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VmG - Anhaltspunkte
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Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG) - Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP)

 

Ohne sie sind Verfahren im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht nicht zu betreiben!

Zu beachten ist:

Bisher wurde das Ausmaß der nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden Schädigungsfolgen (GdS, früher MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit) und des Grades der Behinderung (GdB) nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (AHP) festgestellt. Die Rechtsprechung hatte allerdings wiederholt beanstandet, dass es keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für diese AHP gebe. Die mit Wirkung ab 2009 verabschiedete Versorgungsmedizin-Verordnung setzt die Vorgaben der Rechtsprechung um. Nunmehr enthalten die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" - Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 - die zugrundezulegenden Bewertungsvorgaben. Deshalb ...

 

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zu 
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen

 

 

 

(für berechtigte Nutzer - nur Angehörige der Sozialgerichtsbarkeit und Versorgungsverwaltungen - nunmehr mehr auch mit online-Anmerkungen u.v.a)!

 

Die in den AHP niedergelegten Vorgaben zur Bestimmung des GdB und des GdS sind indes auch noch von Bedeutung, z. B. um früher vorgenommene Bewertungen (gerade bei Änderungsanträgen) nachzuvollziehen. Sie werden hier deshalb weiterhin angeboten:


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 zu den Anhaltspunkten


 


Noch mehr (nämlich zusätzlich Anmerkungen, Hinweise, Erläuterungen, Rechtsprechung u.v.m.) finden Sie allerdings auf der CD "Sozialrecht" und in dem gleichnamigen Kommentar von

 

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