Zum Inhalt springen

Ob verschiedene Erkrankungen der Haut in Bezug auf einen GdS bzw. einen bestimmten Behinderungsgrad eine Rolle spielen, ist von mehreren Faktoren, unter anderem von:

  • der genauen Art der Erkrankung
  • der Ausdehnung
  • den Auswirkungen

und den Sitz abhängig. Zudem müssen eventuelle Begleiterscheinungen, wie zum Beispiel Juckreiz, Brennen oder Nässen mit in die Beurteilung einbezogen werden.

Eine Besonderheit: viele Hautkrankheiten sind Schwankungen unterworfen. Manchmal leiden die Betroffenen unter mehr, manchmal unter weniger Beschwerden. In diesem Fall wird in der Regel auf einen durchschnittlichen Behinderungsgrad gesetzt. Auch das Alter kann mit Hinblick auf die Beurteilung der Gesamtsituation eine Rolle spielen.

Ein weiterer Punkt: die möglichen psychischen Belastungen. Je nach Sitz der Erkrankung kann es vielen Betroffenen schwerfallen, anderen Menschen gegenüber offen zu begegnen. Die Folge: eine freiwillige soziale Isolation.

Mit Hinblick auf den Bereich der Erkrankungen der Haut spielen unter anderem die folgenden Punkte eine Rolle.

Ekzeme

Ekzeme können unter anderem als Kontaktekzeme, als atopische Ekzeme und als seborrhoische Ekzeme in Erscheinung treten. Sie können mehr oder weniger ausgedehnt sein und über lange und kurze Zeiträume auftauchen.

Chronisch rezidivierende Urtikaria

Hauterkrankungen dieser Art treten in der Regel in Schüben auf. Manchmal sorgen bestimmte Allergene dafür, dass sich die Haut entsprechend verändert. In einigen Fällen kann der Verlauf jedoch chronisch werden bzw. sich eine Phase über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken.

Manchmal wird nicht nur die Haut, sondern auch der Kreislauf und der Magen-Darm-Trakt in Mitleidenschaft gezogen. Gerade dann, wenn sich die Beschwerden noch in anderen Bereichen zeigen, wird oft ein höherer Behindertengrad gewährt.

Akne

Akne gehört zu den Hautkrankheiten, die oft in vielerlei Hinsicht unterschätzt werden. Je nach Ausprägung und dann, wenn sich beispielsweise Abszesse gebildet haben, beläuft sich der Behinderungsgrad manchmal sogar auf 50 Prozent.

Weitere Hauterkrankungen, die mit Hinblick auf den GdS eine Rolle spielen können

Hauterkrankungen können die Betroffenen auf unterschiedliche Art beeinflussen. In Bezug auf die Einordnung in einen bestimmten Behinderungsgrad spielen zusätzlich unter anderem:

  • Hautveränderungen, die zum Beispiel im Zusammenhang mit Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes auftreten können
  • Blasenbildende Hautkrankheiten
  • Schuppenflechte (mit und ohne Beteiligung der Nägel)
  • die sogenannte „rote Haut“ (Erythrodermie)
  • Ichthyosis (vermehrte Schuppenbildung)
  • Mykosen (verschiedene Pilzinfektionen)
  • ein kompletter Haarausfall (inklusive Augenbrauen und Wimpern)
  • Pigmentstörungen

eine wichtige Rolle. Gerade dann, wenn die Beschwerden groß und die Ausprägung deutlich sichtbar bzw. beeinflussend ist, wird oft eine Einordnung auf GdS Basis vorgenommen. 

Der (mögliche) Behinderungsgrad nach einer Tumorentfernung

Generell gilt: wurde ein bösartiger Tumor in der Haut entdeckt, müssen im Rahmen der Heilung zunächst fünf Jahre abgewartet werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wie zum Beispiel das Basalzellkarzinom, in deren Zusammenhang diese Frist entfällt.

Je nach Auswirkung und Stadium sind hier meist Behinderungsgrade zwischen 50 und 80 Prozent möglich. 

Welche psychischen Belastungen bringen Erkrankungen der Haut mit sich?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, muss jedoch mit in die Beurteilung gemäß GdS einfließen. Gerade dann, wenn Verletzungen, Narben und Co. deutlich sichtbar sind, kann es sein, dass die Betroffenen einem starken Leidensdruck ausgesetzt sind. Im schlimmsten Fall drohen sogar Depressionen. Wer bemerkt, dass er sich mit seiner Hauterkrankung nicht insoweit „arrangieren“ kann, dass ein weitestgehend „normaler“ Alltag gelebt wird, sollte sich daher frühzeitig Hilfe holen.

Erkrankungen der Haut und Versorgungsmedizinische Grundsätze (GDB-Tabelle)

Bei der Beurteilung des GdS von Hautkrankheiten sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein Durchschnitts-GdS in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als bei Erwachsenen.Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z.B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen, Verätzungen und ähnlichem muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdS.Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.

Anmerkung

17.1 Ekzeme
 
Kontaktekzeme (z.B. irritatives und allergisches Kontaktekzem) 
 geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend0 – 10
 Sonst20 – 30

Atopisches Ekzem („Neurodermitis constitutionalis“, „endogenes Ekzem“)
 
 geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung 
 bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend0 – 10
 bei länger dauerndem Bestehen20 – 30
 mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall40
 mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr50

Seborrhoisches Ekzem
 
 geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen0 – 10
 sonst, je nach Ausdehnung20 – 30

17.2 Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem
 
 selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene0 – 10
 häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder Allergene20 – 30
 schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf40 – 50
 Eine systemische Beteiligung z.B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. 

17.3 Akne
 

Acne vulgaris
 
 leichteren bis mittleren Grades0 – 10
 schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung und entsprechender erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung20 – 30

Acne conglobata
 
 auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen30 – 40
 schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade) und ggf. zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade) wenigstens50

17.4 Rosazea, Rhinophym
 
 geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig störend0 – 10
 stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung20 – 30

17.5 Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes (z.B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie)
 
 auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung0 – 10
 auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung, je nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung20 – 40
 über die Prädilektionsstellen hinausgehend, ggf. Ulzerationen50 – 70

Anmerkung
 

17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten (z.B. Pemphigus, Pemphigoide)
 
 bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung10
 sonst20 – 40
 bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall50 – 80
 in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes auch höher. 

17.7 Psoriasis vulgaris
 
 auf die Prädilektionsstellen beschränkt0 – 10
 ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten20
 bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z.B. an den Händen)30 – 50
 Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich zu bewerten. 

Anmerkung
 

17.8 Erythrodermien
 
 bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses40
 bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand50 – 60
 mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand70 – 80

17.9 Ichthyosis
 
 leichte Form,
auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung
0 – 10
 mittlere Form
auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung
20 – 40
 schwere Form
mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts
50 – 80

Anmerkung
 

17.10 Mykosen
 
 bei begrenztem Hautbefall0 – 10
 bei Befall aller Finger- und Fußnägel, ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten20

Anmerkung
 

Chronisch rezidivierendes Erysipel
 
 ohne bleibendes Lymphödem10
 sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems20 – 40

Anmerkung
 

Chronisch rezidivierender Herpes simplex
 
 geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr rezidivierend0 – 10
 größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend20

17.11 Totaler Haarausfall
 
 (mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern)30

17.12 Naevus
 
Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen Entstellung. 

Pigmentstörungen (z.B. Vitiligo)
 
 an Händen und/oder Gesicht
gering
10
 ausgedehnter20
 sonst0

17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z.B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser Zeit
nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M050
in anderen Stadien80