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Der Schwerbehindertenausweis

Menschen mit Behinderung haben das Recht dazu, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Das ist in Deutschland keine Pflicht, hilft den Betroffenen aber in vielen Lebenslagen weiter. Es ist deshalb von Vorteil, einen solchen Ausweis zu beantragen. Welche Ausgleiche und Vorteile mit dem Schwerbehindertenausweis möglich sind, wie Sie an diesen kommen und welche Merkzeichen es gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Vorteile eines Schwerbehindertenausweises

Der Schwerbehindertenausweis bescheinigt, dass die betreffende Person bereichtig ist Nachteilsausgleiche zu erhalten. Wer ihn besitzt, spart zum Beispiel beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder erhält Vorteile beim Bewerbungsverfahren.

Parken

Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, ist nicht automatisch dazu berechtigt, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Hierfür ist der blaue Parkausweis nötig, den Menschen mit schweren Behinderungen kostenlos beantragen können. Dafür muss allerdings das Merkzeichen „aG“, was für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ steht, oder das Merkzeichen „Bl“ für „blind“ auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Des Weiteren können Menschen mit Conterganschädigungen und Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen einen solchen Ausweis beantragen.

Es gibt zudem noch einen orangefarbenen Parkausweis, mit dem die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise im eingeschränkten Halteverbot parken dürfen. Dies betrifft allerdings nur eine bestimmte Gruppe von Menschen mit Behinderungen, was einer gesonderten Prüfung bedarf, sollten die Kriterien für den blauen Ausweis nicht vorliegen. Der orangefarbene Ausweis gilt allerdings nicht für Behindertenparkplätze.

Die Beantragung kann sowohl schriftlich als auch vor Ort beim Straßenverkehrsamt erfolgen.

Befreiung von Rundfunkgebühren

Menschen mit einer Schwerbehinderung können sich von den Rundfunkgebühren teilweise oder vollständig befreien lassen. Wer im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „Bl“ für „blind“ und „Gl“ für „gehörlos“ vorfindet, hat Anrecht auf die Befreiung. Trifft eines der beiden Merkzeichen zu und wird eine fachärztliche Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung beigelegt, wird die Person ebenfalls von den Rundfunkgebühren befreit.

Wer auf dem Schwerbehindertenausweis über das Merkzeichen „RF“ verfügt, der kann eine Ermäßigung der Rundfunkgebühren beantragen und zahlt dann aktuell 5,83 Euro pro Monat. Dafür ermöglichen ARD, ZDF und Deutschlandradio eine barrierefreie Kommunikation, zum Beispiel durch Anschreiben im Audioformat oder durch Schreiben in Brailleschrift.

Neben den Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis können weitere Gründe für eine Ermäßigung oder Befreiung der Rundfunkgebühren vorliegen, zum Beispiel beim Bezug bestimmter Sozialleistungen, wie etwa der Blindenhilfe.

Öffentliche Verkehrsmittel

Unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen mit Schwerbehinderung öffentliche Verkehrsmittel kostenlos oder zu einem reduzierten Preis nutzen. Wer einen grünen Schwerbehindertenausweis vorliegen hat, ist jedoch nicht automatisch dazu berechtigt, kostenlos zu fahren. Es kommt hierbei auf die Merkzeichen an.

Personen, bei denen das Merkzeichen „G“ für „gehbehindert“, „aG“ für „außergewöhnlich gehbehindert“, „H“ für „hilflos“, „Gl“ für „gehörlos“ oder „VB/EB“ für „Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen“ vermerkt ist, erhalten einen grün-orangefarbenen Ausweis. Dieser berechtigt zum Kauf von Wertmarken beim Versorgungsamt, die meist 36 Euro für sechs Monate beziehungsweise 72 Euro für zwölf Monate kosten.

Wer über bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis verfügt, wie etwa „H“ oder „Bl“, kann auf Antrag auch kostenlos fahren. Dies gilt ebenso für Empfänger/innen bestimmter Sozialleistungen, wie etwa für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II (ALG II).

Bewerbungen und Kündigungsschutz

Ab 20 Angestellten ist ein Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Stellen an Menschen mit Behinderung zu vergeben. Private Unternehmen müssen fünf Prozent ihrer Plätze auf diese Weise besetzen, bei öffentlichen Einrichtungen sind es sechs Prozent. Wer dem nicht nachkommt, zahlt eine Geldstrafe.

Hinzu kommt, dass schwerbehinderten Menschen ein Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche durch ihren Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin zusteht. Sie sind außerdem von Mehrarbeit freizustellen, sofern sie dies schriftlich wünschen. Unter bestimmten Umständen ist zudem ein Antrag auf Teilzeitarbeit möglich, wenn es etwa die Art und Schwere der Behinderung erfordert. Grundsätzlich gilt auch, dass Menschen mit Behinderung keine Benachteiligung erfahren dürfen, was im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt wird.

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und Personen mit einem GdB von wenigstens 30, die durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt worden sind, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Für die Kündigung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zunächst die Erlaubnis des Integrationsamtes einholen. Wird im einvernehmlichen Einverständnis gekündigt oder kündigt die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung selbst, ist keine Zustimmung des Amtes notwendig. Gleiches gilt auch dann, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft und keine Verlängerung vorgesehen ist. Es gibt weitere Ausnahmen, die zustimmungsfrei sind und unter anderem in § 90 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt werden.

Beantragung, Gültigkeit und Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises

Niemand muss sich für einen Schwerbehindertenausweis entscheiden, wenn eine Behinderung vorliegt. Es ist jedoch notwendig, wenn Sie die Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen möchten.

Wer kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten?

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten nur Personen, die einen GdB von 50 oder mehr haben. Antragssteller/innen müssen zudem in Deutschland leben oder sich hauptsächlich hier aufhalten. Wer mit einem Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt ist, erhält hingegen keinen solchen Ausweis. Der Ausweis ist ausschließlich Personen vorbehalten, die eine Schwerbehinderung aufweisen.

Durch eine erneute Prüfung des GdB kann sich der Grad jedoch im Verlauf der Jahre verändern, sodass Menschen, die aktuell nicht hierunter fallen, später einen Schwerbehindertenausweis ausgestellt bekommen können.

Wo und wie wird der Schwerbehindertenausweis beantragt?

Der Schwerbehindertenausweis wird schriftlich beim Versorgungsamt beantragt. Dort prüfen die Sachbearbeiter/innen den GdB und tragen die Merkzeichen für die Behinderung ein. Antragssteller/innen können dem Bescheid meist innerhalb von vier Wochen widersprechen.

Antragsformulare können Menschen mit Schwerbehinderung beim jeweiligen Versorgungsamt online herunterladen, ausfüllen und beim Amt einreichen. Es ist in einigen Bundesländern zudem möglich, den Antrag komplett oder teilweise online auszufüllen. Wer Hilfe braucht, kann sich außerdem von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Versorgungsamtes beim Ausfüllen unterstützen lassen.

Wie lange ist der Schwerbehindertenausweis gültig?

Schwerbehinderte Menschen erhalten den Ausweis für maximal fünf Jahre, danach verliert er an Gültigkeit. Lediglich in Ausnahmefällen, zum Beispiel, wenn der GdB mit großer Wahrscheinlichkeit in Zukunft nicht abweicht, ist eine unbefristete Ausstellung des Ausweises möglich. Auch in diesem Fällen entscheidet das Versorgungsamt individuell über die Gültigkeit.

Sobald Menschen mit Behinderung eine gesundheitliche Verbesserung oder Verschlechterung feststellen, muss das Versorgungsamt den GdB neu prüfen. Sowohl den Grad als auch die Merkzeichen legt das Amt dann neu fest. In diesem Fall ist es sinnvoll, sich direkt mit der betreffenden Stelle in Verbindung zu setzen. Es sind dann sowohl Abweichungen nach oben als auch nach unten möglich.

Wie und wie häufig kann der Schwerbehindertenausweis verlängert werden?

Insgesamt ist es zweimal möglich, den Schwerbehindertenausweis zu verlängern. Das geschieht kurz vor Ablauf, was die Ausweisinhaber/innen rechtzeitig einplanen sollten. Am besten ist es, wenn sich die Betroffenen rund drei Monate vorher um eine Verlängerung bemühen. Das ist ebenfalls beim Versorgungsamt schriftlich möglich und wird in aller Regel auch gewährt.

Sollte der Ausweis bereits zweimal verlängert worden sein, müssen Menschen mit Behinderung diesen neu beantragen. Es handelt sich hierbei um eine neue Antragsstellung, bei welcher das Versorgungsamt den GdB sowie die Merkzeichen erneut bestimmt. Es kann hierbei zu Abweichungen kommen, die sich auch mit einer neuen Gesetzeslage begründen lassen. Nicht selten kommt es bei einer neuen Bewertung der Behinderung zu einem höheren oder niedrigeren GdB, selbst wenn sich der gesundheitliche Zustand nicht verändert hat.

Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises

Im Schwerbehindertenausweis sind verschiedene Merkzeichen festgesetzt. Diese geben Auskunft über die körperlichen Beeinträchtigungen der Ausweisinhaber/innen.

  • G: Dieses Merkzeichen steht für „erheblich gehbehindert“ und wird zum Beispiel vergeben, wenn die Bewegung im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist oder die Orientierung besonders gestört ist.
  • aG: Hiermit wird eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ ausgedrückt. Wer auf fremde Hilfe angewiesen ist oder sich nur sehr schwer zu Fuß bewegen kann, fällt hierunter.
  • Gl: Bei diesem Merkzeichen handelt es sich um „gehörlos“. Das betrifft in erster Linie Menschen, die nichts hören, aber auch gewisse Formen der starken Schwerhörigkeit.
  • H: Unter dieser Abkürzung verbirgt sich der Begriff „hilflos“. Darunter fallen Menschen, die langfristig und regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, beispielsweise beim An- und Auskleiden und anderen existenziellen Aufgaben.
  • Bl: Dieses Merkzeichen bedeutet „blind“. In der Regel handelt es sich um Personen, die keinerlei Augenlicht besitzen. Unter gewissen Umständen fallen aber auch schwer sehgeschädigte Personen hierunter.
  • RF: Bei diesem Kürzel handelt es sich um die „Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht“. Das betrifft in erster Linie blinde oder gehörlose Menschen.
  • B: Dieses Kennzeichen steht für „Begleitung“. In diesem Fall kann eine Person mit Behinderung ständig begleitet werden, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln. Es handelt sich jedoch nicht um die Begleitungspflicht.
  • 1. Kl.: Wer über dieses Merkzeichen verfügt, darf mit einem Ticket der zweiten Klasse auch die erste Klasse in der Deutschen Bahn nutzen. Das gilt in erster Linie für Schwerkriegsbeschädigte.
  • VB: Diese Abkürzung steht für „Versorgungsberechtigung“. Es findet häufig in Bezug zum Soldatenversorgungsgesetz oder dem Opferentschädigungsgesetz Anwendung. Hierfür muss ein Grad der Schädigungsfolge (GdS) von mindestens 50 vorliegen.
  • EB: Für dieses Merkzeichen muss eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 vorliegen. Es gilt für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung.