 Da es zu den Aufgaben des beim Bundesministerium für Arbeit
und Soziales gebildeten Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin
gehört, die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)
entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft vorzubereiten,
kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der VMG
diesem Qualitätsmaßstab entsprechen. Etwas Anderes gilt, wenn substantiiert
dargelegt wird, dass und inwiefern neuere medizinische Erkenntnisse bestehen.
Gründe
Durch Urteil vom 21.5.2010 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers von 50 auf
30 wegen Ablaufs einer Heilungsbewährung bestätigt. Gegen die Nichtzulassung
der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG)
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, die Rechtssache habe
grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er den
behaupteten Zulassungsgrund nicht so dargelegt hat, wie es § 160a Abs. 2 Satz 3
SGG verlangt.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine
Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den
Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein
Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind,
weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der
Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage,
(2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete)
Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl. BSG SozR
1500 § 160 Nr. 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 1500 §
160a Nr. 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende
Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält die Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung, ob die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur
Versorgungsmedizin-Verordnung in ihrem Wortlaut und ihrer Rechtsanwendungspraxis
bei karzinogenen Erkrankungen im Einklang mit dem Erkenntnisstand der
medizinischen Wissenschaft nach wie vor eine Herabstufung unter einen Gesamt-GdB
von 50 vorsehen darf. Bei dieser Frage handelt es sich nicht zweifelsfrei um
eine reine Rechtsfrage, also eine Frage, die allein unter Anwendung juristischer
Methodik beantwortet werden kann.
Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei
Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (BSGE 4, 147,
149 f; BSGE 62, 209, 212 ff = SozR 3870 § 3 Nr. 26 S 83 f; BSG SozR 4-3250 §
69 Nr. 10), wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich
ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und
des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die
Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der
Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das
Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus
weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese
Umstände sind in die als sog antizipierte Sachverständigengutachten
anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) einbezogen
worden. Dementsprechend sind die AHP nach der ständigen Rechtsprechung des BSG
im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten (s BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 9
RdNr. 25 m.w.N.). Für die seit dem 1.1.2009 geltende Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zur
Versorgungsmedizin-Verordnung gilt das Gleiche.
Die Feststellung des GdB ist dabei in einen rechtlichen Rahmen eingebettet,
den das Tatsachengericht zwingend zu beachten hat. Rechtlicher Ausgangspunkt ist
stets § 69 Abs. 1, 3 und 4 SGB IX (s zuletzt BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 RdNr.
16 bis 21 m.w.N.). AHP und VG setzen die gesetzlichen Vorgaben um, wobei
insbesondere auch medizinische Sachkunde zum Tragen kommt. Es kann hier
offenbleiben, inwieweit in diesem Rahmen grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen
i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auftreten können. Jedenfalls hat der Kläger
die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage
nicht hinreichend dargetan.
Es wird schon nicht deutlich, auf welche Bestimmung der VG sich die Frage des
Klägers bezieht. Sollte er insoweit auf Teil B Nr. 1 Buchst c VG Bezug nehmen,
so hätte er darlegen müssen, inwieweit sich daraus ergebe, dass eine
Herabsetzung des GdB auf unter 50 zwingend vorgesehen sei. Besonderer
Ausführungen hätte es schon deshalb bedurft, weil die betreffende Vorschrift
an sich nur die pauschal bemessene Höhe des GdB während der Heilungsbewährung
regelt. Für die Zeit danach ist der GdB nach den konkreten Auswirkungen der
vorliegenden Gesundheitsstörungen zu bemessen (vgl. dazu Teil A Nr. 2 VG).
Dabei sind selbstverständlich auch seelische Begleiterscheinungen und erst
recht psychische Störungen, auf die der Kläger hinweist, zu berücksichtigen
(vgl. Teil A Nr. 2 Buchst i VG). Insoweit ist nicht klar, inwiefern die VG nach
Ansicht des Klägers in diesem Zusammenhang rechtliche Zweifelsfragen aufwerfen.
Letztlich zielt die Frage des Klägers offenbar auf eine (möglichst
unbeschränkte) Verlängerung der Heilungsbewährungszeit und der damit
verbundenen pauschalen GdB-Bemessung. Sicher würde die Regelung in Teil B Nr. 1
Buchst c VG gegen § 69 SGB IX verstoßen, wenn sie nicht dem aktuellen Stand
der medizinischen Wissenschaft entspräche (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX
i.V.m. § 30 Abs. 17 BVG; dazu auch § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung). Da es
zu den Aufgaben des beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildeten
Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin gehört, die
Fortentwicklung der VG entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft vorzubereiten, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass
die Bestimmungen der VG diesem Qualitätsmaßstab entsprechen. Insoweit hätte
es näherer Darlegungen des Klägers dazu bedurft, inwiefern aufgrund neuerer
medizinischer Erkenntnisse eine längere Heilungsbewährungszeit geboten sein
könnte. Der Kläger beschränkt sich hingegen auf allgemeine Behauptungen, ohne
auf wissenschaftliche Quellen Bezug zu nehmen. Das reicht nicht aus.
Soweit der Kläger schließlich die in seinem Fall erfolgte GdB-Bemessung
angreift, rügt er im wesentlichen die berufungsgerichtliche
Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung, ohne die Beschränkungen zu
berücksichtigen, die sich bei behaupteten Verletzungen von § 103 und § 128
Abs. 1 Satz 1 SGG für die Revisionszulassung aus § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2
SGG ergeben.
Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als
unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.
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