 Die Feststellung des Nachteilsausgleichs " aG" setzt
voraus, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass es dem
Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das ist nicht
der Fall, wenn der Betroffenen selber angibt, ihm sei eine Gehstrecke von 100 m
möglich.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Feststellung eines Grades der
Behinderung (GdB) von mehr als 80 und die Zuerkennung des Merkzeichens "aG"
- außergewöhnliche Gehbehinderung -.
Der Beklagte hatte bei dem 1958 geborenen Kläger, der u.a. an Multipler
Sklerose und den Folgen eines Motorradunfalls (1976) leidet, im Jahre 2000 einen
GdB von 80 festgestellt. Den Antrag des Klägers vom 16. Dezember 2004 auf
Zuerkennung eines höheren GdB und der Merkzeichen "aG" und "RF"
lehnte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden
medizinischen Unterlagen mit Bescheid vom 23. März 2005 ab. Dem legte er
folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen
Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
a) Funktionsminderung beider unteren Gliedmaßen, Kunstgelenkersatz der Hüfte
links (50),
b) organisches Nervenleiden, psychische Störungen (50),
c) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der
Wirbelsäule (20).
Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober
2005 zurück.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger die Feststellung
eines GdB von mehr als 80 und der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens "aG" begehrt. Das Gericht hat neben Befundberichten der
den Kläger behandelnden Ärzte, u.a. des Chefarztes der Klinik für Neurologie
im J-Krankenhaus Prof. Dr. K vom 14. Dezember 2006, das Gutachten des Neurologen
Dr. M vom 30. Juli 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 9. November 2007
eingeholt, der auf der Grundlage folgender Funktionseinschränkungen zu dem
Ergebnis gelangt ist, dass der GdB unverändert 80 seit 2000 betrage und die
Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" nicht vorlägen:
a) Multiple Sklerose mit leichter organisch-psychischer Störung, vorwiegend
mit rascher Ermüdbarkeit (50),
leichter spastischer Lähmung beider Beine mit Sensibilitätsstörungen und
leichtgradigen Blasen- und sexuellen Funktionsstörungen (60),
leichter Sehstörung mit nicht konstanten Doppelbildern und Unscharfsehen (20)
b) posttraumatische Arthrose der linken Hüfte mit TEP und nicht belastungsabhängigen
Schmerzen (20).
Ferner hat der Kläger das für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
erstattete Rentengutachten des Unfallchirurgen Prof. Dr. H vom 15. September
2007 eingereicht.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25. April 2008 die Klage als unbegründet
abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig, da der Kläger
keinen Anspruch auf einen höheren GdB als 80 habe. Er leide seit 1992 an
Multipler Sklerose mit schubartigem Auftreten alle ein bis drei Jahre, seit 2004
jährlich. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. M habe
sich in der Vergangenheit die jeweils aufgetretene neurologische Symptomatik in
Form von Sensibilitätsstörungen beider Körperhälften nach Behandlung zurück
gebildet. Bleibende Funktionsbeeinträchtigungen seien eine auf 400 m verkürzte
ohne Hilfsmittel zu bewältigende Gehstrecke, Missempfindungen an beiden Beinen,
häufiger Harndrang, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen nach einer Stunde
Belastung und leichtgradige Sehstörungen. Diese Einschätzung korrespondiere im
Wesentlichen mit den Ausführungen des behandelnden Neurologen Prof. Dr. K in
dessen Befundbericht vom 14. Dezember 2006. Der seit 1998 unverändert bei 2,5
liegende EDSS-Grad (Expanded Disabilitiy Status Scale), wonach eine minimale
Behinderung in zwei funktionellen Systemen vorliege, dokumentiere, dass die
dauerhaft vorliegenden Beeinträchtigungen eher als leichtgradig einzuschätzen
seien. In Anlehnung an die Vorgaben der Anhaltspunkte für zerebral bedingte
Teillähmungen und Lähmungen (Nr. 26.3, Seite 42) und Rückenmarkschäden (Nr.
26.3, Seite 49) sei die Gesamtheit der aus der Multiplen Sklerose dauerhaft
resultierenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Schubhäufigkeit
mit einem Einzel-GdB von 60 zu bewerten.
Die Endoprothese des linken Hüftgelenks sei nach Nr. 26.18 (S. 118) der
Anhaltspunkte abhängig von der verbliebenen Bewegungseinschränkung und
Belastbarkeit zu bewerten. Die im Rahmen der Untersuchung durch Prof. Dr. H im
September 2007 dokumentierten Bewegungseinschränkungen, welche die von dem
Sachverständigen Dr. M ermittelten Werte überstiegen, rechtfertigen einen
Einzel-GdB von 30. Weitere Beeinträchtigungen beständen bei dem Kläger nicht.
Der Einzel-GdB für die Multiple Sklerose von 60 sei im Hinblick auf die
Bewegungseinschränkungen der Hüfte zu erhöhen, so dass ein Gesamt-GdB von 80
angemessen sei. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" seien
nicht erfüllt. Mit der Berufung gegen diese Entscheidung verfolgt der Kläger
sein Begehren weiter. Der Senat hat das Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 18.
Januar 2011 eingeholt, der folgende Funktionseinschränkungen ermittelt hat:
a) Funktionsbeeinträchtigung beider Beine mit einer schubweise verlaufenden
Multiplen Sklerose, Muskelinsuffizienz linker Oberschenkel, Zustand nach Hüft-TEP-Wechsel
links (50),
b) organisches Nervenleiden (Multiple Sklerose), psychische Störungen (rezidivierende
depressive Erkrankung) (50),
c) Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule mit beginnenden
Abnutzungserscheinungen der mittleren Lendenwirbelsäule, leichte
Beckenfehlstatik bei Beinlängendifferenz und pseudoradikulären
Reizerscheinungen (20),
Der Sachverständige hat das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für
das Merkzeichen "aG" bei dem Kläger verneint. Seiner Einschätzung
nach sei er in der Lage, Wegstrecken von 1 bis 2 km zu Fuß in einer zumutbaren
Zeit zu bewältigen.
Seitens des Klägers sind der Bericht der Physiotherapeutin B vom 5. Januar
2011, der Befundbericht der Radiologin S vom 2. Februar 2011 und der Arztbericht
des Urologen M vom 8. Mai 2011 zur Akte gereicht worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2008 aufzuheben sowie
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 zu verurteilen, bei ihm ab 16.
Dezember 2004 einen GdB von mehr als 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" festzustellen, hilfsweise, den
Sachverständigen Dr. M zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens zu
laden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seinen Entscheidungen fest.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze
Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des
Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.
Soweit der Kläger die Festsetzung eines GdB von mehr als 80 begehrt, ist die
Berufung begründet. Das Sozialgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung
insoweit die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Kläger hat ab Antragstellung
Anspruch auf Festsetzung eines GdB von 100.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)
sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen
nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30
Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind als antizipierte Sachverständigengutachten
die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und
zwar entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum in den Fassungen von
2004, 2005 und - zuletzt - 2008. Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage
zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" in Form
einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die AHP - ohne dass hinsichtlich der
medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre - abgelöst
haben.
Auf der Grundlage des damaligen Standes der Sachverhaltsaufklärung hat das
Sozialgericht für die aus der Multiplen Sklerose dauerhaft resultierenden
Beeinträchtigungen einschließlich der psychischen Störungen unter Berücksichtigung
der Schubhäufigkeit einen Einzel-GdB von 60 angenommen. Der Senat hält diese
Bewertung - unter Zugrundelegung der dem Sozialgericht seinerzeit vorliegenden
Erkenntnisse - für überzeugend und verweist auf die insoweit zutreffenden Gründe
des angefochtenen Urteils vom 25. April 2008 (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Indes
haben sich im Berufungsverfahren neue Tatsachen ergeben, da der Kläger einen
Arztbrief seines Urologen M vom 8. Mai 2011 vorgelegt hat, der eine neurogene
Blasenentleerungsstörung, eine hyperaktive Blase und einen Zustand nach
Epididymitis (Entzündung des Nebenhodens) diagnostiziert und von chronisch
rezidivierenden therapieresistenten Schmerzen, einer massiven, teils stündlichen
Pollakisurie mit zum Teil Dranginkontinenz bei nicht beherrschbarem imperativem
Harndrang, Nykturie (3x), einer therapieresistenten Algurie, Staccato-Miktion
und einer chronischen therapieresistenten Testalgie beidseits berichtet hat.
Nach den Angaben des Klägers leidet er an diesen Beschwerden seit fünf bis
sechs Jahren, also bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Beklagten.
Der Senat hat keinen Anlass, dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die
geschilderten urologischen Beschwerden erfordern es, für die aus der Multiplen
Sklerose folgenden Beeinträchtigungen einschließlich der psychischen Störungen
einen höheren GdB als 60 anzusetzen. Das Sozialgericht hat in seiner
Entscheidung das Gutachten des Neurologen Dr. M vom 30. Juli 2007 mit ergänzender
Stellungnahme vom 9. November 2007 berücksichtigt, in welchem auch
Blasenentleerungsstörungen des Klägers aufgeführt sind. Da nur von einer
geringen Restharnbildung berichtet worden ist, wären sie als Entleerungsstörungen
leichten Grades im Sinne der Nr. 26.12 (Seite 90) der AHP 2004 bis 2008 bzw. der
Nr. 12.2.2 (Bl. 66) der Anlage zur VersMedV mit einem fiktiven Einzel-GdB von 10
zu bewerten. Tatsächlich handelte es sich im Hinblick auf die vom Urologen M
mitgeteilten Schmerzen beim Harnlassen um Entleerungsstörungen stärkeren
Grades, die im mittleren Bereich des vorgesehenen GdB-Rahmens von 20 bis 40 -
also mit einem GdB von 30 - zu bewerten sind. Ein höherer GdB kommt nicht in
Betracht, da die Notwendigkeit manueller Entleerung und der Anwendung eines
Blasenschrittmachers sowie eine erhebliche Restharnbildung nicht vorlagen. Der
Verlust des Nebenhodens führt allerdings nach Nr. 26.13 (Seite 93) der AHP 2004
bis 2008 bzw. nach Nr. 13.2 (Bl. 68) der Anlage zur VersMedV zu keinem GdB. Nach
Ansicht des Senats ist es erforderlich, die aus der Multiplen Sklerose folgenden
Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 70 zu bewerten.
Das Hüftgelenksleiden des Klägers und die Funktionsbeeinträchtigungen der
Beine bedingen nach der überzeugenden Einschätzung des Orthopäden Dr. W in
dessen Gutachten vom 18. Januar 2011 einen Einzel-GdB von 50. Dieser Bewertung
schließt der Senat sich an. Ein Einzel-GdB von 50 ist insbesondere dadurch
gerechtfertigt, dass in der Vergangenheit die Schübe durch die Multiple
Sklerose regelmäßig auch die beiden unteren Extremitäten befallen haben und
Behandlungen über mehrere Monate erforderlich gemacht haben.
Die Funktionshinderungen der Lendenwirbelsäule sind gemäß dem Vorschlag
des Sachverständigen Dr. W mit einem Einzel-GdB von 20 anzusetzen.
Aus den danach vorliegenden Einzel-GdB von 70, 50 und 20 ist ein Gesamt-GdB
von 100 zu bilden. Der Einzel-GdB von 70 für die aus der Multiplen Sklerose
folgenden Beeinträchtigungen einschließlich der psychischen Störungen ist im
Hinblick auf das mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewertende Hüftgelenksleiden
und die Funktionsbeeinträchtigungen der Beine um 30 zu erhöhen. Es liegt auf
der Hand, dass die den Kläger infolge der Multiplen Sklerose, vor allem der
neurogenen Blasenentleerungsstörung, treffenden Auswirkungen auf dessen
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch die orthopädischen Leiden verstärkt
werden. Im Übrigen ist die Berufung nicht erfolgreich, da das Sozialgericht mit
der angegriffenen Entscheidung die Klage zu Recht abgewiesen hat: Der Bescheid
vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008
ist insoweit rechtmäßig, als der Beklagte die Zuerkennung des Merkzeichens
"aG" abgelehnt hat. Denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch.
Nach § 69 Abs. 4 SGB IX stellen die Versorgungsämter neben einer
Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu
diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung, für die in den
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3
Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung) und die den von dem Kläger
begehrten Zugang zu straßenverkehrsrechtlichen Parkerleichterungen eröffnet.
Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach Nr. 11 der
zu § 46 Straßenverkehrsordnung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV)
solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte
und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein
Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte,
die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen,
dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind (siehe hierzu
auch Nr. 31 der AHP von 2004, 2005 und 2008 bzw. nach Teil D Nr. 3 (S. 115f.)
der Anlage zur VersMedV).
Eine derartige Gleichstellung setzt nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in
ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen
Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV aufgeführten
Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (Urteil vom
11. März 1998, B 9 SB 1/97 R, BSGE 82, 37). Zwar handelt es sich bei den
beispielhaft aufgeführten schwerbehinderten Menschen mit Querschnittslähmung
oder Gliedmaßenamputationen in Bezug auf ihr Gehvermögen nicht um einen
homogenen Personenkreis, so dass es möglich ist, dass einzelne Vertreter dieser
Gruppen auf Grund eines günstigen Zusammentreffens von gutem gesundheitlichen
Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler
prothetischer Versorgung ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines
Nichtbehinderten erreichen, was namentlich bei körperlich trainierten
Doppelunterschenkelamputierten mit Hilfe moderner Orthopädietechnik der Fall
sein kann. Derartige Besonderheiten sind jedoch nicht geeignet, den Maßstab zu
bestimmen, nach dem sich die Gleichstellung anderer schwerbehinderter Menschen
mit dem genannten Personenkreis richtet. Vielmehr hat sich der Maßstab der
Gleichstellung an dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz zu
orientieren (so BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, B 9 SB 7/01 R, BSGE 90, 180).
Es kommt daher nicht darauf an, ob der das Merkzeichen "aG"
beanspruchende schwerbehinderte Mensch funktional einem
Doppeloberschenkelamputierten oder Querschnittsgelähmten gleichsteht, sondern
ob er sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere seines Leidens
entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen
kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines
Kraftfahrzeuges an. Die Gehfähigkeit muss so stark eingeschränkt sein, dass es
dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das
Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass die für
das Merkzeichen "aG" geforderte große körperliche Anstrengung
gegeben sein dürfte, wenn der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 m
wegen Erschöpfung eine Pause einlegen muss (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember
2002 a.a.O.).
Der Kläger ist zwar in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt, jedoch ist sein
Gehvermögen nicht in so ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt, dass sie sich
nur unter ebenso großen Anstrengungen fortbewegen kann wie der in Nr. 11
Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV genannte Personenkreis. Nach den eigenen
Angaben des Klägers ist ihm seit 2004 eine Gehstrecke von 100 m möglich. Ein
derartiges Leistungsvermögen schließt die Zuerkennung des Merkzeichens "aG"
eindeutig aus. Der hilfsweise beantragten Vernehmung des Sachverständigen Dr. M
bedarf es nicht, da es auf dessen Einschätzung, dass die Gehfähigkeit des Klägers
rund 400 m betrage, nicht entscheidungserheblich ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht der Billigkeit,
dass der Kläger, obwohl er zum Teil obsiegt hat, die Kosten des gesamten
Rechtsstreits zu tragen hat. Denn hätte er seine massiven urologischen
Beschwerden, an denen er seit fünf bis sechs Jahren leidet, rechtzeitig
vorgebracht, hätte das gerichtliche Verfahren voraussichtlich vermieden werden
können.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind
nicht erfüllt.
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