 Auch bei einer schizoiden Persönlichkeitsstörung sind immer die im konkreten
Einzelfall bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen maßgeblich. Diese
Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung der - zumutbaren -
medikamentösen Behandlung zu bewerten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des beim Kläger vorliegenden
Grades
der Behinderung streitig. Der im ...... 1954 geborene Kläger stammt aus
der
ehemaligen Sowjetunion, wo er bereits im März 1971, Juli/August 1974
sowie
April/Mai 1975 stationär psychiatrisch wegen einer "Schizophrenie -
Psychopathie" behandelt worden war. Bei ihm war zuletzt mit Bescheid vom
14. November 2000 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt worden. Grundlage
dieser
Feststellung war der Entlassungsbericht des Klinikums N. über die
dortige
stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 8. September bis 6.
Oktober
1999, in welchem von einem reduzierten Antrieb, deprimierter Stimmung,
Niedergeschlagenheit, labilem Affekt, geminderter Aufmerksamkeit und
Konzentration sowie erschwerter Auffassung berichtet und die Diagnose
einer
posttraumatischen Belastungsstörung mit Verdacht auf andauernde
Persönlichkeitsänderung gestellt wird.
Der Verschlimmerungsantrag des Klägers vom Dezember 2006 wurde nach
Beiziehung und Auswertung von Unterlagen des behandelnden Nervenarztes S. mit
Bescheid vom 22. März 2007 abgelehnt. Während des nachfolgenden
Widerspruchsverfahrens ließ die Beklagte den Kläger durch den Nervenarzt Dr.
O untersuchen, der in dem Gutachten vom 14. Juli 2007 zu dem Ergebnis gelangte,
es liege zwar keine posttraumatische Belastungsstörung, jedoch eine weiterhin
mit einem GdB von 30 zu bewertende psychische Störung vor. Der Widerspruch
wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 zurückgewiesen.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht
Befundberichte der behandelnden Nervenärzte S., Dr. P., Dr. M. und Dr. H. sowie
die Krankengeschichte des Klinikum N. beigezogen und den Kläger durch den
Nervenarzt Dr. B. begutachten lassen. Dieser hat bei seiner Untersuchung eine
altersentsprechende Konzentration, Auffassungsgabe, Merkfähigkeit,
Gedächtnisleistung und intellektuelle Wendigkeit, jedoch keine formalen
Störungen des Denkens und Wahrnehmens festgestellt. In dem Gutachten vom 20.
Mai 2008 hat der Sachverständige dargelegt, dass der Kläger Störungen im
Sozialverhalten zeige und uncharakteristische, diffuse Wahrnehmungsverzerrungen
erkennen lasse, ohne dass insoweit eine eindeutige differentialdiagnostische
Zuordnung möglich sei. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine wesentliche
Änderung gegenüber den dem Bescheid vom 14. November 2000 zugrunde liegenden
Verhältnissen nicht eingetreten sei. Beim Kläger bestehe eine "psychische
Störung, Verhaltensstörung", die mit einem GdB von 30 zu bewerten sei.
Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung hat das Sozialgericht die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2009 abgewiesen.
Gegen den ihm am 7. Mai 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
3. Juni 2009 Berufung eingelegt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht seiner
Entscheidung zugrunde gelegt, dass seine Berufs- und Familiensituation
befriedigend sei. Tatsächlich sei er derzeit nicht berufstätig, sondern habe
lediglich einen Job. Es handele sich um eine nicht erwünschte Beschäftigung
bei einer Zeitarbeitsfirma. Krankheitsbedingt sei ihm ein seinen Leistungen
entsprechender Berufsweg verwehrt geblieben. Jetzt übe er eine der primitivsten
Beschäftigungen aus: Er betreue Menschen mit körperlicher und geistiger
Behinderung. Aber auch diese Tätigkeit könne er nur unter großen
krankheitsbedingten Schwierigkeiten verrichten. Sein Familienleben sei ebenfalls
nicht so positiv, wie vom Sozialgericht angenommen. Seine Ehe stelle sich
lediglich als leeres Gerüst dar. Seine Ehefrau nerve ihn. Sein Sohn spotte
über seine Erkrankung, seine Tochter nutze ihn mit der Betreuung der
Enkelkinder, die ihn mit Lärm und ihrer Beweglichkeit überfordern würden, nur
aus. Freunde habe er nicht. Zu Unrecht habe das Gericht bei seiner Beurteilung
auch nicht seine schwere Lebensgeschichte sowie die Auswirkungen der
medikamentösen Behandlung berücksichtigt. Diese Medikamente hätten die
Ergebnisse der Begutachtungen ins Positive verfälscht. Außerhalb der
Untersuchungen gehe es ihm erheblich schlechter. Die Wirkung der Medikamente
lasse mit der Zeit immer mehr nach, so dass die Dosis erhöht werden müsse, mit
allen dadurch auftretenden gesundheitlichen Nebenwirkungen. Zur Unterstützung
seines Vorbringens bezieht sich der Kläger auf eine nervenärztliche
Bescheinigung von Dr. P vom 10. April 1996 sowie Unterlagen über den
Missbrauch der Psychiatrie und seine eigene Vergangenheit in der früheren
Sowjetunion sowie über die medizinischen Definitionen neurotischer, Belastungs-
und somatoformer Störungen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5.
Mai 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, bei ihm ab Dezember 2006 einen Grad der Behinderung von mindestens
50 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Mai 2009 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgewiesen.
Das Gericht hat den Kläger durch den Nervenarzt Dr. F begutachten lassen,
der in seinem Gutachten vom 30. November 2009 Angaben des Klägers zu seinen
derzeitigen Beeinträchtigungen in gesundheitlicher, sozialer und beruflicher
Hinsicht wiedergegeben hat. Bei der Untersuchung habe sich ein weitgehend
unauffälliger neurologischer Befund gezeigt. In psychiatrischer Hinsicht sei
der Kläger bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich und situativ voll orientiert
gewesen. Formale oder inhaltliche Denkstörungen hätten nicht bestanden, die
Merk- und Konzentrationsfähigkeit sei nicht richtungweisend eingeschränkt
gewesen. Der Kläger habe im Gespräch freundlich und zugewandt gewirkt, aber
auch umständlich und verschroben, klagsam und dysphorisch. Seine affektive
Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen, bei Ablenkung habe er
lebhaft, interessiert und kooperativ gewirkt. Streckenweise habe die
dysphorische Verstimmung wie verflogen gewirkt. Dr. F hat bei dem Kläger eine
"schizoide Persönlichkeitsstörung" diagnostiziert und ausgeführt,
dass in den gesundheitlichen Verhältnissen gegenüber dem Bescheid vom 14.
November 2000 eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei.
Dieser Beurteilung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009
widersprochen, auf seine Traumatisierung durch die sowjetische Strafpsychiatrie
verwiesen und gemeint, als wohlhabender Akademiker sei Dr. F objektiv nicht in
der Lage, den seelischen Zustand und die Qual eines Asylbewerbers, der drei
Verwaltungs- und drei Gerichtsverfahren habe ertragen müssen, zu verstehen.
Entgegen der Auffassung von Dr. F leide er immer noch unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Daneben bestünden eine Depression und die
schizoide Persönlichkeitsstörung. Die Symptome der Erkrankungen würden sich
gegenseitig beeinflussen, zum Teil verstärken. Ursachen der posttraumatischen
Belastungsstörung seien die sowjetische Strafpsychiatrie und das unbefriedigend
verlaufende Asylverfahren. Entgegen den Ausführungen von Dr. F habe er diesem
gesagt, dass es sehr wohl Auffälligkeiten am Arbeitsplatz gebe, er jedoch noch
nie erwischt worden sei.
Im Termin am 30. März 2010 hat der Sachverständige Dr. F sein Gutachten
unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers erläutert.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im
Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom
30. März 2010 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen
zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist nicht begründet. Zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender
Begründung hat das Sozialgericht die auf Feststellung eines GdB von mindestens
50 gerichtete Klage abgewiesen. Auch zur Überzeugung des Senats sind die
Bescheide der Beklagten rechtmäßig, da in den gesundheitlichen Verhältnissen
des Klägers gegenüber den ursprünglichen Feststellungen in dem Bescheid vom
14. November 2000 eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung
nicht eingetreten ist.
Gemäß § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Neuntes
Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- ist ein Verwaltungsakt
mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
oder
rechtlichen Verhältnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des
Verwaltungsaktes
mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
In
diesem Fall ist ein Verwaltungsakt zu erlassen, der dieser Änderung
Rechnung
trägt. Wesentlich ist insoweit eine Änderung nur dann, wenn sich der GdB
durch
Hinzutreten bzw. Entfallen oder durch Verschlechterung bzw. Besserung
einer
Gesundheitsstörung um mindestens 10 nach oben oder nach unten verändert.
Eine
derartige wesentliche Änderung ist in dem gesundheitlichen Zustand des
Klägers
im Vergleich zu den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 14. November
2000
zugrunde lagen, nicht festzustellen. Dies steht nach den Ergebnissen der
auf
persönlichen Untersuchungen des Klägers beruhenden Gutachten der
Nervenärzte
Dr. O, Dr. B. und Dr. F fest. Diese Sachverständigen haben
einvernehmlich und
überzeugend dargelegt, dass beim Kläger entgegen der ursprünglichen
Einschätzung keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern eine
schizoide
Persönlichkeitsstörung vorliegt. Unter Berücksichtigung der von ihnen
jeweils
erhobenen Befunde - die ihrerseits im Wesentlichen übereinstimmen -
haben
sie eine einen höheren GdB als 30 rechtfertigende Verschlechterung
gegenüber
den dem ursprünglichen Bescheid vom 14. November 2000 zugrunde liegenden
Funktionsbeeinträchtigungen nicht feststellen können. Ein Vergleich der
in den
Jahren 1999/2000 festgestellten Befunde mit den von den Sachverständigen
erhobenen bestätigt diese Einschätzung. Während im Oktober 1999 noch
eine
geminderte Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine erschwerte
Auffassung
festgestellt worden waren, vermochten sowohl Dr. B. als auch Dr. F eine
altersentsprechende, jedenfalls nicht richtungweisend eingeschränkte
Konzentration, Auffassungsgabe, Merkfähigkeit, Gedächtnisleistung und
intellektuelle Wendigkeit festzustellen. Insoweit ist gegenüber
1999/2000 eher
eine Besserung der Funktionseinbußen eingetreten. Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung lassen sich jedenfalls nicht erkennen. Dieser
Einschätzung
steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die diagnostische
Einordnung der bei ihm vorliegenden psychischen Störung als schizoide
Persönlichkeitsstörung nach Nummer F60.1 des ICD-10 entgegen. Zwar weist
er zu
Recht darauf hin, dass es sich definitionsgemäß um eine schwere Störung
der
Persönlichkeit und des Verhaltens der betroffenen Person handelt, die
beinahe
immer mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einhergeht,
jedoch
verkennt er, dass es sich damit noch nicht zwangsläufig um eine
mindestens mit
einem GdB von 50 zu bewertende schwere Störung im Sinne von Nummer 3.7
der
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
handelt.
Maßgeblich sind auch bei einer schizoiden Persönlichkeitsstörung immer
die im
konkreten Einzelfall bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen. Dass diese
Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung der - zumutbaren -
medikamentösen
Behandlung zu bewerten sind, hat schon das Sozialgericht mit
zutreffender
Begründung dargelegt. Die Beeinträchtigungen sind beim Kläger nach
übereinstimmender Beurteilung der Sachverständigen derart ausgeprägt,
dass
sie unter die stärker behindernden Störungen, nicht aber unter die
schweren
Störungen nach Nummer 3.7 der Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung
zu fassen sind. Angesichts der von den Sachverständigen erhobenen
Befunde und
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger trotz der
Funktionsbeeinträchtigungen regelmäßig - wenn auch nicht zur eigenen
Zufriedenheit - seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann und in
geordneten -
wenn vielleicht auch nicht befriedigenden - Familienverhältnissen lebt,
so dass konkrete soziale Anpassungsschwierigkeiten nicht ersichtlich
sind, ist
die bei ihm vorliegende Persönlichkeitsstörung auch bei freier
Einschätzung
mit einem GdB von 30 angemessen, aber auch ausreichend bewertet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem
Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil weder die
Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG noch die des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG
vorliegen.
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