sondern auch - hier: telefonisch -
mit der
Beklagten im Vorfeld bezüglich des Streitgegenstandes und/oder der
weiteren
Verfahrensgestaltung kontaktierte und kein förmlicher Gerichtstermin
stattgefunden hat.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte nach Abschluss des
Streitverfahrens nach dem SGB IX seine Kostennote auf und bezog hierbei
neben
den vorliegend unstreitigen Posten auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106
VV RVG
mit ein. Dieser Posten wurde indessen von der Beklagten nicht
akzeptiert, wobei
sich diese zunächst auf den Standpunkt stellte, eine entsprechende
Berücksichtigung könne nur im Falle einer Erledigung durch Anerkenntnis
erfolgen. Auf Rückfrage der Kostenbeamtin hielt die Beklagte vom
Ergebnis her
an ihrem Rechtsstandpunkt fest unter Bezugnahme auf einige nicht näher
vorgelegte sozialgerichtliche Beschlüsse aus dem Land Baden-Württemberg,
wonach die Berücksichtigung einer fiktiven Terminsgebühr bei Abschluss
eines
Verfahrens durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsangebots nicht
möglich
sei. Dieser Ansicht schloss sich dann die Kostenbeamtin mit dem zu
Grunde
liegenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Mai 2009 an.
Hiergegen wendet sich die anwaltlich vertretene Klägerin mit der am
28. Mai
2009 bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Erinnerung. Zur
Begründung
verweist sie in erster Linie auf die Vorbemerkung 3 Absatz 3 von Teil 3
der
Anlage 1 zu dem RVG und stellt im Einzelnen dar, am 31. März 2008
(vorliegend
ein halbes Jahr nach einem ersten inhaltlich weniger entgegenkommenden
Vergleichsvorschlag der Beklagten) die Angelegenheit telefonisch mit der
Prozesssachbearbeiterin Frau K. der Beklagten besprochen zu haben. Dass
ein
derartiges Telefonat erfolgte, wird von der Beklagten auch nicht
bestritten. Im
Übrigen kann anhand der damaligen Aktenlage und vor dem Hintergrund
einer
zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Klägerin mit nachfolgender Bewilligung von
Pflegestufe
I nach dem SGB XI davon ausgegangen werden, das der Gesprächsinhalt sich
nicht
nur auf eine kurze Bestätigung der Sachbearbeiterin bezüglich eines
Festhaltens an dem früher erklärten Vergleichsangebot beschränkte,
sondern
auch noch eine weitergehende Erläuterung der verschiedenen
versorgungsärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der streitig
gestellten vier
verschiedenen Komplexe die Höhe des GdB und einige Merkzeichen im Rahmen
der
Durchführung des Nachteilsausgleichs zum Gegenstand hatte, wobei
beispielsweise zu Details der Vergünstigungsmerkmale notwendigerweise
hier
auch Sachvoraussetzungen zur Abklärung anstanden. Auch entwickelte sich
kurze
Zeit hernach des gerichtlichen Streitverfahren noch weiter fort, nachdem
das
hiervon vormals nicht unterrichtete Gericht auf entsprechende Anfrage
vom 28.
März 2008 Kenntnis von der Notwendigkeit einer Beiziehung des
zwischenzeitlich
ausgearbeiteten Pflegegutachtens erhielt, dessen nachmalige weitere
versorgungsärztliche Sachbefassung vom 1. September 2008 alsdann auch
Grundlage des für die Klägerin nun deutlich günstigeren und von ihr
angenommenen Vergleichsvorschlags vom 2. September 2008 war.
Die Erinnerung ist begründet. - Nach der erwähnten Textstelle der
Vorbemerkung 3 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem
Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die
Mitwirkung an
auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen
ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen mit
dem
Auftraggeber gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des
Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach
seiner
Bestellung zum Bevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer
möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des
Verfahrens beitragen soll. Insbesondere sollte auch die Anberaumung
objektiv
überflüssiger Gerichtstermine "zur Erörterung der Sach- und
Rechtslage" eingeschränkt werden, deren der alten Rechtslage
entsprechend
häufiger Zweck alleine der Umstand war, dass damit ein weiterer
Gebührentatbestand erfüllt werden konnte (s.a. BT-Drucks. 15/1971, S.
209).
Diese Vermeidung überflüssiger Durchlauftermine sollte aber zu keiner
honorarrechtlichen Benachteiligung führen, wenn die gleichen
Anstrengungen
nunmehr im schriftlichen bzw. telefonischen Rahmen erfolgten. Der Sache
nach
macht es nämlich keinen Unterschied, ob die Verhandlungen mit der
Gegenseite
als Grundlage für den nachmaligen Prozessabschluss nun in Gegenwart des
Richters oder vorab ohne dessen Hinzuziehung durchgeführt werden.
Soweit die Erinnerungsgegnerin die entsprechende Terminsgebühr als
nicht
berücksichtigungsfähig bezeichnet, so mag das für die
Verfahrenskonstellation Gültigkeit haben, dass Besprechungen lediglich
zwischen den Bevollmächtigten und der eigenen Partei erfolgen, da diese
schon
von der allgemeinen Verfahrensgebühr abgedeckt sind. Entgegen der
Ansicht der
Erinnerungsgegnerin ist allerdings im Wege des Gegenschlusses eine
Terminsgebühr der bezeichneten Art bereits dann dem Grunde nach
entstanden,
wenn der Prozessbevollmächtigte der Sache nach durch Kontaktaufnahme mit
der
Gegenseite das Streitverhältnis soweit hat (weiter) fördern können, dass
das
nachfolgend mindestens teilweise zu einem Prozesserfolg hat beitragen
können.
Bei der vorliegenden Fallgestaltung ging die Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten deutlich über eine bloße schriftsätzliche
Annahme
eines Vergleichsangebots hinaus, sondern führte - wenngleich unter
Einbeziehung
anderer neu hinzugekommener Umstände - dann doch zu einem deutlich
nachgebesserten Vergleichsangebot der Gegenseite.
Demzufolge war vorliegend zu entscheiden wie geschehen, wobei die
vereinbarte
Kostenquotelung unstreitig war.
Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 197
Abs. 2
SGG). - Bei dieser für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden
Vorschrift
handelt es sich um ein lex spezialis, das § 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und
Abs. 4
Satz 4 RVG verdrängt (im Anschluss an Landessozialgericht für das
Saarland,
Beschluss vom 29. Januar 2009 [Az.: L 1 B 16/08 R]; a.A. noch
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006
[Az.: L 10 B
13/05 SB]).
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