Die GdB-Bewertung eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus richtet sich nach der Stabilität der Stoffwechsellage und dem Ausmaß des Therapieaufwandes. Eine medizinisch notwendige sportliche Betätigung ist bei der Bemessung des GdB grundsätzlich nicht als die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigender Therapieaufwand zu werten, wenn sie sich im Rahmen einer allgemein empfohlenen gesunden Lebensweise bewegt.
Gründe:
I
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Grades
der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Schwerbehindertenrecht hat.
Auf den Antrag der 1953 geborenen Klägerin vom 19.4.2006 stellte das
beklagte Land mit Bescheid vom 21.7.2006 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen
Diabetes mellitus und Sehminderung einen GdB von 40 fest. Hierbei entfiel nach
der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.7.2006 auf den Diabetes mellitus
ein Einzel-GdB von 30 und auf die Sehminderung ein Einzel-GdB von 20. Den
Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
23.11.2006 zurück.
Die auf die Feststellung eines GdB von 50 gerichtete Klage ist durch Urteil
des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 25.9.2007 abgewiesen worden. Mit Urteil vom
28.8.2009 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg das Urteil des SG
aufgehoben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 21.7.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006 verurteilt, bei der Klägerin
ab April 2006 einen GdB von 50 festzustellen. Es hat seine Entscheidung auf
folgende Erwägungen gestützt:
Während die Bewertung der Sehminderung der Klägerin wegen des (nach
Korrektur) unverändert bestehenden Sehvermögens von 0,9 auf dem rechten und
0,1 auf dem linken Auge mit einem Einzel-GdB von 20 nicht zu beanstanden sei,
bedinge die Teilhabebeeinträchtigung aufgrund des Diabetes mellitus einen
Einzel-GdB von 40 anstatt 30. Nach der jüngsten Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250
§ 69 Nr. 9; Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a SB 4/07 R - juris; Urteil vom
23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris) sei bei der GdB-Bewertung eines Diabetes
mellitus auch für noch nicht bestandskräftig entschiedene Zeiträume
grundsätzlich die seit dem 1.1.2009 geltende Nr. 15.1 des Teils B der Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur
Versorgungsmedizin-Verordnung (Anl. VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl I 2412;
Anlageband zum BGBl I Nr. 57) heranzuziehen. Allerdings müsse dabei neben der
Einstellungsqualität auch der Therapieaufwand berücksichtigt werden. Im Falle
der Klägerin bestehe zwar ein häufiger Wechsel von Hypo- und Hyperglykämien;
durch die Insulintherapie würden jedoch ausgeprägte oder schwere
Hypoglykämien vermieden und eine - auch nach Angabe der Klägerin -
zufriedenstellende Stoffwechsellage erreicht. Die einmal am Tag notwendige
Kontrolle der Blutzuckerwerte, die dreimal täglich erforderliche Injektion von
Insulin und die Einhaltung einer bestimmten Diät unter Wahrung strenger
Essenszeiten träfen regelmäßig Diabetiker unter Insulintherapie und seien der
von der behandelnden Ärztin vorgeschriebenen Therapieform geschuldet. Diese
Gegebenheiten könnten einen höheren Einzel-GdB als 30 an sich nicht
begründen. Entscheidend für eine Höherbewertung sei, dass die Klägerin
gehalten sei, regelmäßig über einen Zeitraum von anderthalb Stunden am Tag
Sport (Nordic Walking) zu treiben, und dies unmittelbar zum Therapieerfolg
beitrage. Der hierfür betriebene Aufwand sei auch unter dem Aspekt, dass
sportliche Betätigung allgemein wünschenswert sei, nicht als gering im Sinne
der Rechtsprechung des BSG einzustufen.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung
materiellen Rechts durch die Berücksichtigung von sportlicher Betätigung als
Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i.S. des § 69 Abs. 1
Satz 4 SGB IX. Er macht geltend:
Der von der Klägerin betriebene Sport und Sport im Allgemeinen sei - auch
auf ärztliche Empfehlung hin - nicht Teil der medizinischen Therapie eines
Diabetes mellitus und kein die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigender Therapieaufwand. Das LSG habe insoweit weder nach der Art
des Therapieaufwands und nach dem zeitlichen Aufwand differenziert. Eine
nachteilige Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei in
sportlicher Betätigung gerade nicht zu sehen. Sport wirke sich positiv auf die
Gesundheit aus, auch und gerade bei Diabetikern. Insbesondere Sport in
Gemeinschaft könne die Qualität der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eher
erhöhen als einschränken. Sportliche Ertüchtigung könne auch nicht
gleichgesetzt werden mit dem Messen von bestimmten Werten oder der Einhaltung
bestimmter Zeitpläne bei Medikamenteneinnahme oder erforderlichen Injektionen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 28. August 2009 aufzuheben und die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2007
zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an und macht u.a. geltend, dass die
nachteilige Auswirkung von medizinisch notwendigem Sport in der fehlenden
Wahlmöglichkeit des Betroffenen, sich sportlich zu betätigen oder nicht, und
in dem mit der medizinisch notwendigen sportlichen Betätigung verbundenen
Ausschluss von anderen Aktivitäten des gesellschaftlichen Lebens zu sehen sei.
II
Die Revision ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angefochtenen
Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet
(§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, bei der Klägerin ab
April 2006 einen GdB von 50 festzustellen. Das prozessuale Ziel des Beklagten
ist die Bestätigung der erstinstanzlich erfolgten Abweisung der von der
Klägerin gegen den Bescheid vom 21.7.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 23.11.2006 erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs. 1 Satz 1 SGG - zur statthaften Klageart vgl. BSG Urteil vom 12.4.2000 - B
9 SB 3/99 R - SozR 3-3870 § 3 Nr. 9 S 21 f).
2. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB
von 50 ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX i.d.F. vom 23.4.2004 (BGBl I 606; a.F.) und für
die Zeit ab dem 21.12.2007 i.d.F. vom 13.12.2007 (BGBl I 2904; n.F.). Nach § 69
Abs. 1 Satz 1 SGB IX (beider Fassungen) stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines
behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer
Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB
IX (beider Fassungen) die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz
5 SGB IX a.F. gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe
entsprechend. Durch diesen Verweis auf die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG
festgelegten Maßstäbe stellt § 69 SGB IX auf das versorgungsrechtliche
Bewertungssystem ab, dessen Ausgangspunkt die "Mindestvomhundertsätze"
für eine größere Zahl erheblicher äußerer Körperschäden i.S. der Nr. 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG sind. Von diesen leiten sich die
aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabellenwerte der Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (AHP) ab. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX n.F. wird
zusätzlich auf die aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassene Rechtsverordnung
Bezug genommen, so dass ab 1.1.2009 die VersMedV vom 10.12.2008 (BGBl I 2412),
die zuletzt durch die Verordnung vom 14.7.2010 (BGBl I 928) geändert worden
ist, anstelle der AHP Grundlage für die Feststellung des GdB ist (vgl. auch BSG
Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 RdNr. 16 f).
Die AHP und die zum 1.1.2009 in Kraft getretene Anl. VersMedV stellen
ihrem
Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (stRspr des BSG;
vgl. Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69
Nr. 9 RdNr. 25 m.w.N.; vgl. auch zur Rechtslage nach dem
Schwerbehindertengesetz: BVerfG Beschluss vom
6.3.1995 - 1 BvR 60/95 - SozR 3-3870 § 3 Nr. 6 S 11f), die den
Behinderungsbegriff der "Internationalen Klassifikation der
Funktionsfähigkeit und Behinderung" (deren Weiterentwicklung wurde im
Mai
2001 von der Weltgesundheitsorganisation als ICF verabschiedet) als
Grundlage
des Bewertungssystems berücksichtigen, auch wenn dieses
Klassifikationsmodell
in den AHP und der Anl. VersMedV bislang nicht überall konsequent
umgesetzt
worden ist (vgl. VersMedV, Einleitung S 5, 1. Aufl. 2009). Dabei beruht
das für
die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der
Gesellschaft
relevante Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens.
Vielmehr
ist die GdB-Bewertung auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben
sowie unter
Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln
(vgl. BSG
Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - a.a.O., RdNr. 28; BSG Urteil
vom
29.8.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSGE 67, 204, 208 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1 S 5
f;
dazu auch Masuch, SozSich 2004, 314, 315; Straßfeld, SGb 2003, 613).
Dem tragen die AHP und die Anl. VersMedV im Grundsatz Rechnung.
Dementsprechend ist deren Inhalt nicht (ausschließlich) mit Hilfe juristischer
Auslegungsmethoden zu ermitteln; vielmehr sind diesbezügliche Zweifel
vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, hier also beim
"Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin" bzw. dem für
diesen geschäftsführend tätigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales -
BMAS (§ 3 VersMedV), zu klären (vgl. z.B. dazu BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a
SB 6/06 R - juris RdNr. 21). Darüber hinaus sind sowohl die AHP als auch die
VersMedV (nebst Anlage) an den rechtlichen Vorgaben der §§ 2, 69 SGB IX zu
messen. Dazu gehört, dass sie dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen
müssen (vgl. BSG Urteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR
4-3250 § 69 Nr. 2; § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX, § 30 Abs. 17 BVG i.V.m. §§ 2, 3
Abs. 1 VersMedV). Bei Verstößen dagegen sind sie nicht oder nur mit Maßgaben
anzuwenden (vgl. auch BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 §
69 Nr. 10 RdNr. 19; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris RdNr. 30).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
vor, so wird der GdB gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX (beider Fassungen) nach
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur
Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm
abweichenden) Zuständen (s § 2 Abs. 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden,
für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem
zweiten Schritt sind diese den in den AHP/der Anl. VersMedV genannten
Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem
dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit
dem höchsten Einzel-GdB (vgl. Nr. 19 Abs. 3 AHP und Teil A Nr. 3 Anl. VersMedV) - in
einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der
einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die
Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich
decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander
stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen
zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der AHP/Anl. VersMedV feste Grade
angegeben sind (vgl. Nr. 19 Abs. 2 AHP und Teil A Nr. 3 b Anl. VersMedV; vgl. auch BSG
Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - a.a.O. RdNr. 18).
Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtssprechung des BSG
grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl. Urteil vom 29.11.1956 - 2 RU 121/56
- BSGE 4, 147, 149 f; Urteil vom 9.10.1987 - 9a RVs 5/86 - BSGE 62, 209, 212 f =
SozR 3870 § 3 Nr. 26 S 83; Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - a.a.O. RdNr. 23
m.w.N.). Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden
Gesundheitsstörungen (erster Schritt) unter Heranziehung ärztlichen
Fachwissens zu erfolgen. Darüber hinaus sind vom Tatsachengericht die
rechtlichen Vorgaben zu beachten. Rechtlicher Ausgangspunkt sind stets § 2 Abs.
1, § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX (s zuletzt BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R
- a.a.O. RdNr. 16 bis 21 m.w.N.); danach sind insbesondere die Auswirkungen nicht nur
vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft maßgebend.
3. Gemessen an diesen rechtlichen Rahmenbedingungen hat das LSG den
Einzel-GdB wegen der Sehminderung der Klägerin rechtsfehlerfrei festgestellt.
Nach dessen unangegriffenen Feststellungen liegt bei der Klägerin eine
korrigierte Sehschärfe des rechten Auges von 0,9 und des linken von 0,1 vor.
Grundlage für die Bemessung des Einzel-GdB sind für die Zeit ab Antragstellung
im April 2006 bis zum Ende des Jahres 2007 die AHP 2005, danach bis Ende des
Jahres 2008 die AHP 2008 und für die Zeit ab dem 1.1.2009 die VersMedV. Bei
Anwendung der für die GdB-Bewertung bei beidäugiger Sehschärfe maßgeblichen
Tabelle in den jeweiligen Fassungen der Nr. 26.4 AHP, die zum 1.1.2009
unverändert in Teil B Nr. 4.3 Anl. VersMedV übernommen worden ist, ergibt sich
für diese nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörung ein Einzel-GdB von 20.
4. Soweit es den Einzel-GdB für den Diabetes mellitus der Klägerin
betrifft, reichen die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht aus, um die vom LSG
vorgenommene Bemessung mit 40 zu bestätigen.
Zur GdB-Bewertung des Diabetes mellitus hat der erkennende Senat mit Urteil
vom 24.4.2008 (- B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9) nach Beweisaufnahme
zu den allgemeinen medizinischen Erkenntnissen über die Auswirkungen dieser
Krankheit auf die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
entschieden, dass die Bewertungsgrundsätze der früheren Nr. 26.15 AHP (Ausgaben
1996 und 2004) nur mit gewissen Maßgaben dem höherrangigen Recht und dem Stand
der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Danach ist bei der GdB-Bewertung
neben der Einstellungsqualität auch der Therapieaufwand zu berücksichtigen,
soweit dieser sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der
Gesellschaft nachteilig auswirkt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich
hinsichtlich der maßgeblichen Bewertungsgrundsätze Besonderheiten, die das LSG
nicht in vollem Umfang zutreffend berücksichtigt hat.
a) Als Rechtsgrundlagen für die Feststellung des GdB sind im vorliegenden
Fall - zunächst allgemein (formal) betrachtet - für die Zeit vom 1.4.2006 bis
zum 21.7.2010 die vorläufige Neufassung der Nr. 26.15 AHP gemäß Rundschreiben
des BMAS vom 22.9.2008 (- IV C 3-48064-3 -) an die zuständigen obersten
Landesbehörden unter Beachtung der Grundsätze der Rechtsprechung des
erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - a.a.O. RdNr.
40)
und ab 22.7.2010 die Regelung in Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV vom 14.7.2010 (BGBl
I 928; n.F.) heranzuziehen.
aa) Für den erstgenannten Zeitraum (1.4.2006 bis zum 21.7.2010) ist nach der
Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen, dass die vorläufige Neufassung
der Nr. 26.15 AHP unter Beachtung der im Senatsurteil vom 24.4.2008 (- B 9/9a SB
10/06 R - a.a.O.) dargelegten Grundsätze rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden
ist, die vor deren Einführung durch das Rundschreiben des BMAS vom 22.9.2008
liegen (vgl. Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a SB 4/07 R - juris RdNr. 15). Nach der
vorläufigen Neufassung der Nr. 26.15 AHP ist insoweit folgende Tabelle
anzuwenden:
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
mit Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikamente)
|
0
|
mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen
|
10
|
mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung erhöhen
|
20
|
unter Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden
Medikamenten, je nach Stabilität der Stoffwechsellage (stabil oder mäßig
schwankend)
|
30-40
|
unter Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich
gelegentlicher schwerer Hypoglykämien
|
50
|
Häufige, ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien sind zusätzlich zu
bewerten. Schwere Hypoglykämien sind Unterzuckerungen, die eine ärztliche
Hilfe erfordern.
Die am 1.1.2009 in Kraft getretene und im Wortlaut mit der vorläufigen
Neufassung der Nr. 26.15 AHP identische Regelung in Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV
i.d.F. vom 10.12.2008 (BGBl I 2412; Anlageband zum BGBl I Nr. 57; a.F.) ist indes
nicht zur GdB-Bewertung heranzuziehen, da sie den gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB
IX zwingend zu berücksichtigenden Therapieaufwand nicht erfasst und aus diesem
Grund nichtig ist (s BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris RdNr. 30).
Die Feststellung des GdB hat bis zu einer im Einklang mit den rechtlichen
Vorgaben aus § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX stehenden Neufassung der Bestimmungen
über den Diabetes mellitus nach den Grundsätzen des Urteils des erkennenden
Senats vom 24.4.2008 (- B 9/9a SB 10/06 R - a.a.O. RdNr. 40) zu erfolgen (BSG Urteil
vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - a.a.O. RdNr. 31).
bb) Die vom BMAS im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung
und mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Regelung in Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV
n.F. ist mit den rechtlichen Vorgaben aus § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
vereinbar und für die Zeit ab 22.7.2010 anzuwenden.
Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV n.F. ist gemäß Art 2 Zweite Verordnung
zur
Änderung der VersMedV vom 14.7.2010 (BGBl I 928) am Tag nach ihrer
Verkündung
im Bundesgesetzblatt, also am 22.7.2010, in Kraft getreten und entfaltet
danach
keine Rückwirkung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach-
und
Rechtslage bei der auf die Zukunft gerichteten Verpflichtungsklage ist
der
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Anders als bei
Tatsachenfragen (vgl.
BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 3/99 R - SozR 3-3870 § 3 Nr. 9 S 22;
Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 RdNr. 34) sind
Rechtsänderungen, die während der Rechtshängigkeit der
Verpflichtungsklage
eintreten, vom BSG zu beachten, auch wenn sie erst nach Erlass der mit
der
Revision angefochtenen gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten
sind.
Voraussetzung ist allerdings, dass das neue Recht nach seinem zeitlichen
Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfassen will (stRspr des
BSG; vgl.
z.B. Urteil vom 14.7.1993 - 6 RKa 71/91 - BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 §
116 Nr. 4 S 26; Urteil vom 9.10.1987 - 9a RVs 5/86 - BSGE 62, 209, 210 =
SozR 3870 §
3 Nr. 26 S 81; Urteil vom 25.3.2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 § 54
Nr. 1
RdNr. 5 f; vgl. auch Keller, a.a.O., RdNr. 34 m.w.N.). Diese
Voraussetzung liegt hier
bezogen auf den Anspruch der Klägerin auf Feststellung des GdB für die
Zeit ab
22.7.2010 vor, zumal nach der Begründung der Zweiten Verordnung zur
Änderung
der VersMedV vom 14.7.2010 Anlass der jüngsten Neufassung der Grundsätze
zur
GdB-Bewertung des Diabetes mellitus die o.g. Rechtsprechung des BSG war
(vgl.
BR-Drucks 285/10 S 3 zu Nr. 2).
Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV n.F. hat folgenden Inhalt:
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine
Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum
beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine
Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS
beträgt 0.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie
auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt
sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante
Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie
auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung
des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der
Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des
Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere
Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich
mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in
Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der
körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche
Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf
Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die
Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über
die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils
höhere GdS-Werte bedingen.
Die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 17 BVG erlassene
Neufassung von Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV n.F. ist rechtmäßig. Sie verstößt
in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht (Verfassungs- und
Parlamentsrecht), insbesondere nicht gegen § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, wonach
für die Feststellung des GdB die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft maßgeblich sind. Insoweit entsprechen die in Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV
n.F. enthaltenen Bewertungsgrundsätze den Vorgaben der Rechtsprechung
des erkennenden Senats (Urteil vom 24.4.2008, - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250
§ 69 Nr. 9 RdNr. 40; Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a SB 4/07 R - juris RdNr. 14;
Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris RdNr. 25). Wie bereits die
vorläufige Neufassung der AHP vom 22.9.2008 und die Regelung in Teil B Nr. 15.1
Anl. VersMedV a.F. unterscheiden sie nicht mehr zwischen den Typen I und II des
Diabetes mellitus und stimmen mit der durch Beweisaufnahme des Senats gewonnenen
Erkenntnis überein, dass bei der GdB-Bewertung die Unterscheidung nach der
Entstehung der Stoffwechselstörung nicht besonders hilfreich ist, da es eine
größere Zahl Fälle des Diabetes Typ II gibt, bei denen unter
Insulinbehandlung ähnliche Hypoglykämieprobleme auftreten, wie bei einem
Diabetes Typ I (Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - a.a.O. RdNr. 36). Als
maßgebliches Kriterium für die Schwere der Erkrankung und damit für die
GdB-Bewertung stellen sie wie auch die vorläufige Neufassung der Nr. 26.15 AHP,
die der Senat - bis auf die fehlende Berücksichtigung von Therapieaufwand - als
Grundlage für die GdB-Bewertung grundsätzlich nicht beanstandet hat (vgl.
Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a SB 4/07 R - a.a.O. RdNr. 15), auf die
Hypoglykämieneigung des Betroffenen ab. Zusätzlich berücksichtigen sie sowohl
den zur Erreichung einer stabileren Stoffwechsellage notwendigen Therapieaufwand
als auch die Qualität der Stoffwechsellage. Anhaltspunkte dafür, dass diese
Bestimmungen nicht dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
entsprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Allerdings ist die Voraussetzung der Dokumentation der
Blutzuckerselbstkontrolle bzw. der Insulindosen in Abs. 3 und 4 von Teil B Nr. 15.1
Anl. VersMedV n.F. nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX und nach Sinn und
Zweck dieser Dokumentation nicht als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung
für die Feststellung des GdB anzusehen, auch wenn insbesondere in Teil B Nr.
15.1 Abs. 4 Anl. VersMedV n.F. ausgeführt ist, dass die Blutzuckerselbstmessungen
und Insulindosen (bzw. Insulingaben über die Insulinpumpen) dokumentiert sein
müssen. Es geht im Schwerbehindertenrecht um die Feststellung der Auswirkungen
von Funktionsbeeinträchtigungen. Demnach sind nicht Diagnosen oder körperliche
Defizite, sondern es ist die Behinderung selbst zu erfassen, die darin besteht,
dass der von Krankheit betroffene Mensch nicht mehr die Gesamtheit der ihm
sozial zugeschriebenen Funktionen unbeeinträchtigt und ungefährdet wahrnehmen
kann (stRspr des Senats; vgl. Urteil vom 6.12.1989 - 9 RVs 3/89 - SozR 3870 § 4
Nr. 3 S 11; Urteil vom 24.6.1998 - B 9 SB 17/97 R - BSGE 82, 176, 177 f = SozR
3-3870 § 4 Nr. 24 S 94 f; Urteil vom 15.7.2004 - B 9 SB 46/03 B - juris RdNr. 7;
Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr. 18). Die Dokumentation der
Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen hat - für sich genommen - keinen
Einfluss auf die tatsächlich bestehenden Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft i.S. des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Der vom "Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin"
verfolgte Zweck der vorausgesetzten Dokumentation der Blutzuckerwerte und
Insulindosen ergibt sich aus der Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung
der Bewertungsgrundsätze in Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV (BR-Drucks 285/10 S 3
zu Nr. 2). Die vorgeschriebene Dokumentation des Therapieaufwands wird als
erforderlich angesehen, "um die Teilhabebeeinträchtigung und somit den GdS
beurteilen zu können". Insoweit stellt die Dokumentation der
Blutzuckerwerte und Insulindosen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren allein
ein Beweismittel dar, ohne dass mit einem Fehlen der Dokumentation eine
Entbindung von den Amtsermittlungspflichten (§ 20 SGB X; § 103 SGG)
einhergeht.
b) Daraus ergibt sich für die Bemessung des Einzel-GdB bezüglich des
Diabetes mellitus der Klägerin im Einzelnen folgendes Bild:
aa) Bei Anwendung der vorläufigen Neufassung der Nr. 26.15 AHP, die ihrem
Inhalt nach Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV a.F. entspricht, (für die Zeit vom
1.4.2006 bis 21.7.2010) ist ein Diabetes mellitus unter Insulintherapie auch in
Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Medikamenten, je nach Stabilität
der Stoffwechsellage (stabil oder mäßig schwankend) mit einem (Einzel-)GdB von
30 bis 40 zu bewerten. Ein GdB von 50 ist vorgesehen, wenn unter Insulintherapie
eine instabile Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwerer
Hypoglykämien besteht.
Danach scheidet bei der Klägerin ein Einzel-GdB von 50 für den Diabetes
mellitus aus. Denn das LSG hat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass
"ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien vermieden werden". Ebenso
fehlt es an Anhaltspunkten für eine zusätzliche Bewertung von häufigen,
ausgeprägten oder schweren Hypoglykämien.
Es mangelt indes an hinreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG dazu, ob
die Stoffwechsellage der Klägerin im Sinne der vorläufigen Neufassung der Nr.
26.15 AHP als stabil (dann Einzel-GdB 30) oder mäßig schwankend (dann
Einzel-GdB 40) einzuschätzen ist. Das LSG hat insoweit ausgeführt, bei der
Klägerin bestehe mit einer "Annäherung an einen Langzeit-Blutzuckerwert
von 6,0 HbA1c" eine "zufriedenstellende" Stoffwechsellage, wobei
ein "häufiger Wechsel von Hypo- und Hyperglykämien" auftrete. Damit
wird nicht hinreichend deutlich, ob die Stoffwechsellage nach ärztlicher
Beurteilung als "stabil" oder als "mäßig schwankend"
anzusehen ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der nach Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV
n.F. ab 22.7.2010 maßgeblichen "Güte der
Stoffwechseleinstellung".
bb) Nach den - hier für die Zeit vom 1.4.2006 bis 21.7.2010 maßgeblichen -
Grundsätzen des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06
R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr. 40) ist bei der Bewertung des Einzel-GdB von
Diabetes mellitus neben der Einstellungsqualität auch der Therapieaufwand zu
berücksichtigen, soweit er sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am
Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt. Der GdB wird relativ niedrig
anzusetzen sein, wenn mit geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene
Stoffwechsellage erreicht wird. Mit (in beeinträchtigender Weise) wachsendem
Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg (instabilerer
Stoffwechsellage) wird der GdB höher einzuschätzen sein. Dabei sind jeweils -
im Vergleich zu anderen Behinderungen - die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft in Betracht zu ziehen (BSG Urteil vom 24.4.2008 - B
9/9a SB 10/06 R - a.a.O. RdNr. 40). Für die Zeit ab 22.7.2010 sieht Teil B Nr. 15.1
Anl. VersMedV n.F. ebenfalls eine differenzierte Berücksichtigung des
Therapieaufwandes bei Diabetes mellitus vor.
Diese Grundsätze hat das LSG zwar im Ansatz seiner Entscheidung zugrunde
gelegt. Der erkennende Senat versteht den Begriff des zu berücksichtigenden
Therapieaufwandes jedoch anders als das LSG. Daraus ergibt sich die
Notwendigkeit einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung.
(1) Der Begriff "Therapieaufwand" im Sinne der Grundsätze der
Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 24.4.2008 ist weit auszulegen. Die
Auslegung orientiert sich an dem Wortsinn des Begriffs Therapie, der die
Gesamtheit der Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit mit dem Ziel der
Wiederherstellung der Gesundheit, der Linderung der Krankheitsbeschwerden und
der Verhinderung von Rückfällen umfasst (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20.
Aufl. 1999, "Therapie"). Denn es geht im Schwerbehindertenrecht um die
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, aufgrund derer der von Krankheit
betroffene Mensch nicht mehr die Gesamtheit der ihm sozial zugeschriebenen
Funktionen unbeeinträchtigt und ungefährdet wahrnehmen kann, auch wenn diese
Auswirkungen an sich nur geringfügig sind (vgl. z.B. Urteil vom 9.10.1987 - 9a RVs
5/86 - BSGE 62, 209, 211 f = SozR 3870 § 3 Nr. 26 S 82; vgl. auch Knickrehm, SGb
2008, 220, 223 f). Sie können sich bei gewissen stummen Erkrankungen allein aus
ärztlichen Handlungsanweisungen, z.B. Diät, Ruhepausen, Schonung, verkürzte
Arbeitsbelastung, Meidung bestimmter Außeneinflüsse (z.B. Witterung, Zugluft,
Nässe) oder Vorgaben zu bestimmten Körperhaltungen (z.B. Gehen, Stehen, Sitzen,
Liegen usw.), ergeben (vgl. BSG Urteil vom 6.12.1989 - 9 RVs 3/89 - SozR 3870 § 4
Nr. 3 S 14; vgl. auch Masuch, Die Beeinträchtigung der Teilhabe in der
Gesellschaft, in Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, S 199, 203;
Knickrehm, SGb 2008, 220, 224). Eine eigenständige funktionelle Bedeutung des
Therapieaufwands, z.B. ständiger aufwendiger Verbandswechsel (so Kaiser, SGb
2009, 172, 175), ist insoweit nicht erforderlich.
(2) Allerdings muss der Therapieaufwand zur Erzielung des Therapieerfolgs
(stabilere Stoffwechsellage) medizinisch notwendig sein (BSG Urteil vom
24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - a.a.O., RdNr. 39 f), um bei der GdB-Bewertung
berücksichtigt zu werden. Eine ärztliche Verordnung kann als Nachweis für die
medizinische Indikation dienen, ist aber (z.B. im Falle der Selbsttherapie) nicht
Voraussetzung für die Anerkennung eines krankheitsbedingten Therapieaufwands.
Erforderlich ist allerdings, dass die Therapie tatsächlich durchgeführt wird (vgl.
etwa BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr. 22).
(3) Zudem ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats
(Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - a.a.O. RdNr. 40) nur derjenige
Therapieaufwand bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigen, der sich nachteilig
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i.S. des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
auswirkt. Dies gilt entsprechend für die ab 22.7.2010 geltende Regelung in Teil
B Nr. 15.1 Anl. VersMedV n.F..
Die mögliche Teilhabebeeinträchtigung durch medizinisch notwendigen
Therapieaufwand beruht hierbei nicht auf gesundheitlichen
Funktionsbeeinträchtigungen, die beim Diabetes mellitus aufgrund der
Hypoglykämieneigung und der Instabilität der Stoffwechsellage vorliegen
können und ebenfalls Grundlage der GdB-Bewertung sind, sondern auf
therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung bzw. bei der
Gestaltung
des Tagesablaufs. Insoweit kann zur Konkretisierung der Grundsätze der
Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für die Zeit vor dem
22.7.2010 auf
die neuen Bewertungsgrundsätze in Teil B Nr. 15.1 Anl. VersMedV n.F.
zurückgegriffen werden, nach denen die insoweit bei der GdB-Bewertung zu
berücksichtigenden Teilhabestörungen unter dem Oberbegriff "Einschnitte
in die Lebensführung" zusammengefasst sind (vgl. insbesondere Teil B Nr.
15.1 Abs. 3 Anl. VersMedV n.F.). Obgleich die Änderung der Anl. VersMedV
formal
keine Rückwirkung entfaltet und Gerichte und Verwaltung für den Zeitraum
bis
21.7.2010 nicht bindet, ist ihr Inhalt als antizipiertes
Sachverständigengutachten bedeutsam. Diese Bewertungsgrundsätze sind
nämlich
vom "Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin" beim BMAS
- soweit ersichtlich - unter Beachtung der Besonderheiten der
Stoffwechselkrankheit Diabetes mellitus auf der Grundlage des aktuellen
Stands
der medizinischen Wissenschaft erstellt worden (vgl. hierzu insb.
Lorenz/Martin/Doht-Rügemer,
MedSach 2010, 187, 190 ff). Allgemein ist es zur Vermeidung sachfremder
Erwägungen geboten, sich an allgemein gültigen Bewertungskriterien zu
orientieren, wie sie in den AHP bzw. der Anl. VersMedV aufgeführt sind
(vgl.
Urteil vom 9.10.1987 - 9a RVs 5/86 - BSGE 62, 209, 213 = SozR 3870 § 3
Nr. 26 S
84). Nach der Begründung zur Verordnungsänderung (BR-Drucks 285/10 S 3
zu Nr.
2) zeigen sich Einschnitte in die Lebensführung z.B. bei der Planung des
Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der
Mahlzeiten, der
Berufsausübung und der Mobilität.
Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung und damit der
nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist nach
Auffassung des Senats davon abhängig, ob der Therapieaufwand aus medizinischen
Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist, mit einem
Vernachlässigen der Maßnahmen gravierende gesundheitliche Folgen einhergehen
können oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in anderen
Lebensbereichen wegen des zeitlichen Umfangs der Therapie erheblich
beeinträchtigt wird. Je flexibler die Durchführung der notwendigen Therapie
gehandhabt werden kann, desto geringer fällt die Intensität der
Teilhabestörung aus. Dies gilt auch für den Fall, dass ein (gelegentliches)
Aussetzen der Therapie keine gravierenden Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand des Betroffenen hat bzw. durch andere Behandlungsmethoden
selbstbestimmt kompensiert werden kann (z.B. Regulierung der Insulingabe).
Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Berücksichtigung von Sport bei der
GdB-Bewertung streitig. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist medizinisch
notwendige sportliche Betätigung bei der Bemessung des GdB grundsätzlich nicht
als Therapieaufwand, der die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt, zu werten, wenn sie sich im Rahmen einer allgemein empfohlenen
gesunden Lebensweise bewegt. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:
Wenn sich der medizinisch notwendige Therapieaufwand seiner Art und Weise
nach nicht als krankheitsspezifisch darstellt (z.B. Blutzuckerwertmessungen,
Insulininjektionen), sondern allgemein einer gesunden Lebensweise entspricht (z.B.
Ernährungsverhalten, körperliche Aktivität), ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass eine solche Lebensführung zumutbar in den Tagesablauf
einbezogen und unter wertender Betrachtung nicht als nachteilige Auswirkung auf
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i.S. des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
angesehen werden kann. Insoweit sind Menschen mit und ohne Behinderung in
gleicher Weise dafür verantwortlich, durch eine gesunde Lebensweise den
Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden bzw. ihre Folgen zu
überwinden oder zu verringern (vgl. z.B. § 1 Satz 2 SGB V; dazu auch Luthe, SGb
2009, 569, 574). Hält sich der medizinisch notwendige Therapieaufwand in dem
Rahmen dessen, was auch Menschen ohne Behinderung allgemein als gesunde
Lebensweise empfohlen wird, kann er mithin im Allgemeinen nicht bei der
Bemessung des GdB (hier von Diabetes mellitus) berücksichtigt werden. Diese
Wertung entspricht auch der ausdrücklichen und in der Begründung zur Zweiten
Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 14.7.2010 wiedergegebenen Feststellung
des "Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin"
(BR-Drucks 285/10 S 3 zu Nr. 2); danach soll eine gesunde Lebensführung - auch
wenn sie zeitaufwändig realisiert wird - zu keiner Teilhabebeeinträchtigung
führen.
Zur orientierenden Klärung der Abgrenzung eines bei der GdB-Bewertung zu
berücksichtigenden Therapieaufwands von einer grundsätzlich nicht die Teilhabe
beeinträchtigenden gesunden Lebensführung hat der Senat die Auskunft des BMAS
vom 12.11.2010 eingeholt, der u.a. die evidenzbasierte Leitlinie der Deutschen
Diabetes Gesellschaft (DDG) "Körperliche Aktivität und Diabetes
mellitus" aus Oktober 2008, Informationen der Deutschen Gesellschaft für
Ernährung e.V. (DGE) und das im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung des
Bundes im Juli 2005 erschienene Themenheft 26 "Körperliche
Aktivität", herausgegeben vom Robert-Koch-Institut (RKI) in Zusammenarbeit
mit dem Statistischen Bundesamt (abrufbar unter www.rki.de), beigelegen haben.
Körperliche Aktivität, also körperliche Bewegungen zur Anhebung des
Energieverbrauchs über den Grundumsatz (vgl. Gesundheitsberichterstattung des
Bundes, Themenheft 26, S 7), gehört danach in besonderem Maße zu einer
gesunden Lebensweise und hindert die Entwicklung unterschiedlicher
gesundheitlicher Risikofaktoren (z.B. Bluthochdruck, Übergewicht). Sie fördert
zugleich die körperliche Fitness und das physische und mentale Wohlbefinden und
kann sich positiv auf andere gesundheitsrelevante Verhaltensmuster (z.B. Rauchen,
Ernährung) auswirken. Dem Sport als Untergruppe der körperlichen Aktivität,
für den insbesondere körperliche Leistung, Wettkampf und Spaß an der Bewegung
typisch sind, werden zudem anti-depressive und allgemein stimmungsverbessernde
Effekte zugeschrieben sowie weitere gesundheitsrelevante Wirkungen, wie z.B. die
Stärkung des Selbstvertrauens (vgl. Gesundheitsberichterstattung des Bundes,
Themenheft 26, S 7). Als Anhaltspunkt für einen Erwachsenen allgemein
empfohlene gesunde Lebensweise ist den Unterlagen zu entnehmen, dass moderate
körperliche Aktivität (z.B. Radfahren, strammes Spazierengehen) mindestens 30
Minuten an den meisten, am besten allen Tagen der Woche ausgeübt werden sollte;
für einen optimalen gesundheitlichen Nutzen sollten Erwachsene zusätzlich drei
Ausdauertrainingseinheiten (Dauer 20 bis 60 Minuten je Einheit) und zwei kraft-
und beweglichkeitsorientierte Trainingseinheiten je Woche ausüben (vgl.
Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Themenheft 26, S 13).
Die Bedeutung von Sport zur Gesundheitsvorsorge - im Besonderen für Menschen
mit Behinderung - wird auch durch den Bericht der Bundesregierung über die Lage
behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe vom 16.12.2004
(BT-Drucks 15/4575) bestätigt. Danach nimmt Sport sowohl in der Rehabilitation
als auch bei der Teilhabe von Menschen mit Behinderung eine herausragende Rolle
ein. In der medizinischen Rehabilitation dient der Sport als Mittel, um die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen; Rehabilitationssport
verfolgt insoweit das Ziel, Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordinierung und
Flexibilität zu verbessern und das Selbstbewusstsein der Rehabilitanden zu
festigen (BT-Drucks 15/4575 S 39 f, 59). Aber auch bei der Gestaltung der
Freizeit von Menschen mit Behinderung ist Sport - ggf. mit einem Übergang vom
Rehabilitations- zum Breitensport - unter integrativen Gesichtspunkten besonders
wichtig und kann ein neues Lebenswertgefühl bei der Erbringung sportlicher
Leistungen vermitteln (BT-Drucks 15/4575 S 150). Die Doppelfunktion von Sport
als Mittel der Rehabilitation bzw. der Förderung einer unabhängigen
Lebensführung und zugleich der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft kommt
besonders beim Sport in der Gruppe zum Tragen (vgl. auch § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB
IX), gerade wenn Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam gleichberechtigt
Sport treiben. Insbesondere die Sportart Nordic Walking wird mittlerweile
behinderungsspezifisch angeboten (vgl. BT-Drucks 15/4575 S 150).
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass
sportliche Betätigung, soweit sie zur Behandlung einer Krankheit medizinisch
notwendig ist, in der Regel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft i.S. des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hat. Nur bei
Hinzutreten besonders einschränkender Umstände kann im Einzelfall eine bei der
Bemessung des GdB zu berücksichtigende Teilhabebeeinträchtigung angenommen
werden, wenn die medizinisch notwendige sportliche Betätigung als Einschnitt in
die Lebensführung die Gestaltung des Tagesablaufs in besonderem Maße prägt,
weil sie z.B. aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise
festgelegt ist oder ihrem Umfang nach erheblich über das Maß einer auch
Menschen ohne Behinderung empfohlenen gesunden Lebensweise hinausgeht.
(4) Gemessen an diesen Kriterien kann aufgrund der derzeit vorliegenden
Tatsachenfeststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden, inwiefern
bei der Klägerin medizinisch notwendiger Therapieaufwand zu Einschnitten in
ihrer Lebensführung und damit zu nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft i.S. des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX führt. Im Hinblick
auf die von der Klägerin betriebene sportliche Betätigung hat das LSG
festgestellt, dass die Klägerin "gehalten ist, täglich Sport zu
treiben", sich "der hierfür betriebene Aufwand" auf
"anderthalb Stunden am Tag" beläuft und der "Umstand, dass die
Klägerin Sport in diesem Umfang betreibt, ( ...) unmittelbar zu dem
Therapieerfolg" mit beiträgt. Diesen Feststellungen kann nicht mit
hinreichender Klarheit entnommen werden, ob die von der Klägerin betriebene
sportliche Betätigung von regelmäßig anderthalb Stunden Nordic Walking je Tag
nach Art und Umfang medizinisch notwendig ist. Insbesondere fragt sich, ob auch
andere körperliche Aktivitäten und/oder geringere Zeitspannen in medizinischer
Hinsicht ausreichen würden, um den angestrebten Therapieerfolg (stabilere
Stoffwechsellage) zu erreichen. Im Übrigen ist auch nicht festgestellt worden,
inwieweit die sportliche Betätigung der Klägerin ihrem Umfang nach über das
Maß einer allgemein empfohlenen gesunden Lebensweise hinausgeht. Zur Bewertung
der nachteiligen Auswirkungen durch den sonstigen Therapieaufwand der Klägerin
(Kontrolle der Blutzuckerwerte, Insulininjektionen sowie Einhaltung einer
"starren" Diät) fehlt es an berufungsgerichtlichen Feststellungen
dazu, inwieweit damit Einschnitte in die Lebensführung, insbesondere bei der
Gestaltung des Tagesablaufs, verbunden sind. Hingegen ist nicht - wie das LSG
annimmt - darauf abzustellen, ob dieser Therapieaufwand "regelmäßig
Diabetiker unter Insulintherapie" trifft.
5. Da nach alledem offen ist, ob bei der Klägerin neben dem Einzel-GdB von
20 für die Sehbehinderung ein Einzel-GdB von 30 oder 40 für den Diabetes
mellitus anzusetzen ist, kann auch die vom LSG vorgenommene Bildung eines
Gesamt-GdB von 50 keinen Bestand haben. Denn Einzel-GdB von 20 und 30 würden
grundsätzlich nicht ausreichen, um einen GdB von 50 anzunehmen.
Die danach noch fehlenden Tatsachenfeststellungen kann der erkennende Senat
im Revisionsverfahren nicht nachholen (vgl. § 163 SGG). Daher ist das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden
haben.
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