Als Ausgleich für den Zwang, sich truppenärztlicher Behandlung zu unterziehen, reicht es für den versorgungsrechtlichen Schutz gegen die Risiken einer solchen Behandlung aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei freier Arztwahl die konkret eingetretene Schädigung in dieser Form nicht eingetreten wäre, das Krankheitsgeschehen damit keinen unabänderlichen, schicksalhaften Verlauf genommen hat (s. auch Revisionsurteil des BSG vom 25.03.2004 - B 9 VS 1/02 R -).
Tatbestand:
Der 1973 geborene Kläger begehrt die Anerkennung von
Wehrdienstbeschädigungsfolgen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Während seines Wehrdienstes in der deutschen Bundeswehr (01.10.1993 bis
30.09.1994) erlitt er am 15.04.1994 bei einem privaten Unfall eine Bandruptur am
linken oberen Sprunggelenk (Ruptur des Ligamentum fibulo talare anterius), die
am 21.04.1994 im Evangelischen Krankenhaus R. operativ (Bandnaht) und
nachfolgend mit Knöchelschiene behandelt wurde. Anfang Juni 1994 wurde ihm vom
Truppenarzt geraten, vorsichtig wieder mit sportlichen Tätigkeiten zu beginnen.
Am 28.06.1994 knickte der Kläger bei privatem Krafttraining mit dem linken Fuß
um. Nach truppenärztlicher Erstbehandlung wurde am 05.07.1994 im
Bundeswehrkrankenhaus K. eine rezidivierende Außenbandläsion links festgestellt.
Die Möglichkeiten eines operativen oder eines konservativen Vorgehens wurden mit
dem Kläger besprochen; er wünschte eine operative Versorgung im heimatnahen
Bundeswehrkrankenhaus H. Unter Hinweis darauf, dass er auch in K. operativ
behandelt werden könne, wenn eine zeitgemäße operative Versorgung in H. nicht
möglich sei, wurde er zur Truppe entlassen. Noch am gleichen Tag leitete der
Truppenarzt eine konservative Behandlung - u.a. mit Gelcast-Schiene und Schonung
- ein. Unter dem 27.07.1994 beschreibt er ein hervorragendes konservatives
Ergebnis er verordnete eine Mallelocbandage und für 2 Wochen Innendienst. Bei
der Kontrolluntersuchung am 22.08.1994 gab der Kläger an, noch mäßige
Beschwerden zu haben und regelmäßig zu joggen.
Nach Entlassung aus der Bundeswehr wurde der Kläger wegen bestehender
Beschwerden und Instabilität des linken oberen Sprunggelenks am 22.02.1995 im
Evangelischen Krankenhaus R. operativ behandelt; es erfolgte eine Versorgung mit
einer Periostlappenplastik. Wegen weiterhin bestehender Instabilität des linken
oberen Sprunggelenkes wurde der Kläger am 29.11.1995 wiederum zur stationären
Behandlung im Evangelischen Krankenhaus R. aufgenommen. Die Periostlappenplastik
wurde dort als Therapieversager bewertet; am 30.11.1995 wurde eine
Peronaeussehnenplastik durchgeführt.
Am 18.11.1994 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Versorgung nach dem
SVG, weil bei der ärztlichen Betreuung im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses ein
ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen sei. Obwohl bei der Untersuchung im
Bundeswehrkrankenhaus K. am 05.07.1994 eine sofortige Operation für erforderlich
gehalten worden sei, habe der Truppenarzt eine konservative Behandlung
vorgenommen. Der Beklagte zog die WDB-Akte des Wehrbereichsgebührnisamtes III
und Behandlungsunterlagen des Krankenhauses R. bei; ferner holte er einen
Befundbericht von dem Chirurgen Dr. R. und eine Auskunft der Allgemeinen
Ortskrankenkasse G. über beim Kläger behandelte Gesundheitsstörungen ein. Nach
versorgungsärztlicher Auswertung dieser Unterlagen lehnte der Beklagte den
Antrag des Klägers mit Bescheid vom 13.10.1995 und Widerspruchsbescheid vom
07.02.1996 ab, weil es nicht wahrscheinlich sei, dass die in Erscheinung
getretene chronische Außenbandinstabilität nachteilige Folge truppenärztlicher
Behandlung einer wehrdienstunabhängigen Gesundheitsstörung sei.
Mit seiner Klage vom 04.03.1996 hat der Kläger vorgetragen, er habe am
28.06.1994 am linken Fuß einen dreifachen Bänderriss erlitten. Bei der am
05.07.1994 im Bundeswehrkrankenhaus K. erfolgten Untersuchung sei ihm eine
möglichst sofort anzusetzende Operation empfohlen worden. Dessen ungeachtet habe
der Truppenarzt eine dreiwöchige operationsvorbereitende Gymnastik zur Stärkung
der Muskulatur verschrieben und sodann am 27.07.1994 geäußert, dass eine
Operation nicht erforderlich sei, da das Fußgelenk absolut stabil sei. Nach Ende
der Wehrdienstzeit hätten die ihn behandelnden Ärzte festgestellt, dass durch
das Unterlassen der Operation erhebliche Bänderschäden vorhanden seien. Auf die
Falschberatung bzw. -behandlung des Truppenarztes sei es zurückzuführen, dass er
erneut habe operiert werden müssen. Die Peronaeussehnenplastik wäre nicht
erforderlich gewesen, wenn er bereits nach dem Bänderriss am 28.06.1994 operativ
behandelt worden wäre. Am 30.01.1995 habe auf die vorgenannte Operationsmethode
zurückgegriffen werden müssen, weil sich zu diesem Zeitpunkt die Bänder im
linken Fußgelenk schon zurückgebildet hätten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.1995 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 07.02.1996 zu verurteilen, im Sinne der
Verschlimmerung ab Oktober 1994 bis 30.11.1995 eine Bandinstabilität am linken
Sprunggelenk und ab 30.11.1995 geringe Bewegungseinschränkungen im unteren
Sprunggelenk links, diskrete Sensibilitätsstörungen im Bereich des Nervus
suralis nach Bandersatzplastik am linken Fußaußenknöchel als
Wehrdienstbeschädigungsfolgen anzuerkennen.
Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, bei dem Kläger lägen keine nachteiligen
Folgen der truppenärztlichen Behandlung einer wehrdienstunabhängigen
Gesundheitsstörung vor. Das zunächst konservative Vorgehen des Truppenarztes sei
aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden. Eine Operationsindikation sei in
erster Linie von dem klinischen Befund abhängig; dieser habe aber am 27.07.1994
stabile Verhältnisse gezeigt, so dass keine Operationsindikation mehr bestanden
habe. Auch ein truppenärztliches Fehlverhalten im Sinne einer Verzögerung des
operativen Vorgehens sei nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat einen Befundbericht von Dr. R. eingeholt
und weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. Sch.,
Unfallchirurgische Klinik am Klinikum L. (19.08.1997), und durch Vernehmung des
Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.1998. Dieser hat
ausgeführt, dass Dreiband- und Zweitrupturen regelmäßig eine Operation
indizieren. Die hingegen erfolgte - konservative - Behandlung durch den
Truppenarzt sei nicht ausreichend gewesen, um einen entsprechenden Heilerfolg
herbeizuführen. Auch bei rechtzeitiger Operation sei wahrscheinlich eine
Bandplastik nötig gewesen, die dann auch in der Periostlappen- oder auch in der
Peronaeusehnenplastik hätte bestehen können. Die bis November 1995 vorhandene
Bandinstabilität sei zwar primär durch das Umknicken entstanden; die fehlende
Operation habe diese Situation aber verschlimmert. Die auch jetzt noch
bestehende geringe Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk sei auf die
Peronaeussehnenplastik, die diskrete Sensibilitätsstörung auf eine leichte
Schädigung des Nervus suralis im Rahmen der Operation zurückzuführen. Ursächlich
dafür sei, dass die Operation nicht zeitnah durchgeführt worden sei; im Juli
1994 wären noch Bandstümpfe vorhanden gewesen, die eine Operation hätten
einfacher gestalten können. Das Untersuchungsergebnis des Truppenarztes vom
27.07.1994 zweifele er im Ürigen an, da ein entsprechender Befund nur dann
erhoben werden könne, wenn - anderes als geschehen - eine zur Feststellung der
Bandfestigkeit geeignete klinische und röntgenologische Untersuchungsmethode
angewandt werde.
Das SG Detmold ist dem Sachverständigen gefolgt und hat den Beklagten mit
Urteil vom 22.05.1998 antragsgemäß verurteilt.
Gegen das am 13.08.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.09.1998
Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, eine frühzeitigere
Operationsindikation habe nicht bestanden, da der klinische Befund vom
27.07.1994 ein hervorragendes konservatives Ergebnis ergeben habe; bereits
deshalb könnten nachteilige Folgen einer truppenärztlichen Behandlung nicht
anerkannt werden. Im Übrigen seien die Angaben des Sachverständigen Dr. Sch.
widersprüchlich, da er in seinem Gutachten vom 19.08.1997 ausgeführt habe, dass
das Ergebnis einer frühzeitiger durchgeführten Operation mit großer
Wahrscheinlichkeit heute dasselbe sei, also heute keinerlei aktuelle Folgen
aufgrund der nach Ansicht des Sachverständigen verzögerten Operation bestünden.
Aus medizinischer Sicht wäre lediglich über eine potentielle zeitliche
Verzögerung zu diskutieren.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.05.1998 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an. Sie weist
ergänzend darauf hin, dass im Operationsbericht vom 22.02.1995 eine
"Rezidiv-Außenbandruptur vor wenigen Wochen" aufgeführt sei. Da die in Rede
stehende Rezidiv-Ruptur sich aber am 28.06.1994 ereignet habe, müsse nach der
Entlassung aus der Bundeswehr ein weiteres privates Trauma erfolgt sein.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom
22.05.1998 zurückzuweisen.
Der Senat hat die vollständigen Behandlungsunterlagen des Evangelischen
Krankenhauses R. beigezogen. Dr. M. hat aufgrund seiner Untersuchung des Klägers
(05.07.1994) mitgeteilt, dass die angesprochene Bandplastik ein planbarer
Eingriff sei, der erst nach intensivem Muskelaufbau-Training und dennoch
bestehender Außenbandinstabilität empfohlen werden sollte. In vielen Fälle finde
eine Stabilisierung des Sprunggelenkes statt, wodurch eine
Operationsnotwendigkeit entfalle. Deshalb sei dem Kläger auch eine konservative
Behandlung empfohlen worden.
Ferner wurde ein Gutachten von Prof. Dr. N., Direktor der Klinik und
Poliklinik für Unfallchirurgie, Universitätsklinikum E. eingeholt. Dieser hat
unter dem 18.04.2000 die Auffassung vertreten, dass andere Behandlungsmethoden
als die von dem Truppenarzt vorgenommene nicht dringend indiziert gewesen seien.
Es gäbe zwar Empfehlungen, nach denen eine Reruptur eine Operationsindikation
darstelle, in der Praxis würden aber auch häufig inkomplette Rerupturen
konservativ therapiert. Der eingeschlagene Weg der primären konservativen
Behandlung nach der erneuten Verletzung sei ohne jeglichen Zweifel eine mögliche
Alternative zur sofortigen operativen Behandlung gewesen. Zum Zeitpunkt der
Rezidivverletzung und auch nach derzeitigem Kenntnisstand habe sowohl eine
konservative als auch eine operative Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst
entsprochen. Eine frühzeitige Reoperation hätte mit großer Wahrscheinlichkeit zu
keinem abweichenden Behandlungsergebnis geführt. Bei konsequenter
Behandlungsdurchführung sei auch im Falle einer Reruptur kein schlechteres
Behandlungsergebnis zu erwarten.
Die Sachverständigen Prof. Dr. N. und Dr. Sch. wurden zudem in der mündlichen
Verhandlung vom 19.12.2001 vernommen. Sie haben übereinstimmend angegeben, dass
bei dem Kläger keine Dreibandverletzung vorgelegen habe, sondern das vordere
Band gerissen sei und das seitliche Band evtl. eine Teilruptur erlitten habe.
Beide Sachverständigen haben es für möglich gehalten, dass die in Rede stehenden
Gesundheitsstörungen, nämlich zeitweise bestehende Bandinstabilität, geringe
Bewegungseinschränkungen im unteren Sprunggelenk und diskrete
Sensibilitätsstörungen im Bereich des Nervus suralis, in dieser Form bei einer
frühzeitigeren Operation nicht eingetreten wären. Ihre unterschiedliche
Auffassung über die Art der durchzuführenden Behandlung sei durch
unterschiedliche "Schulen" begründet. Dr. Sch. hat dazu ergänzend ausgeführt,
dass nach seiner Auffassung die Zweitruptur immer Indikation zur operativen
Versorgung sei. Bei einer frühzeitigeren Operation hätte man die Bandstrukturen
möglicherweise noch direkt nähen können; damit hätte für den weiteren Verlauf
ein weniger großes Risiko bestanden; eine zeitgerechte Operation hätte den
Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit vor den beschriebenen Problemen bewahrt.
Prof. Dr. N. hat darauf hingewiesen, dass die durchgeführte konservative
Behandlung dem medizinischen Kenntnisstand entsprochen habe. Die kontroverse
Diskussion über konservative oder operative Behandlung zeige, dass beide
Verfahren letztendlich zum selben Ergebnis führten. In der überwiegenden Anzahl
der Patienten sei bei sofortiger funktioneller Therapie eine völlige Ausheilung
der Bänder erreichbar, so dass sich die Frage nach einem Operationszeitpunkt
nicht stelle.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte, und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen
Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Der Senat kann in der Sache entscheiden. Das beklagte Land ist ungeachtet der
Auflösung des Landesversorgungsamtes (Art. 1 § 3 Satz 2 des gem. Art. 37 Abs. 2
zum 01.01.2001 in Kraft getretenen 2. ModernG <GVB 1. NRW S. 412 ff.>) und
Übertragung von dessen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster jedenfalls
solange prozessfähig, wie Struktur und Gefüge der Abteilung 10 im Hinblick auf
die zu wahrende fachliche und personelle Qualität der Versorgungsverwaltung
nicht unerheblich verändert werden (BSG vom 12.06. 2001 - B 9 V 51/00 R ;
Urteil des Senats vom 31.01.2001 - L 1O VS 28/00 - in NVWBl. 10/2001 S. 401
ff.). Der Senat hat derzeit keinen Anlass zu bezweifeln, dass die Abteilung 10
der Bezirksregierung Münster den Anforderungen des § 4 des Errichtungsgesetzes
entspricht.
Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, für die Zeit nach Beendigung
des Wehrdienstes des Klägers am 30.09.1994 bis zum Zeitpunkt der Operation im
November 1995 eine Bandinstabilität am linken Sprunggelenk und für die Zeit nach
dieser Operation geringe Bewegungseinschränkungen im unteren Sprunggelenk links
sowie diskrete Sensibilitätsstörungen im Bereich des Nervus suralis als
Wehrdienstbeschädigungsfolgen im Sinne der Verschlimmerung anzuerkennen.
Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
hat, wegen deren gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen nach Beendigung
des Wehrdienstverhältnisses auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Wehrdienstbeschädigung ist nach
§ 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine
Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes
erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
herbeigeführt worden ist. Zu den Wehrdienstbeschädigungen i.S. des § 81 Abs. 1
SVG aufgrund wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse gehören auch Schädigungen,
die auf den besonderen Gegebenheiten des soldatischen Sozialbereichs der
Bundeswehr, der sich deutlich von dem des Zivillebens unterscheidet, beruhen.
Dies gilt insbesondere für den Bereich der truppenärztlichen Behandlung. Sind
die wehrdiensteigentümlichen Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung
wenigstens wesentliche Mitursache einer gesundheitlichen Schädigung eines
Soldaten, sind die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch in der Regel
erfüllt (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - in BSGE 57, 171-178 = USK 84243;
BSG vom 30.01 1991 - 9a/ 9 RV 26/89 - in USK 9049 sowie vom 12.04.2000 - B 9 VS
2/99 R - in Breithaupt 2000, 802).
Typischer Fall einer solchen Schädigung ist ein schuldhafter -
truppenärztlicher - Behandlungsfehler (BSG vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R -
aaO). Ein solcher ist nicht feststellbar. Der den Kläger nach dem Trauma vom
28.06.1994 behandelnde Truppenarzt hat - nach dem Kenntnis- und Wissensstand zum
Zeitpunkt der Behandlung - lege artis, d.h. nach den Regeln der ärztlichen
Kunst, gehandelt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Handlungsweise des Arztes
für Chirurgie und Sportmedizin Dr. M. (Bundeswehrkrankenhaus K.), der - ggf. die
Behandlung des Truppenarztes beeinflussend - am 05.07.1994 zu einer
konservativen, d.h. zumindest zunächst nicht operativen Behandlung, geraten hat.
Der Sachverständige Dr. Sch. hat zwar ausgeführt, dass eine Zweitruptur - wie
die vom 28.06.1994 - regelmäßig eine operative Versorgung indiziere und ein
anderes, nämlich konservatives Behandlungsvorgehen, sei es eine rein
frühfunktionelle Therapie oder eine völlige Ruhigstellung, nicht geeignet sei,
einen entsprechenden Behandlungserfolg herbeizuführen. Diese Aussage steht aber
unter zwei Einschränkungen, nämlich dass eine solche Operationsindikation "immer
noch" und "für uns in unserer Klinik" besteht. Schon hieraus folgt, dass dazu
andere Auffassungen in der medizinischen Wissenschaft vertreten werden.
Dementsprechend haben auch beide Sachverständigen zunächst zwar übereinstimmend
ausgeführt, dass sich schon in den 80-er Jahren bei der ärztlichen Versorgung
der Aussenbandknöchelverletzungen ein Therapiewandel vollzogen habe; vom
zunächst bevorzugten operativen Vorgehen sei zugunsten der konservativen
Behandlung abgewichen worden, da hierdurch die gleichen Ausheilungsergebnisse zu
erzielen seien wie bei einer operativen Behandlung; kontrovers diskutiert werde
nur noch die Behandlungsmethode bei einer Dreibandruptur, die hier nicht
vorliege, und einer Reruptur. Diese divergierenden medizinischen Auffassungen
und der Umstand, dass sich insoweit keine der alternativen Vorgehensweisen als
führend, d.h. den angestrebten Heilungserfolg eher bzw. besser erreichend,
durchgesetzt hat, belegen, dass sowohl die von dem Sachverständigen Prof. Dr. N.
- stellvertretend für seine "Schule" - favoritisierte konservative als auch die
u.a. vom Sachverständigen Dr. Sch. bevorzugte operative Therapie grundsätzlich
geeignete und der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlungsmethoden bei einer
Reruptur sind. Die Entscheidung eines behandelnden Arztes für eine von zwei
geeigneten Behandlungsmethoden ist damit - wie hier - nicht fehlerhaft.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn - ungeachtet der grundsätzlichen
Auffassung über das "richtige" Vorgehen - im konkreten Fall zum Zeitpunkt der
Behandlung nur eine bestimmte Behandlungsweise geboten gewesen wäre. Das aber
kann der Senat nicht feststellen. Die Äußerungen des Sachverständigen Dr. Sch.
werden insoweit ausschließlich von seiner Auffassung bestimmt, dass bei
Rerupturen grundsätzlich eine operative Behandlung zu erfolgen hat.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger frühzeitiger hätte operiert werden
müssen, hat er jedoch nicht aufgezeigt. Der Sachverständige Prof. Dr. N. hat
ausgeführt, dass sowohl eine operative als auch eine konservative Behandlung des
Klägers den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hat und insbesondere eine
andere als die von dem Truppenarzt vorgenommene Behandlung nicht dringend
indiziert war.
Obgleich der Senat einen schuldhaften Behandlungs- oder Beratungsfehler nicht
hat feststellen können, haftet der Beklagte für die Folgen der vom Kläger
geltend gemachten Schädigung. Die Anerkennung von Schädigungsfolgen infolge
truppenärztlicher Behandlung kommt nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn die
ärztliche Behandlung entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden
ist (vgl. BSG vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - in Breithaupt 2000, 802:
Behandlungsfehler als typischer Fall einer wesentlichen Schädigung). Für den
versorgungsrechtlichen Schutz gegen die Risiken einer truppenärztlichen
Behandlung reicht es vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
bei freier Arztwahl die konkret eingetretene Schädigung in dieser Form nicht
eingetreten wäre, das Krankheitsgeschehen damit keinen unabänderlichen,
schicksalhaften Verlauf genommen hat. Denn bei truppenärztlicher Betreuung ist
insbesondere wehrdiensteigentümlich, dass der Soldat den behandelnden Arzt
grundsätzlich nicht frei wählen kann. Im Rahmen der ihm zustehenden freien
Heilfürsorge besteht vielmehr der Zwang, sich ausschließlich von Offizieren des
Sanitätsdienstes behandeln zu lassen (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - aaO).
Damit entfällt für den Soldaten die im Zivilleben bestehende Möglichkeit, sich
eingehend und ggf. auch bei mehreren Ärzten über in Betracht kommende
Behandlungsmethoden und damit verbundene Risiken zu unterrichten, sich auf
dieser Grundlage für die ein oder andere Behandlungsweise frei zu entscheiden
und letztlich den Arzt mit seiner Behandlung zu beauftragen, der ihm am
geeignetsten erscheint (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - aaO und vom
30.01.1991 - 9a/9 RV 26/89 - aaO). Danach dürfte es nicht darauf ankommen, ob
die truppenärztliche Behandlung schuldhaft zu einem Gesundheitschaden geführt
hat. Allerdings scheint die Entscheidung des BSG vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R
- hiermit nicht in Einklang zu stehen. Das BSG hat ausgeführt: " Ob selbst dann
ein Anspruch auf Versorgung besteht, wenn die eingetretene Schädigung nicht auf
einem schuldhaften Kunstfehler, der einen zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruch begründen würde, beruht, hat das BSG bisher offengelassen
(vgl. BSGE 57, 171, 178 = SozR 3200 § 81 Nr. 20)."
Richtig hieran ist, dass das BSG sich im Urteil vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV
1/81 - (BSGE 57, 171 ff) zur Frage, ob die Haftung nur eintritt, wenn ein
schuldhafter Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, nicht ausdrücklich
geäußert hat. In der Sache hat das BSG in jener Entscheidung allerdings diese
Auffassung vertreten, wehrdiensteigentümlich sei nicht die schuldhafte
truppenärztliche Fehlbehandlung sondern schon allein der Umstand, dass ein
Soldat kraft gesetzlicher Anordnung für seine Gesundheit zu sorgen und sich
einer notwendigen Behandlung ebenso unterziehen müsse wie er seinen Dienst
auszuüben habe, dessen schädigende Folgen ausdrücklich durch § 81 Abs. 1 SVG
geschützt seien; versorgungsrechtlich genüge für einen wehrdiensteigentümlichen
Umstand daher, dass ein Soldat bei einer Behandlung durch einen Offizier des
Sanitätsdienstes auf Grund nicht unvernünftiger Überlegungen im allgemeinen die
Vorstellung haben wird und haben werde und haben könne, er lasse sich nicht
allein im eigenen Interesse behandeln, sondern erfülle damit zugleich seine
gesetzliche Pflicht zur gesteigerten Gesundheitspflege (so BSG vom 04.10.1984 -
9a/9 KLV 1/81 -). Die Verpflichtung des Soldaten, sich gesund zu halten, und
insoweit ohne freie Arzt- und Krankenhauswahl die Weisungen des
truppenärztlichen Dienstes zu befolgen, reicht hiernach aus, Schäden von
Behandlungen dem Wehrdienst zuzurechnen (BSG vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -
NVwZ-RR 1999, 323 -324; BSG SozR 3-3200 § 81 Nr 1). Unterzieht sich z.B. ein
Soldat bei nicht lebensbedrohender, wehrdienstunabhängiger Erkrankung einer
truppenärztlichen Behandlung, kann die Wehrdiensteigentümlichkeit derselben
schon deshalb bejaht werden, weil der Soldat dabei seiner gesetzlich
gesteigerten Pflicht zur Gesundheitspflege nachgekommen ist, um seine
Dienstfähigkeit auf möglichst hohem Niveau zu halten. Der sich aus einer solchen
truppenärztlichen Behandlung (Operation) ergebende Verlust der Sehkraft eines
Auges ist auch dann als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, wenn die Behandlung
lege artis erfolgt ist (Bayer. LSG vom 28.01.1998 - L 18 VS 48/97 - VersR 1998,
104).
Bei diesem Ansatz ist die Frage nach einer schuldhaften truppenärztlichen
Fehlbehandlung nicht rechtserheblich. Konsequenterweise hat das BSG im Urteil
vom 30.01.1991 - 9a/9 RV 26/89 - die Auffassung vertreten, auf Verschulden komme
es grundsätzlich nicht an, denn der versorgungsrechtliche Schutz solle den
Soldaten nicht nur gegen typische Risiken des Wehrdienstes, sondern gegen alle
Risiken schützen, die im Zusammenhang mit dem Wehrdienst stehen. Der erkennende
Senat stimmt dem zu. Ein haftungsbegründendes Tatbestandsmerkmal "Verschulden"
ist dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) nicht nur wesensfremd, es existiert
nicht. Der Versorgungsanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher
Entschädigungsanspruch eigener Art aus staatlicher Risikohaftung (Wilke/Fehl,
BVG, 7. Auflage, 1992, § 1 Rdn. 1; Bley in SGb 1974, 52). Das SER dient dem
Ausgleich für das dem Staat an Gesundheit oder Leben gebrachte besondere Opfer
(BVerfG in E 48, 281 ff, E 17, 38 ff; E 38, 154 ff). Selbst nach den Grundsätzen
des Gesetzes über die Entschädigung von Opfern für Gewalttaten (OEG) muss der
Täter nicht schuldhaft gehandelt haben, um einen Entschädigungsanspruch
auszulösen (vgl. Wilke/Sailer aaO § 1 OEG Rdn. 7). Denn auch insoweit haftet
der Staat, weil er eine entsprechende Straftat nicht verhindern konnte (BSG vom
28.07.1999 - B 9 VG 5/98 R -). Auch die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des
ärztlichen Eingriffs, die von einer gebotenen Belehrung (Aufklärung des
Patienten) abhängt, ist deswegen für das SER nicht bedeutsam (BSG vom 09.12.1998
- B 9 VS 6/98 B - NVwZ-RR 1999, 323-324).Ein anspruchsbegründendes Verschulden
des Staates oder der Personen, für die er im Sinne einer Garantenstellung
einzustehen hat, kann zur Überzeugung des Senats daher auch dann nicht verlangt
werden, wenn ein Soldat sich pflichtgemäß einer ärztlichen Behandlung
unterzieht. Ein etwaiges Verschulden ist irrelevant; haftungsauslösend ist - wie
dargestellt - das besondere (wehrdiensteigentümliche) Risiko. Als Ausgleich für
den Zwang, sich truppenärztlicher Behandlung zu unterziehen, reicht es für den
versorgungsrechtlichen Schutz gegen die Risiken einer solchen Behandlung aus,
wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei freier Arztwahl die konkret
eingetretene Schädigung in dieser Form nicht eingetreten wäre, das
Krankheitsgeschehen damit keinen unabänderlichen, schicksalhaften Verlauf
genommen hat (BSG vom 30.01.1991 - 9a/9 RV 26/89 - USK 9049).
Dass jeder andere als der tätig gewordene Truppenarzt ebenfalls nach der
Zweitruptur am 28.06.1994 eine konservative Behandlung für geboten erachtet
hätte, ist nicht nur nicht anzunehmen (vgl. dazu Urteil des BSG vom 04.10.1984
aaO); wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht vielmehr fest, dass eine
Vielzahl von Ärzten - dem ausdrücklich erklärten Willen des Klägers entsprechend
- unmittelbar nach der Feststellung einer Reruptur diese operativ behandelt
hätten. Damit hat sich der Zwang, sich durch den Truppenarzt in bestimmter Weise
behandeln zu lassen, zumindest mitursächlich für die bei dem Kläger eingetretene
Schädigung ausgewirkt.
Ebenso sind die bei dem Kläger nunmehr vorliegenden Gesundheitsstörungen
(zeitweise Instabilität, Bewegungseinschränkung, Sensibilitätsstörung) nicht
zwangsläufig Folge einer Reruptur bzw. deren operativen Behandlung und damit
auch nicht schicksalhaft. Beide Sachverständigen haben vielmehr übereinstimmend
angegeben, es sei möglich, dass diese Gesundheitsstörungen bei einer
frühzeitigen Operation in dieser Form nicht eingetreten wären. Damit hat sich
das Risiko der truppenärztlichen Behandlung verwirklicht. Der Sachverständige
Dr. Sch. hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine zeitgerechte Operation der
Zweitruptur den Kläger sogar mit großer Wahrscheinlichkeit vor diesen
Gesundheitsstörungen bewahrt hätte.
Der Senat hat zudem die Überzeugung gewonnen, dass mehr dafür als dagegen
spricht, dass bei einer der Reruptur unmittelbar nachfolgenden Operation die
anzuerkennenden Wehrdienstbeschädigungsfolgen nicht bzw. nicht in dieser Form
eingetreten wären. Bei der bis zur letzten Operation am 30.11.1995 bestehenden
Bandinstabilität liegt dies auf der Hand; mit einer schon früher erfolgten
Operation hätte die Instabilität beseitigt werden können. Hinsichtlich der
Bewegungseinschränkung und Sensibilitätsstörung überzeugt die Auffassung des
Sachverständigen Dr. Sch. Dieser hat nämlich - unter retrospektiver
Betrachtungsweise - ausgeführt, dass bei zeitnaher Operation noch Bandstümpfe
vorhanden gewesen wären und sich eine Operation damit einfacher, d.h.
risikoloser, gestaltet hätte. Diese Beurteilung wird auch durch die Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. N. bestätigt. Die von ihm bevorzugte konservative
Behandlung geht nämlich von einer völligen Ausheilung der Bänder ohne Operation
aus und setzt damit zumindest noch suffiziente Bandstümpfe - sowie eine
hinreichende Durchblutungssituation - voraus. Dementsprechend gibt er dann auch
an, dass aufgrund des geringen Zeitraums zwischen Erst- und Reruptur von einer
unveränderten Vaskularität im Bereich des verletzten Außenknöchels auszugehen
ist und dass aufgrund des noch im August 1994 mit "hervorragend" beschriebenen
konservativen Ergebnisses zu diesem Zeitpunkt noch suffizienten Bandstruktuxen
vorgelegen haben. Bei der Operation am 22.02.1995 war das Ligamentum fibulo
talare anterius hingegen nur noch als Narbenstrang und rudimentär erhalten.
Soweit Beigeladene und auch Beklagter vermuten, dass der Kläger zwischen dem
28.06.1994 und der Operation im Februar 1995 ein weiteres Trauma erlitten habe,
ergibt sich dafür kein objektiver Anhaltspunkt. Diese Vermutung beruht allein
auf der in dem Operationsbericht vom 22.02.1995 gestellten Diagnose
"Rezidiv-Außenband-ruptur re. OSG vor mehreren Wochen" (wobei die
Seitenverwechslung bereits durch das Schreiben des Dr. M. vom 20.02.1999
korrigiert wurde). Aus dem Befundbericht des Dr. R. und den vollständigen
Behandlungsunterlagen des Evangelischen Krankenhauses R., insbesondere dem
Behandlungsbericht vom 20.03.1995 und dem ausführlichen Schreiben des Dr. M. vom
01.04.1996, ergibt sich unzweifelhaft, dass der Kläger nur die zwei bekannten
Traumen erlitten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Angesichts
der Entscheidung des BSG vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - ist nunmehr wieder
grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Beklagte nur dann für die Schädigung
einzutreten hat, wenn der truppenärztlichen Behandlung ein schuldhafter
Kunstfehler zugrunde liegt.
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