Da die Ursachen für das Entstehen einer Multiplen Sklerose (MS)
bis heute nicht bekannt sind, kann eine MS nur im Wege der Kannversorgung als
Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass in
zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftreten der Erstsymptome der Erkrankung
körperliche Belastungen vorgelegen haben, die nach Art, Dauer und Schwere
geeignet sind, die Resistenz herabzusetzen. Solche körperliche Belastungen sind
grundsätzlich nur außerordentliche, kriegsähnliche Belastungen. Als unerträglich
beschriebener dienstlicher Stress kann außerordentlichen kriegsähnlichen
körperlichen Belastungen nicht gleichgesetzt werden.
Tatbestand
Umstritten sind die Anerkennung einer "Multiplen Sklerose" (MS) als
Wehrdienstbeschädigung (WDB) und die entsprechende Leistungsgewährung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der 1963 geborene Kläger war von Juli 1993 bis Juli 1995 Soldat der
Bundeswehr. Nach vorangegangener Ausbildung war er im Wesentlichen als
EloPrfGerMechMstr (Elektroprüfgerätemechanikermeister) bei der Luftwaffenwerft
84 in M. eingesetzt. Nach einer der Beklagten erteilten Auskunft der
Luftwaffenwerft 84 umfasste die Tätigkeit ca. 95 % Innendiensttätigkeit in
klimatisierten Laboren. Beauftragt war er mit der Kalibrierung und
Instandsetzung von Mess- und Prüfgeräten im Bereich Länge, ABC und Infrarot. Mit
WDB-Blatt vom 27.07.1994 machte der Kläger eine bei ihm festgestellte MS als
Wehrdienstbeschädigung geltend. Er führte die Erkrankung auf dienstliche
Einflüsse und Belastungen zurück. In dem truppenärztlichen Gutachten des OSA W.
vom 30.05.1995 heißt es zusammenfassend: "Da nach den Bestimmungen des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Genese des Grundleidens unbekannt ist,
jedoch die Einflüsse des Wehrdienstes im Sinne einer Verschlimmerung nach dem
SVG anzunehmen ist, sollte eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne der
Verschlimmerung anerkannt werden." Dieser Beurteilung stimmte der Arzt für
Neurologie und Psychiatrie Dr. K. in der vom Sanitätsamt der Bundeswehr
veranlassten gutachtlichen Stellungnahme vom 03.08.1995 nicht zu. Da über die
Ursache der Erkrankung Ungewissheit bestehe, komme nur eine Kannversorgung in
Betracht. Diese setze aber voraus, dass die Erstsymptome der Krankheit innerhalb
von höchstens acht Monaten nach resistenzmindernden körperlichen Belastungen
oder Krankheiten auftreten würden. Die Erstsymptome der MS könne man für Februar
1990 annehmen. Dies würde bedeuten, dass der Kläger spätestens ab Sommer 1989
erheblichen resistenzmindernden körperlichen Belastungen hätte ausgesetzt sein
müssen. Derartige schwere dienstliche Belastungen seien aber nicht erkennbar.
Daraufhin lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.1995 ab, die MS als
Folge einer WDB anzuerkennen und einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren. Die
für die Anerkennung der MS erforderlichen Voraussetzungen seien auch im Rahmen
einer Kann-Versorgung nicht nachgewiesen. Insbesondere sei der Kläger während
seiner dienstlichen Tätigkeit weder körperlichen Belastungen noch
Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen, die nach Art, Dauer und Schwere
geeignet gewesen seien, die Resistenz herabzusetzen. Zur Begründung des
hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, es sei falsch,
dass er keinen schweren dienstlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Im
Frühjahr/Sommer 1989 habe die Luftwaffenwerft 84 die Kalibrierung Achat für das
Waffensystem MCR Tornado begonnen. Die eigens zu diesem Zwecke ausgebildeten
Soldaten hätten diese Übernahme nicht durchführen können. Deshalb habe er die
Kalibrierung ohne eine zusätzliche Ausbildung übernehmen müssen. Er habe sich
alles selber erarbeiten müssen. Er habe auch an Besprechungen u.a. mit der
Industrie teilgenommen. Neben diesen dienstlichen Belastungen hätten damals auch
im Hinblick auf die von ihm angestrebte Weiterverpflichtung auf 12 Jahre
Beurteilungen angestanden, die ebenso wie seine Arbeit einen großen persönlichen
und dienstlichen Druck auf ihn ausgeübt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom
14.04.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eingeholt
worden war zuvor u.a. noch eine ärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin
S. vom 25.10.1996, die die vorangegangene Beurteilung des Dr. K. auch unter
Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers bestätigte.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger weiterhin die Auffassung
vertreten, dass die MS auf dienstliche Einflüsse und erhebliche dienstliche
Belastungen zurückzuführen sei. Dabei hat er nochmals im Einzelnen die
dienstlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Kalibrierung Achat dargestellt.
Zur weiteren Stützung seines Vortrags hat er ein Gutachten der Ärztin für
Neurologie A. vom 10.04.2002 vorgelegt. Hierin werden die Voraussetzungen einer
Kannversorgung bejaht, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die vom
Kläger geschilderten Stresssituationen bei der Bundeswehr resistenzmindernde
Ursache für das Auslösen der MS gewesen seien.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 30.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
14.04.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Gesundheitsstörung
"Multiple Sklerose" als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und die
Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren.
Hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, dass er eine
Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, die ihn berechtigt, Versorgungsleistungen
nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu beziehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 25.07.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf
Anerkennung der MS als WDB habe. Da die Ursachen für das Entstehen einer MS bis
heute nicht bekannt seien (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2001 - B 9 VS 3/01 R -)
komme nur eine Kannversorgung in Betracht. Bei einer nicht auf einem plötzlichen
Ereignis beruhenden Krankheit sei Versorgung nur dann zu gewähren, wenn diese
Krankheit entweder nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als
Berufskrankheit zu entschädigen wäre oder wenn außerordentliche, kriegsähnliche
Belastungen festzustellen seien (BSG Urteil vom 10.11.1993 - 9/9a RV 41 /92 -).
Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Insbesondere seien die nach Nr. 64
der "Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP), 1996, für die
Anerkennung einer MS als Kann-Versorgung erforderlichen körperlichen Belastungen
oder Witterungseinflüsse, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet sind, die
Resistenz herabzusetzen, nicht nachgewiesen.
Gegen dieses ihm am 12.08.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am
14.08.2002 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung stützt er sich im
Wesentlichen auf das vorgelegte Gutachten der Dr. A. Wie das Gutachten zeige,
seien die Ursachen für das Entstehen einer MS nach neuem medizinischem
Fortschritt dahingehend geklärt, dass auch Stress eine MS zu verursachen vermag.
Die Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 07.11.2001 - B 9 VS 3/01 R - sei
damit weitgehend überholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2002 zu ändern und nach dem in
erster Instanz gestellten Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der
Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger
betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.
Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht unter Hinweis auf die von ihm
zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung abgewiesen. Der Kläger kann nicht
beanspruchen, dass die MS als Folge einer WDB anerkannt wird und entsprechende
Leistungen nach dem SVG gewährt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt
der Senat zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG). Im Übrigen verweist der Senat auf die den
Beteiligten in der Sitzungsniederschrift vom 23.11.2004 erteilten Hinweise. Das
weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt
auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Wie vom Sozialgericht zutreffend
dargelegt, kommt ein Anspruch auf Anerkennung der MS als Folge einer WDB nur im
Wege der Kannversorgung nach § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG in Betracht. Hiernach kann
mit Zustimmung des Bundesministers der Arbeit und Sozialordnung (BMA) eine
Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn
die zur Anerkennung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben
ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft Ungewissheit besteht. Ein Anspruch im Wege der Kannversorgung ist
hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen der Nr. 64 AHP nicht
erfüllt sind. Zwar hat der BMA allgemein seine Zustimmung zur Anerkennung einer
MS erteilt. Diese Zustimmung ist aber nicht einschränkungslos erteilt worden.
Sie ist vielmehr an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die auch in die AHP
(Nrn. 39, 64) übernommen worden sind. Die "Kann-Leistung" ist zu versagen, wenn
nach dem festgestellten Sachverhalt die in den AHP aufgeführten Voraussetzungen
für die Zustimmung nicht vorliegen. Denn die AHP für die Begutachtung der
einzelnen Krankheiten sind i.V.m. der allgemeinen Zustimmung lückenlos. Sie
enthalten nicht nur die Festlegung des BMA, wann die Zustimmung erteilt wird,
sondern auch die Festlegung, wann sie nicht erteilt wird (Urteil des BSG vom
10.11.1993 - 9/9a RV 41/92 - in SozR 3-3200 § 81 Nr. 9).
Nicht erfüllt ist der hier allein in Betracht kommende Schädigungstatbestand
der Nr. 64 Abs. 3 Buchst a AHP, wonach in zeitlichem Zusammenhang mit dem
Auftreten der Erstsymptome der Erkrankung körperliche Belastungen vorgelegen
haben müssen, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet sind, die Resistenz
herabzusetzen. Körperliche Belastungen in diesem Sinne sind grundsätzlich nur
außerordentliche, kriegsähnliche Belastungen (vgl. zu der engen Auslegung der
Nr. 64 Abs. 3 Buchst a AHP o.a. BSG vom 10.11.1993). Derartige außerordentliche
körperliche Belastungen sind auch nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar.
Dahingestellt bleiben kann, ob die vom Kläger im Zusammenhang mit dem Achat
Waffensystem angeführten dienstlichen Belastungen tatsächlich so ausgeprägt
waren, wie heute vorgetragen. Immerhin wollte sich der Kläger damals trotz des
heute quasi als unerträglich beschriebenen dienstlichen Stresses noch länger bei
der Bundeswehr verpflichten. Jedenfalls kann der behauptete dienstliche Stress
nicht mit außerordentlichen kriegsähnlichen körperlichen Belastungen i.S.d. Nr.
64 Abs. 3 Buchst a AHP gleichgesetzt werden. Berufliche Stresssituationen sind
auch im Zivilleben anzutreffen. Dies gilt erst recht für den vom Kläger
angeführten Beurteilungsstress. Das vom Kläger vorgelegte neurologische
Gutachten der Dr. A. vom 10.02.2002, das der Senat im Wege des Urkundsbeweises
würdigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keinen Anlass zu
weiteren Ermittlungen. Dr. A. zeigt lediglich die vage Möglichkeit eines
Zusammenhangs zwischen dem vom Kläger geschilderten dienstlichen Stress und der
MS auf. Dies verdeutlicht u.a. die Formulierung: "Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass durch eine langanhaltende Stresssituation das Immunsystem anhaltend
geschwächt wird und somit der Ausbruch einer multiplen Sklerose begünstigt
wird". Auch für eine Kannversorgung reicht die bloße Möglichkeit eines
Ursachenzusammenhangs nicht aus; es muss vielmehr wenigstens eine
wissenschaftliche Lehrmeinung geben, nach der ein Ursachenzusammenhangs
wahrscheinlich ist. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das Gutachten
der Dr. A. auch keine neuen medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisse, die die
Richtigkeit der AHP, die nach ständiger Rechtsprechung als antizipierte
Sachverständigengutachten wirken und normähnliche Bedeutung haben (vgl. zuletzt
BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R mwN.), in Frage stellen könnten. Da
Dr. A. einen Ursachenzusammenhang zwischen Stress und MS lediglich für möglich
erachtet, ist ihre Beurteilung nicht geeignet, die Aktualität der hier
maßgeblichen Nr. 64 Abs. 3 Buchst a AHP 1996, die unverändert in die AHP 2004
übernommen worden ist, in Zweifel zu ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von höchstrichterlicher
Rechtsprechung abweicht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). |